Party Compensation in Utility Relocation Appeal Following Jurisdictional Reversal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns the award of party compensation following a successful administrative appeal regarding the cost allocation for utility line relocation related to a railway construction project, where the initial appeal ruling was overturned by a higher federal court regarding jurisdiction. The administrative court asserted its jurisdiction to decide on the party compensation for the appeal phase, even though the primary issue of cost liability was ultimately to be decided by federal authorities. The court found that although the appellant's representative handled numerous similar cases, this did not warrant a multiplication of the compensation, and considering the lack of detailed documentation of effort in the initial phase, the compensation awarded by the preceding authority, while modest, was deemed appropriate given the overall circumstances and the limited scope of the current review concerning only the compensation amount, leading to the rejection of the appeal for increased compensation.
Legislator-Regeste
AmtlichParteientschädigung | Parteientschädigung (Sachverhalt: Streitig war die Kostentragung für die Verlegung der Werkleitungen im Strassenraum im Zusammenhang mit dem Bau der Glattalbahn; Streitwert insgesamt rund Fr. 20 Mio., für die Rekurrentin bzw. Beschwerdeführerin rund Fr. 600 000. - Der Regierungsrat hiess den Rekurs [zusammen mit 18 weiteren Rekursen] gut, nachdem das Bundesgericht in einem anderen Verfahren die Zuständigkeit der kantonalen Behörden verneint hatte. Parteientschädigung für alle obsiegenden Rekurrierenden insgesamt Fr. 7 500, für die Rekurrentin bzw. Beschwerdeführerin Fr. 300.) Das Verwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung der Parteientschädigung im Rekursverfahren, auch wenn die Kostentragung für die Leitungsverlegung von den Bundesbehörden zu prüfen sein wird (E. 1). Rechtsgrundlagen zur Parteientschädigung (E. 2.1-2); Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2.3). Der Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens kann sich nur auf die Parteientschädigung der Rekurrentin auswirken, welche die Höhe der Entschädigung vor Verwaltungsgericht angefochten hat. Gleichwohl rechtfertigt sich eine Gesamtbetrachtung (E. 4.1). Umfang der Rechtsschriften und Thema des Rekursverfahrens (E. 4.2). Der Rechtsvertreter der Rekurrentin hat 14 weitere Rekurriende mit weitestgehend identischen Rekursschriften vertreten, was nicht zu einer Vervielfachung des Aufwands führt. Weil der Aufwand im Rekursverfahren nicht beziffert wurde, verfügte der Regierungsrat über einen erweiterten Ermessensspielraum (E. 4.3). Die Darlegung des Aufwands erst im Beschwerdeverfahren ist nicht vollständig nachvollziehbar. Die Parteientschädigung ist zwar eher niedrig, jedoch noch angemessen (E. 4.4). Abweisung (E. 5).
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00351
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00351 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.05.2006 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Parteientschädigung · Parteientschädigung (Sachverhalt: Streitig war die Kostentragung für die Verlegung der Werkleitungen im Strassenraum im Zusammenhang mit dem Bau der Glattalbahn; Streitwert insgesamt rund Fr. 20 Mio., für die Rekurrentin bzw. Beschwerdeführerin rund Fr. 600 000. - Der Regierungsrat hiess den Rekurs [zusammen mit 18 weiteren Rekursen] gut, nachdem das Bundesgericht in einem anderen Verfahren die Zuständigkeit der kantonalen Behörden verneint hatte.
Parteientschädigung für alle obsiegenden Rekurrierenden insgesamt Fr. 7 500, für die Rekurrentin bzw. Beschwerdeführerin Fr. 300.) Das Verwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung der Parteientschädigung im Rekursverfahren, auch wenn die Kostentragung für die Leitungsverlegung von den Bundesbehörden zu prüfen sein wird (E. 1). Rechtsgrundlagen zur Parteientschädigung (E. 2.1-2); Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2.3). Der Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens kann sich nur auf die Parteientschädigung der Rekurrentin auswirken, welche die Höhe der Entschädigung vor Verwaltungsgericht angefochten hat.
Gleichwohl rechtfertigt sich eine Gesamtbetrachtung (E. 4.1). Umfang der Rechtsschriften und Thema des Rekursverfahrens (E. 4.2). Der Rechtsvertreter der Rekurrentin hat 14 weitere Rekurriende mit weitestgehend identischen Rekursschriften vertreten, was nicht zu einer Vervielfachung des Aufwands führt. Weil der Aufwand im Rekursverfahren nicht beziffert wurde, verfügte der Regierungsrat über einen erweiterten Ermessensspielraum (E. 4.3). Die Darlegung des Aufwands erst im Beschwerdeverfahren ist nicht vollständig nachvollziehbar. Die Parteientschädigung ist zwar eher niedrig, jedoch noch angemessen (E. 4.4).
Abweisung (E. 5). · --- · Stichworte: · KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN PARTEIENTSCHÄDIGUNG REKURS REKURSVERFAHREN · Rechtsnormen: · § 12 Abs. I GebV VGr § 17 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4