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VB.2005.00451 • VG ZH VB.2005.00451 KI-generiert

Appeal Regarding Unauthorized Land Clearing and Restoration Order

Geschäftsnummer VB.2005.00451
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed an administrative order requiring the removal of material dumped on their property and the restoration of the original terrain, following unauthorized clear-cutting and leveling activities on land they claimed was for agricultural access. The court dismissed the appeal, reasoning that the creation of a new access road significantly impaired the forest structure, thus precluding classification as a non-forest small facility under the relevant regulation, and that the required condition of relative site dependency for a clearing permit was not met, while also rejecting claims of a violation of the right to be heard as the facts were clear from the existing record.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes | Der Beschwerdeführer hat auf seinem Grundstück ohne entsprechende Bewilligung Rodungen vorgenommen sowie den Boden mit zugeführtem Material überschüttet und planiert. Seine Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des Amts für Landschaft und Natur, Abteilung Wald, mit der er verpflichtet wurde, alles zugeführte Material abzutragen und das ursprüngliche Terrain wiederherzustellen. Zuständigkeit (E. 1). Abweisung des Sistierungsbegehrens (E. 2). Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, der zur Diskussion stehende Landstreifen diene landwirtschaftlichen Erschliessungszwecken (E. 3.1). Gemäss Art. 4 lit. a WaV gilt die Beanspruchung von Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen nicht als Rodung. Das Bestandesgefüge des Waldes wird durch die neue Zufahrt zweifellos beeinträchtigt, weshalb sie nicht als nichtforstliche Kleinanlage qualifiziert werden kann (E. 3.2). Voraussetzungen für eine Rodungsbewilligung gemäss Art. 5 Abs. 2 WaG (E. 3.3). Das Erfordernis der relativen Standortgebundenheit gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG ist vorliegend nicht erfüllt (E. 3.4). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz (E. 4.1). Da der massgebliche Sachverhalt bereits aufgrund der Akten feststeht und sich die Verhältnisse daher schlüssig klären lassen, braucht nicht näher auf die Beweisanträge eingegangen zu werden (E. 4.2). Kostenfolgen (E. 5). Abweisung

Schlagwörter

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Wegnahmerecht Clearing Erschliessung des Grundstücks Fällung von Bäumen landwirtschaftliches Grundstück Verletzung von Bewilligungsauflagen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 WaG

Cited in the context of the requirements for a deforestation permit, which is central to the appeal's subject matter.

Art. 4 lit. a WaV

Cited to determine whether the activity constituted a deforestation under the relevant ordinance.

Art. 29 Abs. II BV

Although mentioned regarding the right to be heard, the court confirmed no violation occurred, suggesting it relates to the procedural context if the ruling had been different, but is contextually relevant to the reasoning structure.

§ 9 WaldG

This section likely relates to the legal basis for the restoration order, although the specific decision regarding costs or admissibility is not explicitly detailed using this provision in the summary.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00451

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00451 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.05.2006 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes · Der Beschwerdeführer hat auf seinem Grundstück ohne entsprechende Bewilligung Rodungen vorgenommen sowie den Boden mit zugeführtem Material überschüttet und planiert. Seine Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des Amts für Landschaft und Natur, Abteilung Wald, mit der er verpflichtet wurde, alles zugeführte Material abzutragen und das ursprüngliche Terrain wiederherzustellen.

Zuständigkeit (E. 1). Abweisung des Sistierungsbegehrens (E. 2). Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, der zur Diskussion stehende Landstreifen diene landwirtschaftlichen Erschliessungszwecken (E. 3.1). Gemäss Art. 4 lit. a WaV gilt die Beanspruchung von Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen nicht als Rodung. Das Bestandesgefüge des Waldes wird durch die neue Zufahrt zweifellos beeinträchtigt, weshalb sie nicht als nichtforstliche Kleinanlage qualifiziert werden kann (E. 3.2). Voraussetzungen für eine Rodungsbewilligung gemäss Art. 5 Abs. 2 WaG (E. 3.3).

Das Erfordernis der relativen Standortgebundenheit gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG ist vorliegend nicht erfüllt (E. 3.4). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz (E. 4.1). Da der massgebliche Sachverhalt bereits aufgrund der Akten feststeht und sich die Verhältnisse daher schlüssig klären lassen, braucht nicht näher auf die Beweisanträge eingegangen zu werden (E. 4.2). Kostenfolgen (E. 5). Abweisung · --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN ERSATZAUFFORSTUNG ERSCHLIESSUNGSBAUTE NICHTFORSTLICHE KLEINANLAGE RECHTLICHES GEHÖR RODUNG RODUNGSBEWILLIGUNG SISTIERUNGSBEGEHREN STANDORTGEBUNDENHEIT TERRAINVERÄNDERUNG ÜBRIGES UMWELTSCHUTZRECHT WALD WIEDERHERSTELLUNG · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. II BV Art. 5 WaG § 9 WaldG Art. 4 lit. a WaV · Publikationen: · RB 2006 Nr. 58 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3