Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2005.00368 • VG ZH VB.2005.00368 KI-generiert

Appeal on Building Permit for Underground Waste Containers in Protected Old Town

Geschäftsnummer VB.2005.00368
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned an appeal against a building permit for the installation of three underground waste containers in a protected old town area, where the court had to weigh the municipal interest in implementing a new waste disposal concept against the protection of the townscape. The court reasoned that the municipality's self-commitment regarding protected objects and their immediate surroundings (§ 204 Abs. 1 PBG) must be balanced against superior public interests, and ultimately upheld the permit because the communal authorities had considered all relevant factors, exercised their discretion appropriately, and reasonably prioritized the public interest in fulfilling the disposal mandate over the partial impairment of the protected visual quality.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Errichtung von drei Unterflur-Abfallcontainern in der Zürcher Altstadt Die Selbstbindung des Gemeinwesens gemäss § 204 Abs. 1 PBG erstreckt sich sowohl auf Schutzobjekte, die in Privateigentum stehen, als auch auf solche, die dem Gemeinwesen gehören; sie umfasst stets auch die nähere Umgebung des Schutzobjektes. Der Schutzumfang ergibt sich daher nicht nur aus § 203 PBG, sondern auch aus § 238 Abs. 2 PBG. (...) Gegen die Erhaltung eines Schutzobjektes oder die besondere Rücksichtnahme auf ein Natur- oder Heimatschutzobjekt im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG kann eine dem betreffenden Gemeinwesen obliegende öffentliche Aufgabe oder das Gebot des haushälterischen Umgangs mit öffentlichen Mitteln sprechen (E. 5.2). Das Bauvorhaben verstösst gegen § 238 Abs. 2 PBG (vgl. E. 6). Es ist deshalb zu prüfen, ob es gestützt auf § 204 Abs. 1 PBG aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen gleichwohl bewilligt werden kann. (...) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden erweisen sich die von der Bauherrin aufgezeigten Standortlösungen nicht wirklich als "valable" Alternativen. Insgesamt gewährleisten die geprüften Alternativstandorte nämlich keine befriedigende Lösung, die nötig wäre, um den im Geviert anfallenden Siedlungsabfall zu entsorgen. Zwar lässt sich der strikte Nachweis, dass nur die von den kommunalen Behörden gewählte Lösung zur Erfüllung des Entsorgungsauftrages möglich ist, nicht erbringen. Ein solcher Nachweis ist jedoch auch nicht erforderlich. Es muss genügen, dass die Behörde alle massgeblichen Gesichtspunkte in die Evaluation mit einbezogen hat und die Standortwahl nach sachlichen Kriterien getroffen hat. Die Umsetzung des neuen städtischen Abfallkonzepts setzt zudem ein gewisses Planungsermessen voraus. Dieses Ermessen haben die Rechtsmittelinstanzen zu beachten, die nicht über den Sachverstand zur umfassenden Überprüfung solcher Planungen verfügen (E. 7.3.3). Die kommunale Baubehörde war sich bewusst, dass der Container-Standort zu einer gewissenBeeinträchtigung des schützenswerten Ortsbildes führen wird. Dennoch hat sie in ihrer Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des neuen Abfallkonzepts der Stadt Zürich höher gewichtet als das Interesse des Ortsbildschutzes. Die höhere Gewichtung ist nicht rechtsverletztend. Diese Interessenabwägung beruht auf einer vollständigen Berücksichtigung der massgeblichen Sachumstände, erfolgte nach pflichtgemässem Ermessen und erweist sich als sachlich vertretbar (E. 7.3.4). Abweisung

Schlagwörter

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kommunale Baubewilligung Siedlungsabfälle geschütztes Ortsbild öffentliches Gebäude Schutz des öffentlichen Interesses unterirdische Abfalllagerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 204 Abs. I PBG

The court relied on this provision to assess whether the project could nevertheless be approved based on overriding public interests, despite violating § 238 Abs. 2 PBG.

§ 238 Abs. II PBG

The court found that the construction project violates this provision regarding the protection of heritage objects and landscape protection.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00368

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00368 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.10.2006 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 04.12.2007 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Errichtung von drei Unterflur-Abfallcontainern in der Zürcher Altstadt Die Selbstbindung des Gemeinwesens gemäss § 204 Abs. 1 PBG erstreckt sich sowohl auf Schutzobjekte, die in Privateigentum stehen, als auch auf solche, die dem Gemeinwesen gehören; sie umfasst stets auch die nähere Umgebung des Schutzobjektes.

Der Schutzumfang ergibt sich daher nicht nur aus § 203 PBG, sondern auch aus § 238 Abs. 2 PBG. (...) Gegen die Erhaltung eines Schutzobjektes oder die besondere Rücksichtnahme auf ein Natur- oder Heimatschutzobjekt im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG kann eine dem betreffenden Gemeinwesen obliegende öffentliche Aufgabe oder das Gebot des haushälterischen Umgangs mit öffentlichen Mitteln sprechen (E. 5.2). Das Bauvorhaben verstösst gegen § 238 Abs. 2 PBG (vgl. E. 6). Es ist deshalb zu prüfen, ob es gestützt auf § 204 Abs. 1 PBG aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen gleichwohl bewilligt werden kann. (...) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden erweisen sich die von der Bauherrin aufgezeigten Standortlösungen nicht wirklich als "valable" Alternativen.

Insgesamt gewährleisten die geprüften Alternativstandorte nämlich keine befriedigende Lösung, die nötig wäre, um den im Geviert anfallenden Siedlungsabfall zu entsorgen. Zwar lässt sich der strikte Nachweis, dass nur die von den kommunalen Behörden gewählte Lösung zur Erfüllung des Entsorgungsauftrages möglich ist, nicht erbringen. Ein solcher Nachweis ist jedoch auch nicht erforderlich. Es muss genügen, dass die Behörde alle massgeblichen Gesichtspunkte in die Evaluation mit einbezogen hat und die Standortwahl nach sachlichen Kriterien getroffen hat.

Die Umsetzung des neuen städtischen Abfallkonzepts setzt zudem ein gewisses Planungsermessen voraus. Dieses Ermessen haben die Rechtsmittelinstanzen zu beachten, die nicht über den Sachverstand zur umfassenden Überprüfung solcher Planungen verfügen (E. 7.3.3). Die kommunale Baubehörde war sich bewusst, dass der Container-Standort zu einer gewissen Beeinträchtigung des schützenswerten Ortsbildes führen wird. Dennoch hat sie in ihrer Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des neuen Abfallkonzepts der Stadt Zürich höher gewichtet als das Interesse des Ortsbildschutzes.

Die höhere Gewichtung ist nicht rechtsverletztend. Diese Interessenabwägung beruht auf einer vollständigen Berücksichtigung der massgeblichen Sachumstände, erfolgte nach pflichtgemässem Ermessen und erweist sich als sachlich vertretbar (E. 7.3.4). Abweisung · --- · Stichworte: · ALTSTADT BINDUNGSWIRKUNG DENKMALSCHUTZOBJEKT EINORDNUNG ENTSORGUNGSINTERESSE GESAMTWIRKUNG GESTALTUNG GUTACHTEN INTERESSENABWÄGUNG KERNZONE NATUR- UND HEIMATSCHUTZ ÖFFENTLICHE INTERESSEN ORTSBILD ORTSBILDSCHUTZ SELBSTBINDUNG UNTERFLUR-CONTAINER · Rechtsnormen:

· § 204 Abs. I PBG § 238 Abs. II PBG § 338a Abs. I PBG Art. 43 BZO Zürich · Publikationen: · RB 2006 Nr. 66 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2