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VB.2005.00360 • VG ZH VB.2005.00360 KI-generiert

Communal Citizenship Denial Overturned Based on Third-Party Financial Support and Litigation Costs

Geschäftsnummer VB.2005.00360
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The initial denial of an individual's application for communal citizenship was partially overturned by the district council, which remanded the case for re-evaluation, citing that the constitutional right to aid in distress must be considered when assessing the economic self-sufficiency criterion, specifically regarding reliance on third-party claims for covering living costs. The court ultimately sided with the appeal, affirming that the capacity for economic self-maintenance is met if the applicant's expenses are likely covered by income, assets, or third-party claims, explicitly excluding public social assistance, and furthermore ruled that the municipality generally has no right to claim party compensation for litigation costs as handling legal matters is an inherent official duty.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einbürgerung | Das Gesuch des Beschwerdeführers um Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht wurde abgelehnt. Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat insofern gut, als er das Gesuch zur erneuten Überprüfung und Beschlussfassung zurückwies. Er führte dabei aus, bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit, welche unter anderem dann zu bejahen sei, wenn die Lebenskosten durch Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt seien, sei zu beachten, dass Art. 12 BV jeder Person einen Anspruch auf Hilfe in Notlagen einräume. Eine Gemeinde ist bei Streitigkeiten über die Aufnahme in ihr Bürgerrecht nach § 70 in Verbindung mit § 21 lit. b VRG legitimiert, das vorliegende Rechtsmittel zu ergreifen. Der Beschwerdegegner darf im Übrigen gestützt auf § 21 GemeindeG die Verleihung des Gemeindebürgerrechts grundsätzlich beanspruchen (E. 2). Die Eignung spielt bei dem auf § 21 GemeindeG gestützten Anspruch keine Rolle (E. 3). Die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung gilt gemäss § 5 BürgerrechtsV als gegeben, wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen des Bewerbers oder der Bewerberin voraussichtlich in angemessenem Umfang durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind. Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe oder Fürsorge fallen als anrechenbare Einkünfte gänzlich ausser Betracht (E. 4.2). Das Gemeinwesen besitzt in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Vor allem grössere und leistungsfähigere Gemeinwesen haben sich so zu organisieren, dass sie Verwaltungsstreitsachen selbst durchfechten können, denn die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zu den angestammten amtlichen Aufgaben (E. 5). Gutheissung.

Schlagwörter

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Gemeindebürgerrecht Bürgerrecht Drittansprache Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege wirtschaftliche Rechte Fürsorgegemeinde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 12 BV
Cited by the District Council when reasoning about the right to assistance in distress when assessing economic self-sufficiency.
§ 21 GemeindeG
Cited as the basis for the municipality's right to contest the granting of municipal citizenship.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 BV

Cited by the District Council when reasoning about the right to assistance in distress when assessing economic self-sufficiency.

§ 21 GemeindeG

Cited as the basis for the municipality's right to contest the granting of municipal citizenship.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00360

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00360 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.01.2006 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Einbürgerung · Das Gesuch des Beschwerdeführers um Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht wurde abgelehnt. Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat insofern gut, als er das Gesuch zur erneuten Überprüfung und Beschlussfassung zurückwies. Er führte dabei aus, bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit, welche unter anderem dann zu bejahen sei, wenn die Lebenskosten durch Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt seien, sei zu beachten, dass Art. 12 BV jeder Person einen Anspruch auf Hilfe in Notlagen einräume.

Eine Gemeinde ist bei Streitigkeiten über die Aufnahme in ihr Bürgerrecht nach § 70 in Verbindung mit § 21 lit. b VRG legitimiert, das vorliegende Rechtsmittel zu ergreifen. Der Beschwerdegegner darf im Übrigen gestützt auf § 21 GemeindeG die Verleihung des Gemeindebürgerrechts grundsätzlich beanspruchen (E. 2). Die Eignung spielt bei dem auf § 21 GemeindeG gestützten Anspruch keine Rolle (E. 3). Die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung gilt gemäss § 5 BürgerrechtsV als gegeben, wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen des Bewerbers oder der Bewerberin voraussichtlich in angemessenem Umfang durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind.

Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe oder Fürsorge fallen als anrechenbare Einkünfte gänzlich ausser Betracht (E. 4.2). Das Gemeinwesen besitzt in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Vor allem grössere und leistungsfähigere Gemeinwesen haben sich so zu organisieren, dass sie Verwaltungsstreitsachen selbst durchfechten können, denn die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zu den angestammten amtlichen Aufgaben (E. 5). Gutheissung. · --- · Stichworte: · BÜRGERRECHT EINBÜRGERUNG PARTEIENTSCHÄDIGUNG SELBSTERHALTUNGSFÄHIGKEIT ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT · Rechtsnormen:

· Art. 12 BV § 10 BÜRGERRV § 21 GemeindeG · Publikationen: · RB 2006 Nr. 28 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3