Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2005.00379 • VG ZH VB.2005.00379 KI-generiert

Building Permit Appeal Over Inadequate Road Access and Pedestrian Safety

Geschäftsnummer VB.2005.00379
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning a building permit for a replacement structure where lower authorities approved the project despite inadequate road access, specifically the lack of pedestrian protection on the access road, reasoning that since the number of residential units was not increased, the access conditions were not worsened, constituting a *status quo* guarantee. The court overturned this decision, holding that such a guarantee only applies to changes in non-compliant existing buildings, and maintaining existing access inadequacy while allowing increased building volume through densification contradicts sound land use principles; the court reasoned that access facilities must be adapted to new use possibilities, and while the principle of proportionality must be observed, a complete waiver of mandatory pedestrian protection for traffic safety on an access road is impermissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Ungenügende strassenmässige Erschliessung eines Baugrundstücks Die Vorinstanzen halten das Bauvorhaben trotz des fehlenden Fussgängerschutzes auf der Erschliessungsstrasse für bewilligungsfähig, weil ungeachtet des erheblich grösseren Gebäudevolumens des Ersatzbaus die Zahl der Wohneinheiten nicht vergrössert und damit die Erschliessungsverhältnisse nicht verschlechtert würden. Diese Betrachtungsweise läuft auf eine Besitzstandsgarantie hinaus, welche das Gesetz jedoch nur für Änderungen an bestehenden vorschriftswidrigen Gebäuden kennt. Es entspricht nicht der mit der Verdichtung angestrebten haushälterischen Bodennutzung, wenn zwar durch die Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten zusätzliches Bauvolumen, jedoch wegen ungenügender Erschliessung nicht zusätzliche Wohneinheiten geschaffen werden können. Vielmehr ist dafür zu sorgen, dass auch die Erschliessungsanlagen den neuen Nutzungsmöglichkeiten angepasst werden. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, indem keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden und die Eingriffe in die bestehende Überbauung möglichst schonend erfolgen. Ein ersatzloser und durchgehender Verzicht auf den bei einer Erschliessungsstrasse zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit zwingend gebotenen Fussgängerschutz ist jedoch unzulässig. Gutheissung (E. 3.4).

Schlagwörter

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Auflage der Baubewilligung Zufahrtsstrasse Grundeigentum Verkehrssicherheitsbedenken Wohnnutzung Sicherheit von Gebäuden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00379

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00379 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.11.2005 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Ungenügende strassenmässige Erschliessung eines Baugrundstücks Die Vorinstanzen halten das Bauvorhaben trotz des fehlenden Fussgängerschutzes auf der Erschliessungsstrasse für bewilligungsfähig, weil ungeachtet des erheblich grösseren Gebäudevolumens des Ersatzbaus die Zahl der Wohneinheiten nicht vergrössert und damit die Erschliessungsverhältnisse nicht verschlechtert würden.

Diese Betrachtungsweise läuft auf eine Besitzstandsgarantie hinaus, welche das Gesetz jedoch nur für Änderungen an bestehenden vorschriftswidrigen Gebäuden kennt. Es entspricht nicht der mit der Verdichtung angestrebten haushälterischen Bodennutzung, wenn zwar durch die Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten zusätzliches Bauvolumen, jedoch wegen ungenügender Erschliessung nicht zusätzliche Wohneinheiten geschaffen werden können. Vielmehr ist dafür zu sorgen, dass auch die Erschliessungsanlagen den neuen Nutzungsmöglichkeiten angepasst werden.

Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, indem keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden und die Eingriffe in die bestehende Überbauung möglichst schonend erfolgen. Ein ersatzloser und durchgehender Verzicht auf den bei einer Erschliessungsstrasse zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit zwingend gebotenen Fussgängerschutz ist jedoch unzulässig. Gutheissung (E. 3.4). · --- · Stichworte: · BANKETTE BESITZSTANDSGARANTIE BODENNUTZUNG ERSATZBAU ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG) ERSCHLIESSUNGSANLAGE ERSCHLIESSUNGSSTRASSE FUSSGÄNGERSCHUTZ TROTTOIR VERDICHTUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP VERKEHRSSICHERHEIT ZUGÄNGLICHKEIT ZUGANGSNORMALIEN · Rechtsnormen:

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