Revocation of Permanent Residence Permit for Concealment of Extramarital Child
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed the revocation of a permanent residence permit and subsequent deportation, as well as the refusal of family reunification, where the permit holder had failed to disclose the existence of an illegitimate child when applying for the permit based on marriage. The court reasoned that a once-granted permanent residence permit does not automatically terminate upon divorce but can only be revoked under specific legal conditions, such as obtaining the permit through false statements or the willful concealment of essential facts, which includes not disclosing extramarital children relevant to the permit decision. Since the applicant deliberately withheld the existence of his son at the time of application, revocation based on statutory grounds was permissible, and the measure was deemed proportionate, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Niederlassung, Wegweisung und Familiennachzug | Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung; Verweigerung des Familiennachzugs. Zuständigkeit (E. 1). Als eigenes und selbständiges Niederlassungsrecht erlischt die einmal erteilte Niederlassungsbewilligung mit Wegfall der Ehe nicht automatisch, sondern sie kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 ANAG widerrufen werden (E. 2). Die Niederlassungsbewilligung lässt sich kraft Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG widerrufen, wenn sie der Ausländer durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG muss der Behörde wahrheitsgetreu über alles Auskunft gegeben werden, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Dazu gehört auch die Tatsache, dass der Betroffene aussereheliche Kinder hat (E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat bei der Stellung des Gesuchs um Erteilung der Niederlassungsbewilligung seinen damals circa vier Monate alten nichtehelichen Sohn in Serbien-Montenegro verschwiegen. Es kann daher offen gelassen werden, ob die mittlerweile aufgelöste Ehe nur aus fremdenrechtlichen Gründen aufrechterhalten worden ist (E. 3.2). Den vorgebrachten Beweisanträgen liegen unsubstanziierte Behauptungen zu Grunde, weshalb nicht darauf einzugehen ist (E. 3.3). Der Widerruf muss verhältnismässig sein, was vorliegend der Fall ist (E. 4.1+2). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 6). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe provision cited as the basis for revoking the settlement permit due to false information provided by the foreigner.
The general duty of the foreigner to provide truthful information relevant to the permit decision is mentioned as context for the violation leading to revocation.
Cited in the dispositive regarding the allocation of court costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00459
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00459 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.02.2006 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 06.04.2006 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassung, Wegweisung und Familiennachzug · Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung; Verweigerung des Familiennachzugs. Zuständigkeit (E. 1). Als eigenes und selbständiges Niederlassungsrecht erlischt die einmal erteilte Niederlassungsbewilligung mit Wegfall der Ehe nicht automatisch, sondern sie kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 ANAG widerrufen werden (E. 2).
Die Niederlassungsbewilligung lässt sich kraft Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG widerrufen, wenn sie der Ausländer durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG muss der Behörde wahrheitsgetreu über alles Auskunft gegeben werden, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Dazu gehört auch die Tatsache, dass der Betroffene aussereheliche Kinder hat (E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat bei der Stellung des Gesuchs um Erteilung der Niederlassungsbewilligung seinen damals circa vier Monate alten nichtehelichen Sohn in Serbien-Montenegro verschwiegen.
Es kann daher offen gelassen werden, ob die mittlerweile aufgelöste Ehe nur aus fremdenrechtlichen Gründen aufrechterhalten worden ist (E. 3.2). Den vorgebrachten Beweisanträgen liegen unsubstanziierte Behauptungen zu Grunde, weshalb nicht darauf einzugehen ist (E. 3.3). Der Widerruf muss verhältnismässig sein, was vorliegend der Fall ist (E. 4.1+2). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 6). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSLÄNDERRECHTSEHE BEWEISANTRAG FAMILIENNACHZUG NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG WEGWEISUNG WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen:
· Art. 3 Abs. II ANAG Art. 7 Abs. I ANAG Art. 9 Abs. IV ANAG Art. 17 Abs. II ANAG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK § 133 ZPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3