Warehouse Conversion Permit Overturned Due to Insufficient Public Notice and Unassessed Environmental Impact
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court overturned a building permit for the conversion and change of use of a warehouse because the public notice of the building application was insufficient, failing to indicate the expansion of floor space and new uses, thereby prejudicing the right of concerned organizations to appeal. Furthermore, the court reasoned that the planned retail area, calculated by including all necessary spaces such as access and ancillary rooms for the proposed sales function, met the threshold requiring an Environmental Impact Assessment (UVP), although it ultimately denied a functional connection to adjacent facilities, resulting in the dismissal of the application.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung und UVP-Pflicht | Umbau und Umnutzung einer Lagerhalle Ungenügende Ausschreibung: Da beschwerdeberechtigte Organisationen bereits nach der Veröffentlichung des Baugesuchs tätig werden und die Zustellung des baurechtlichen Entscheids verlangen müssen, um ihr Beschwerderecht zu wahren, muss bereits aus dieser Veröffentlichung hervorgehen, ob die Verbandsbeschwerde gegen das Bauvorhaben offen steht. (...) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben müssen entsprechend dem Zweck der Publikation auch der Grund der UVP und die massgeblich betroffenen Umweltbereiche in Stichworten aufgeführt werden; es sind auch Angaben bezüglich der dafür relevanten Dimensionen (Quadratmeterzahl, Parkplatzzahlen usw.) zu machen - dies zumindest dann, wenn die Schwellenwerte nicht deutlich unterschritten werden (E. 2.3). - Indem die Ausschreibung die Ausweitung der Nutzflächen und die neuen Nutzungen als massgebliche Merkmale des Bauvorhabens verschweigt, dient sie eher der Verschleierung. (...) Hier lässt die Ausschreibung in keiner Weise erkennen, dass das Bauvorhaben bereits für sich allein den UVP-pflichtigen Bereich erreichen könnte. Die Aussschreibung ist jedenfalls insofern ungenügend, als sie weder auf die Art noch auf das Ausmass der geplanten Nutzungen und der insgesamt vorgesehenen Parkplätze hinweist (E. 2.4 und E. 2.5). Materielle Prüfung der UVP: Der Schwellenwert von 5000 m2 soll ein klares und einfach zu handhabendes Kriterium für die UVP-Pflicht von Einkaufszentren abgeben. Dieser Zielsetzung entsprechend und in Anlehnung an die im Zusammenhang mit der Ausnützungsberechnung entwickelte Praxis müssen an die massgebliche Verkaufsfläche alle gemäss Baugesuch für eine Verkaufsnutzung vorgesehenen und erforderlichen Räume angerechnet werden, das heisst insbesondere auch Erschliessungsflächen sowie mit den Verkaufsräumen zusammmenhängende Lager- und Nebenräume. Auf dieser Grundlage ergibt sich bereits für die ehemalige Lagerhalle eine Verkaufsfläche im Bereich von 5000 m2 (E. 3.2.2.2). - Es erscheint alssachgerecht, einen funktionalen Zusammenhang dann anzunehmen, wenn er derart eng ist, dass die Errichtung der Neuanlage zugleich eine Änderung der bestehenden Anlage im Sinn von Art. 9 Abs. 1 USG bewirkt, denn nur in einem solchen Fall sind emissionsbegrenzende Massnahmen möglich, welche auch die bestehenden Anlagen umfassen (E. 3.3.1). Vorliegend wird der funktionale Zusammenhang mit den benachbarten Anlagen verneint (E. 3.3.2). Abweisung
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision, likely related to the Environmental Protection Act (USG) and environmental impact assessments, formed the basis for the substantive review concerning the UVP-pflicht (obligation for environmental impact assessment).
This specific paragraph of Art. 55 USG was cited, suggesting it governed the criteria or procedure relevant to the UVP assessment.
This specific paragraph of Art. 55 USG was cited in relation to the substantive review of the UVP.
Cited in relation to the threshold values or scope of the Environmental Impact Assessment Ordinance (UVPV).
Cited in relation to the threshold values or scope of the Environmental Impact Assessment Ordinance (UVPV).
This provision from the cantonal Building Regulations (PBG) appears to govern aspects of the building permit procedure that were relevant to the court's decision.
This provision from the cantonal Building Regulations (PBG) appears to govern aspects of the building permit procedure that were relevant to the court's decision.
This provision from the cantonal Building Regulations (PBG) appears to govern aspects of the building permit procedure that were relevant to the court's decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00347
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00347 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.12.2006 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 22.10.2007 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung und UVP-Pflicht · Umbau und Umnutzung einer Lagerhalle Ungenügende Ausschreibung: Da beschwerdeberechtigte Organisationen bereits nach der Veröffentlichung des Baugesuchs tätig werden und die Zustellung des baurechtlichen Entscheids verlangen müssen, um ihr Beschwerderecht zu wahren, muss bereits aus dieser Veröffentlichung hervorgehen, ob die Verbandsbeschwerde gegen das Bauvorhaben offen steht. (...) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben müssen entsprechend dem Zweck der Publikation auch der Grund der UVP und die massgeblich betroffenen Umweltbereiche in Stichworten aufgeführt werden; es sind auch Angaben bezüglich der dafür relevanten Dimensionen (Quadratmeterzahl, Parkplatzzahlen usw.) zu machen - dies zumindest dann, wenn die Schwellenwerte nicht deutlich unterschritten werden (E. 2.3). - Indem die Ausschreibung die Ausweitung der Nutzflächen und die neuen Nutzungen als massgebliche Merkmale des Bauvorhabens verschweigt, dient sie eher der Verschleierung. (...) Hier lässt die Ausschreibung in keiner Weise erkennen, dass das Bauvorhaben bereits für sich allein den UVP-pflichtigen Bereich erreichen könnte.
Die Aussschreibung ist jedenfalls insofern ungenügend, als sie weder auf die Art noch auf das Ausmass der geplanten Nutzungen und der insgesamt vorgesehenen Parkplätze hinweist (E. 2.4 und E. 2.5). Materielle Prüfung der UVP: Der Schwellenwert von 5000 m2 soll ein klares und einfach zu handhabendes Kriterium für die UVP-Pflicht von Einkaufszentren abgeben. Dieser Zielsetzung entsprechend und in Anlehnung an die im Zusammenhang mit der Ausnützungsberechnung entwickelte Praxis müssen an die massgebliche Verkaufsfläche alle gemäss Baugesuch für eine Verkaufsnutzung vorgesehenen und erforderlichen Räume angerechnet werden, das heisst insbesondere auch Erschliessungsflächen sowie mit den Verkaufsräumen zusammmenhängende Lager- und Nebenräume.
Auf dieser Grundlage ergibt sich bereits für die ehemalige Lagerhalle eine Verkaufsfläche im Bereich von 5000 m2 (E. 3.2.2.2). - Es erscheint alssachgerecht, einen funktionalen Zusammenhang dann anzunehmen, wenn er derart eng ist, dass die Errichtung der Neuanlage zugleich eine Änderung der bestehenden Anlage im Sinn von Art. 9 Abs. 1 USG bewirkt, denn nur in einem solchen Fall sind emissionsbegrenzende Massnahmen möglich, welche auch die bestehenden Anlagen umfassen (E. 3.3.1). Vorliegend wird der funktionale Zusammenhang mit den benachbarten Anlagen verneint (E. 3.3.2).
Abweisung · --- · Stichworte: · ANLAGE AUFLAGE AUSSCHREIBUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN EINKAUFSZENTRUM FUNKTIONALE BETRACHTUNG FUNKTIONALER ZUSAMMENHANG NEUBAUÄHNLICH SCHWELLENWERT UMNUTZUNG UMWELTSCHUTZORGANISATION UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG (UVP) VERBANDSBESCHWERDE VERKAUFSFLÄCHE ZAUN · Rechtsnormen: · § 314 Abs. II PBG § 315 Abs. I PBG § 316 Abs. I PBG Art. 55 USG Art. 55 Abs. I USG Art. 55 Abs. IV USG Anhang Ziff. 11.4 UVPV Anhang Ziff. 80.5 UVPV · Publikationen: · BEZ 2007 Nr. 9 RB 2006 Nr. 76 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2