Administrative Appeal on Lakeside Restaurant Permits and Environmental Standing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn administrative appeal challenged the denial of various permits by two cantonal departments for constructing a lakeside restaurant and associated structures near a lake, where an environmental organization asserted standing to appeal. The court confirmed the organization's legitimacy to appeal and noted that while the restaurant building itself was deemed zone-conform, the terrace and cabana required exceptions; further, the court found that the project necessitates an exception permit under nature and landscape protection law because it would negatively affect existing lakeside vegetation, leading the court to partially uphold the appeal, overturn the initial negative decisions, and remit the matter back to the departments for re-evaluation, including a review of the required exception permits, the project's location specificity, and the potential impact on water rights concessions, emphasizing the need for coordinated and simultaneous decision-making on all outstanding permits.
Legislator-Regeste
AmtlichBewilligungen | Seerestaurant im Uferbereich des Greifensees: Bau- und Volkswirtschaftsdirektion verweigerten diverse Bewilligungen; der Regierungsrat hob die angefochtenen Verfügungen auf und wies die Sache zum Neuentscheid und insbesondere zur Festlegung des Konzessionsinhalts an die beiden Direktionen zurück: Der Rheinaubund ist eine beschwerdeberechtigte Organisation im Sinne von Art. 12 NHG und deshalb zur Beschwerde legitimiert (E.1). Das Projekt erfordert verschiedene Bewilligungen, die zum Teil noch nicht eröffnet wurden. Eröffnet wurden vorweg nur die negativen Entscheide der beiden Direktionen (E.2.1). Grundzüge der Koordinationspflicht (E.2.2). Die Frage der mangelnden Koordination muss nicht beurteilt werden. Aufgrund der Rückweisung an die beiden Direktionen können die inhaltliche Abstimmung und die möglichst gleichzeitige Eröffnung der mehreren ausstehenden Verfügungen ohne weiteres nachgeholt werden, da mit der Rückweisung das erstinstanzliche Bewilligungsverfahren grundsätzlich wieder offen ist (E.2.3). Es ist umstritten, ob das Projekt zonenkonform ist oder einer Ausnahmebewilligung bedarf (E.3.2). Das Restaurantgebäude ist zonenkonform. Der Regierungsrat hat es zu Recht verworfen, den konkreten Standort erneut daraufhin zu überprüfen, ob ihm allfällige Interessen des Landschaftschutzes entgegenstehen (E.3.4). Terasse und Cabane benötigen hingegen eine Ausnahmebewilligung. Rückweisung an die Direktionen, welche insbesondere die Standortgebundenheit zu prüfen haben (E.3.5). Es ist umstritten, ob eine Ufervegetation vorliegt, und falls ja, ob diese durch das Projekt zum Absterben gebracht wird (E.4.3). Das Vorhandensein von Ufervegetation ist zu bejahen (E.4.3.1). Diese wird teilweise zum Absterben gebracht (E.4.3.2). Das Projekt benötigt eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 22 NHG (E.4.3.3). Rückweisung zur Prüfung der Frage, ob die Bewilligung gemäss Art. 22 Abs. 2 NHG erteilt werden kann (E.4.4). Die Rückweisung der Sache zur erneuten Prüfung der Rodungsbewilligung ist zu bestätigne (E.5). Bei der Erteilung der kantonalen wasserrechtlichen Konzession sind die öffentlichen Interessen zu wahren (E.6). Teilweise Gutheissung und Rückweisung der Sache an die Direktionen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited to establish the standing of the Rheinaubund to appeal.
Cited as the basis for requiring an exception permit for the project due to impact on bank vegetation.
Cited in relation to the need for an exception permit and the balancing of interests.
Cited concerning the conformity of the restaurant building with zoning regulations.
Cited in relation to the conformity of the restaurant building with zoning regulations.
Cited in relation to the conformity of the restaurant building with zoning regulations.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00456
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00456 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.02.2006 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Bewilligungen · Seerestaurant im Uferbereich des Greifensees: Bau- und Volkswirtschaftsdirektion verweigerten diverse Bewilligungen; der Regierungsrat hob die angefochtenen Verfügungen auf und wies die Sache zum Neuentscheid und insbesondere zur Festlegung des Konzessionsinhalts an die beiden Direktionen zurück:
Der Rheinaubund ist eine beschwerdeberechtigte Organisation im Sinne von Art. 12 NHG und deshalb zur Beschwerde legitimiert (E.1). Das Projekt erfordert verschiedene Bewilligungen, die zum Teil noch nicht eröffnet wurden. Eröffnet wurden vorweg nur die negativen Entscheide der beiden Direktionen (E.2.1). Grundzüge der Koordinationspflicht (E.2.2). Die Frage der mangelnden Koordination muss nicht beurteilt werden. Aufgrund der Rückweisung an die beiden Direktionen können die inhaltliche Abstimmung und die möglichst gleichzeitige Eröffnung der mehreren ausstehenden Verfügungen ohne weiteres nachgeholt werden, da mit der Rückweisung das erstinstanzliche Bewilligungsverfahren grundsätzlich wieder offen ist (E.2.3).
Es ist umstritten, ob das Projekt zonenkonform ist oder einer Ausnahmebewilligung bedarf (E.3.2). Das Restaurantgebäude ist zonenkonform. Der Regierungsrat hat es zu Recht verworfen, den konkreten Standort erneut daraufhin zu überprüfen, ob ihm allfällige Interessen des Landschaftschutzes entgegenstehen (E.3.4). Terasse und Cabane benötigen hingegen eine Ausnahmebewilligung. Rückweisung an die Direktionen, welche insbesondere die Standortgebundenheit zu prüfen haben (E.3.5). Es ist umstritten, ob eine Ufervegetation vorliegt, und falls ja, ob diese durch das Projekt zum Absterben gebracht wird (E.4.3).
Das Vorhandensein von Ufervegetation ist zu bejahen (E.4.3.1). Diese wird teilweise zum Absterben gebracht (E.4.3.2). Das Projekt benötigt eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 22 NHG (E.4.3.3). Rückweisung zur Prüfung der Frage, ob die Bewilligung gemäss Art. 22 Abs. 2 NHG erteilt werden kann (E.4.4). Die Rückweisung der Sache zur erneuten Prüfung der Rodungsbewilligung ist zu bestätigne (E.5). Bei der Erteilung der kantonalen wasserrechtlichen Konzession sind die öffentlichen Interessen zu wahren (E.6). Teilweise Gutheissung und Rückweisung der Sache an die Direktionen.
· --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN INTERESSENABWÄGUNG KOORDINATIONSPFLICHT NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ RODUNG STANDORTGEBUNDENHEIT UFERVEGETATION VERBANDSBESCHWERDE WASSERRECHTSKONZESSION ZONENKONFORMITÄT · Rechtsnormen: · Art. 21 Abs. 1 NHG Art. 22 Abs. 2 NHG Art. 22 RPG Art. 24 RPG Art. 25a RPG · Publikationen: · RB 2006 Nr. 64 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3