Building Height Dispute and Interpretation of "Sloping Terrain" Zoning Bylaw
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA building permit for a multi-family house and ancillary structures was disputed concerning the permissible building height, as the municipal zoning bylaw generally limited height to 7.5 meters in core zones, but allowed an increase to 8.1 meters in sloping terrain by permitting an extra basement level on the downhill side. The court found that the property's slight diagonal slope of only 3.74 meters over 75 meters did not constitute a "sloping location" as intended by the bylaw, and the project's design, which raised both basements to achieve the 8.1-meter height on multiple facades, demonstrably exceeded the goal of the relevant bylaw provisions designed for genuinely steep sites, thereby constituting an abuse of the local authority's discretion in interpreting its own regulations.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Mehrfamilienhaus sowie Werkstatt- und Lagergebäude mit Unterniveaugarage: Zulässige Gebäudehöhe. Gestützt auf die Kompetenznorm von § 279 Abs. 1 PBG setzt Art. 11 BZO der Gemeinde Maur in Kernzonen B grundsätzlich eine Gebäudehöhe von 7,5 m fest. An Hanglagen ist gemäss Art. 36 BZO neben zwei Dach- und zwei Vollgeschossen sowie einem Untergeschoss ein zusätzliches "natürlich anfallendes" Untergeschoss gestattet, wobei sich talseitig die zulässige Gebäudehöhe auf 8,1 m erhöht (E. 3.1 und 3.2). Das streitbetroffene Grundstück fällt in der Diagonale (ca. 75 m) um lediglich 3,74 m ab. Aufgrund dieser flachen Topografie weist das Bauprojekt nicht nur talseitig, sondern praktisch auch an den beiden Trauffassadenseiten eine Höhe von 8,1 m auf, was letztlich dazu dient, die beiden Untergeschosse anzuheben. Dies liegt offenkundig ausserhalb des mit Art. 36 Abs. 1-3 BZO verfolgten Ziels (E. 3.2.1). Überdies kann auch nicht von einer "Hanglage" gesprochen werden. Wenn sich die Baubehörde nach eigenen Angaben bei der Bestimmung einer Hanglage an Art. 37 Abs. 1 BZO orientiert, welcher in der Wohnzone W1 "bei einer Hangneigung von über 10 % im Gebäudebereich" eine Erhöhung der Gebäudehöhe talseitig um 0,5 m zulässt, so ist eine solche Hangsituation nicht gegeben. Die kommunale Baubehörde hat damit den ihr bei der Auslegung des kommunalen Rechts zustehenden Ermessensspielraums verlassen (E. 3.2.2). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court's decision to grant the appeal is based on the misapplication of this provision regarding the height allowance on slopes.
The court used this provision to reject the municipal authority's adopted criteria for defining a slope condition.
This provision is cited as the competence norm establishing the general height limit, which is then modified by the BZO.
This provision establishes the fundamental height limit that the court addressed.
Although not explicitly detailed as the main ground, this provision is listed in the legal norms section relevant to the subject matter, but its explicit use in the dispositive is inferred through the general context of planning law application.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00362
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00362 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.01.2006 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Mehrfamilienhaus sowie Werkstatt- und Lagergebäude mit Unterniveaugarage: Zulässige Gebäudehöhe. Gestützt auf die Kompetenznorm von § 279 Abs. 1 PBG setzt Art. 11 BZO der Gemeinde Maur in Kernzonen B grundsätzlich eine Gebäudehöhe von 7,5 m fest.
An Hanglagen ist gemäss Art. 36 BZO neben zwei Dach- und zwei Vollgeschossen sowie einem Untergeschoss ein zusätzliches "natürlich anfallendes" Untergeschoss gestattet, wobei sich talseitig die zulässige Gebäudehöhe auf 8,1 m erhöht (E. 3.1 und 3.2). Das streitbetroffene Grundstück fällt in der Diagonale (ca. 75 m) um lediglich 3,74 m ab. Aufgrund dieser flachen Topografie weist das Bauprojekt nicht nur talseitig, sondern praktisch auch an den beiden Trauffassadenseiten eine Höhe von 8,1 m auf, was letztlich dazu dient, die beiden Untergeschosse anzuheben.
Dies liegt offenkundig ausserhalb des mit Art. 36 Abs. 1-3 BZO verfolgten Ziels (E. 3.2.1). Überdies kann auch nicht von einer "Hanglage" gesprochen werden. Wenn sich die Baubehörde nach eigenen Angaben bei der Bestimmung einer Hanglage an Art. 37 Abs. 1 BZO orientiert, welcher in der Wohnzone W1 "bei einer Hangneigung von über 10 % im Gebäudebereich" eine Erhöhung der Gebäudehöhe talseitig um 0,5 m zulässt, so ist eine solche Hangsituation nicht gegeben. Die kommunale Baubehörde hat damit den ihr bei der Auslegung des kommunalen Rechts zustehenden Ermessensspielraums verlassen (E. 3.2.2).
Gutheissung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN GEBÄUDEHÖHE GEFÄLLE GEWACHSENER BODEN HANGLAGE NEIGUNGSWINKEL TERRAIN TOPOGRAFIE UNTERGESCHOSS · Rechtsnormen: · Art. 11 BZO Maur Art. 36 BZO Maur Art. 37 BZO Maur § 279 Abs. I PBG § 280 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3