Driver's License Suspension Upheld Following Fatal Collision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant sought a reduction of a six-month driver's license suspension imposed following a collision with two pedestrians who subsequently died from their severe injuries, arguing for a reduction to two months. The court reasoned that the applicant objectively endangered traffic in a serious manner, as stipulated by law, and exhibited a fairly severe degree of fault, as the applicant should have reacted sooner even if the pedestrians had entered the road outside a crosswalk, thereby dismissing the argument that a slightly faster reaction time would have prevented the collision and upholding the six-month suspension as appropriate given the totality of the circumstances.
Legislator-Regeste
AmtlichFührerausweisentzug | Warnungsentzug nach Kollision mit zwei Fussgängern, die ihren schweren Verletzungen erlagen. Der Beschwerdeführer lässt eine weitere Reduktion der Entzugsdauer um vier auf zwei Monate beantragen. Der Beschwerdeführer hat in objektiver Hinsicht den Verkehr in schwerer Weise im Sinn von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG gefährdet (E. 3). Sodann ist von einem recht schweren Verschulden des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 33 Abs. 2 VZV auszugehen: Er hätte selbst im - aufgrund der örtlichen Verhältnisse sehr unwahrscheinlichen - Fall, dass die beiden Fussgänger die Strasse jenseits des Fussgängerstreifens betreten hätten, genügend Zeit gehabt, auf die Fussgänger aufmerksam zu werden und rechtzeitig zu bremsen und anzuhalten. Auch der Einwand, dass die Kollison hätte vermieden werden können, wenn der Beschwerdeführer etwa eine Sekunde früher reagiert hätte, vermag ihn nicht zu entlasten. Ebenso gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur unbestritten nicht angepassten Geschwindigkeit an der Sache vorbei. Sodann bewertete auch die Strafbehörde das Verschulden des Beschwerdeführers als ziemlich schwer (E. 4.2). Bei gesamthafter Würdigung aller Umstände erweist sich die Entzugsdauer von sechs Monaten somit als angemessen (E. 4.3). Abweisung (E. 5).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court evaluated the objective endangerment of traffic based on this provision.
The court determined the severity of the complainant's fault based on this provision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00453
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00453 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.12.2005 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug · Warnungsentzug nach Kollision mit zwei Fussgängern, die ihren schweren Verletzungen erlagen. Der Beschwerdeführer lässt eine weitere Reduktion der Entzugsdauer um vier auf zwei Monate beantragen. Der Beschwerdeführer hat in objektiver Hinsicht den Verkehr in schwerer Weise im Sinn von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG gefährdet (E. 3).
Sodann ist von einem recht schweren Verschulden des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 33 Abs. 2 VZV auszugehen: Er hätte selbst im - aufgrund der örtlichen Verhältnisse sehr unwahrscheinlichen - Fall, dass die beiden Fussgänger die Strasse jenseits des Fussgängerstreifens betreten hätten, genügend Zeit gehabt, auf die Fussgänger aufmerksam zu werden und rechtzeitig zu bremsen und anzuhalten. Auch der Einwand, dass die Kollison hätte vermieden werden können, wenn der Beschwerdeführer etwa eine Sekunde früher reagiert hätte, vermag ihn nicht zu entlasten.
Ebenso gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur unbestritten nicht angepassten Geschwindigkeit an der Sache vorbei. Sodann bewertete auch die Strafbehörde das Verschulden des Beschwerdeführers als ziemlich schwer (E. 4.2). Bei gesamthafter Würdigung aller Umstände erweist sich die Entzugsdauer von sechs Monaten somit als angemessen (E. 4.3). Abweisung (E. 5). · --- · Stichworte: · AUFMERKSAMKEIT ENTZUGSDAUER FÜHRERAUSWEISENTZUG FUSSGÄNGER FUSSGÄNGERSTREIFEN GEFÄHRDUNG KOLLISION LEUMUND, AUTOMOBILISTISCHER NICHTANPASSEN DER GESCHWINDIGKEIT SICHTVERHÄLTNISSE STRAFBEFEHL STRAFRICHTER STRAFURTEIL STRASSENVERKEHRSRECHT TÖTUNG UNFALL VERSCHULDEN (SVG) WARNUNGSENTZUG · Rechtsnormen:
· Art. 16 Abs. II SVG Art. 16 Abs. III SVG Art. 16 Abs. III lit. a SVG Art. 90 Ziff. 2 SVG Art. 33 Abs. II VZV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3