Refusal to Dispense Sodium Pentobarbital for Suicide Without Prescription and Article 8 ECHR Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal concerning the refusal to dispense 15 grams of sodium pentobarbital for suicide without a medical prescription, grounded in clear legal provisions mandating a prescription. The appellant argued a violation of Article 8(1) of the European Convention on Human Rights (ECHR), asserting a right to assistance in self-termination. The court reasoned that while the ECHR recognizes an individual's freedom to decide the manner and time of death, current jurisprudence, including that of the European Court of Human Rights, does not establish a right to demand assistance or active euthanasia if one cannot commit suicide independently. Therefore, given the explicit legal framework and the current interpretation of Article 8(1) ECHR, the court found no basis to grant the right for a suicidal individual, especially one with psychological issues, to obtain a lethal dose of the substance without a prescription or medical assessment, reserving such policy decisions for the legislature, and consequently dismissed the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichBetäubungsmittelabgabe | Bezug von 15 Gramm Natrium-Pentobarbital zwecks Suizid ohne Vorlage eines ärztlichen Rezepts: Zuständigkeit (E.1.1). Die Vorinstanz erwog, aufgrund der klaren gesetzlichen Grundlage sei der Bezug von Natrium-Pentorbital nur mit einem ärztlichen Rezept möglich (E.2.1). Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK geltend (E.2.2). Die Lehre unterscheidet zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe sowie Beihilfe zum Selbstmord (E.3.1). Zu prüfen ist, ob Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt ist (E.3.2-E.3.3). Lehre und Rechtsprechung gehen davon aus, dass der Einzelne die Freiheit hat, über Art und Zeitpunkt der Beendigung seines Lebens zu befinden. Über diesen anerkannten Anspruch führt jedoch die Frage, ob dem Suizidwilligen ein Anspruch zustehe, dass ihm Beihilfe bei einer Selbsttötung oder aktive Sterbehilfe geleistet wird, wenn er sich ausserstande sieht, selber seinem Leben ohne eine solche Beihilfe oder Hilfe ein Ende zu bereiten. Art. 8 Abs. 1 EMRK beinhaltet nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung keinen solchen Anspruch (E.3.4). Rolle des Arztes bei der Sterbeassistenz und Problematik der Suizidbeihilfe bei suizidwilligen Menschen mit psychischen Störungen (E.3.6). Angesichts der klaren gesetzlichen Grundlage und des heutigen Standes der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 8 Abs. 1 EMRK bietet auch die vom Beschwerdeführer verfochtene Anknüpfung an den konstitutiv-institutionellen Charakter dieser von ihm angerufenen Garantie keine hinreichende Grundlage, um hieraus einen Anspruch darauf abzuleiten, dass ein Suizidwilliger unter Beizug einer Sterbehilfeorganisation ohne ärztliches Rezept und ohne ärztliche Untersuchung eine tödliche Dosis von Natrium-Pentorbital beziehen darf. Der Entschdeid zu dieser Frage muss vielmehr dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben (E.3.7). Abweisung (E.4).
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KI-generiertThe court considered whether this article was violated by upholding the requirement of a prescription for the drug purchase.
This article was used to rule on the costs in the final order (although the specific wording of the dispositive is not fully provided, the reference is present in the context of the final outcome/order).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00345
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00345 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.11.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 03.11.2006 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Betäubungsmittelabgabe · Bezug von 15 Gramm Natrium-Pentobarbital zwecks Suizid ohne Vorlage eines ärztlichen Rezepts: Zuständigkeit (E.1.1). Die Vorinstanz erwog, aufgrund der klaren gesetzlichen Grundlage sei der Bezug von Natrium-Pentorbital nur mit einem ärztlichen Rezept möglich (E.2.1).
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK geltend (E.2.2). Die Lehre unterscheidet zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe sowie Beihilfe zum Selbstmord (E.3.1). Zu prüfen ist, ob Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt ist (E.3.2-E.3.3). Lehre und Rechtsprechung gehen davon aus, dass der Einzelne die Freiheit hat, über Art und Zeitpunkt der Beendigung seines Lebens zu befinden. Über diesen anerkannten Anspruch führt jedoch die Frage, ob dem Suizidwilligen ein Anspruch zustehe, dass ihm Beihilfe bei einer Selbsttötung oder aktive Sterbehilfe geleistet wird, wenn er sich ausserstande sieht, selber seinem Leben ohne eine solche Beihilfe oder Hilfe ein Ende zu bereiten.
Art. 8 Abs. 1 EMRK beinhaltet nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung keinen solchen Anspruch (E.3.4). Rolle des Arztes bei der Sterbeassistenz und Problematik der Suizidbeihilfe bei suizidwilligen Menschen mit psychischen Störungen (E.3.6). Angesichts der klaren gesetzlichen Grundlage und des heutigen Standes der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 8 Abs. 1 EMRK bietet auch die vom Beschwerdeführer verfochtene Anknüpfung an den konstitutiv-institutionellen Charakter dieser von ihm angerufenen Garantie keine hinreichende Grundlage, um hieraus einen Anspruch darauf abzuleiten, dass ein Suizidwilliger unter Beizug einer Sterbehilfeorganisation ohne ärztliches Rezept und ohne ärztliche Untersuchung eine tödliche Dosis von Natrium-Pentorbital beziehen darf.
Der Entschdeid zu dieser Frage muss vielmehr dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben (E.3.7). Abweisung (E.4). · --- · Stichworte: · ARZT BEIHILFE GESUNDHEIT MEDIKAMENTE PSYCHISCHE ERKRANKUNG REZEPTION SELBSTBESTIMMUNGSRECHT SELBSTMORD STERBEHILFE SUIZID ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. 1 EMRK · Publikationen: · RB 2005 Nr. 44 S. 128 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3