Appeal Regarding Playground Equipment Order; State Treasury to Bear Costs Due to Erroneous Party Designation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed a situation where an appeal decision regarding an order to equip a playground was incorrectly addressed to a legal entity not identical to the parties named in the original municipal order or appeal, making correction of the party designation before the administrative court impossible. The court reasoned that since the lower appellate body was clearly at fault for the incorrect party designation, and in line with recent jurisprudence, the court costs should be charged to the state treasury, which covers the construction appeals commission, resulting in the acceptance of the appeal and a remand.
Legislator-Regeste
AmtlichBefehl | Ausrüstung eines Spielplatzes (Befehl) Da der Rekursentscheid nicht der richtigen bzw. falsch bezeichneten Partei eröffnet wurde, sondern einer mit den Adressaten des gemeinderätlichen Befehls bzw. Rekurses nicht identischen juristischen Person, ist eine Berichtigung der Parteibezeichnung im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht möglich (E. 3.1). Die falsche Parteibezeichnung ist eindeutig von der Vorinstanz zu vertreten. In Anlehnung an die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts rechtfertigt es sich deshalb, die Gerichtskosten zulasten der Staatskasse der Baurekurskommission zu überbinden (E. 4.1 und 4.2). Gutheissung und Rückweisung
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KI-generiertThis provision governed the cost allocation imposed on the previous instance (Baurekurskommission) due to the incorrect naming of the party.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00357
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00357 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.01.2006 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Befehl · Ausrüstung eines Spielplatzes (Befehl) Da der Rekursentscheid nicht der richtigen bzw. falsch bezeichneten Partei eröffnet wurde, sondern einer mit den Adressaten des gemeinderätlichen Befehls bzw. Rekurses nicht identischen juristischen Person, ist eine Berichtigung der Parteibezeichnung im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht möglich (E. 3.1).
Die falsche Parteibezeichnung ist eindeutig von der Vorinstanz zu vertreten. In Anlehnung an die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts rechtfertigt es sich deshalb, die Gerichtskosten zulasten der Staatskasse der Baurekurskommission zu überbinden (E. 4.1 und 4.2). Gutheissung und Rückweisung · --- · Stichworte: · BEFEHL BERICHTIGUNG KOSTENAUFLAGE LEGITIMATION PARTEIBEZEICHNUNG VORINSTANZ · Rechtsnormen: · § 13 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4