Appeal Against Building Permit for Mobile Radio Antenna
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned an appeal against the granting of a building permit for a mobile radio antenna installation, where the appellant argued for stricter emission control measures under cantonal planning law (§ 226 Abs. 1 PBG) beyond those required by federal environmental and radiation protection regulations. The court reasoned that even if the cantonal provision retained independent significance, which was left open, the installation was permissible because it indisputably met the applicable limit values under the national radiation protection ordinance, which are set to account for sensitive individuals, thereby satisfying the requirement to minimize environmental impact to the extent reasonably required by law. Consequently, the court dismissed the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage Ob § 226 Abs. 1 PBG, wonach bei der Eigentums- und Besitzesausübung alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen sind, um Auswirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, nach dem In-Kraft-Treten von USG und NISV eine selbständige Bedeutung behalten hat, hängt in erster Linie davon ab, ob diese Bestimmung einen weitergehenden Immissionsschutz bezweckt als das Umweltschutzgesetz, welches nur den Menschen und seine natürliche Umwelt schützt. - Aufgrund des Wortlauts und der Entstehungsgeschichte von § 226 PBG spricht einiges dafür, dass mit dieser Bestimmung anstelle des früheren gemischtrechtlichen Immissionsrechts ein umfassender öffentlich-rechtlicher Schutz gegen ungerechtfertigte Einwirkungen aus der Erstellung und dem Betrieb von Bauten und Anlagen geschaffen werden sollte. Die Frage der selbständigen Bedeutung von § 226 Abs. 1 und 2 PBG kann vorliegend jedoch offen bleiben, da sich die streitigen Immissionen auch nach diesen Bestimmungen als zulässig erweisen (E. 2.3). Die Mobilfunkanlage hält die Anlagegrenzwerte unbestrittenermassen ein. Damit hat die private Beschwerdegegnerin alle auch im Sinn von § 226 Abs. 1 PBG zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen getroffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten. Die Grenzwerte der NISV sind so angesetzt, dass sie gemäss Art. 13 Abs. 2 USG auch die Wirkungen von Immissionen auf Personen mit erhöhter Empfindlichkeit berücksichtigen. Dass das kantonale Recht, das (wenn überhaupt) nur noch hinsichtlich des Schutzes der baulich-technischen Umwelt selbständige Bedeutung hat, für die Zumutbarkeit emissionsbegrenzender Massnahmen einen noch strengeren Massstab anlegen will, kann ausgeschlossen werden (E. 3.1). Abweisung
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00338
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00338 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.11.2005 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage Ob § 226 Abs. 1 PBG, wonach bei der Eigentums- und Besitzesausübung alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen sind, um Auswirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, nach dem In-Kraft-Treten von USG und NISV eine selbständige Bedeutung behalten hat, hängt in erster Linie davon ab, ob diese Bestimmung einen weitergehenden Immissionsschutz bezweckt als das Umweltschutzgesetz, welches nur den Menschen und seine natürliche Umwelt schützt. - Aufgrund des Wortlauts und der Entstehungsgeschichte von § 226 PBG spricht einiges dafür, dass mit dieser Bestimmung anstelle des früheren gemischtrechtlichen Immissionsrechts ein umfassender öffentlich-rechtlicher Schutz gegen ungerechtfertigte Einwirkungen aus der Erstellung und dem Betrieb von Bauten und Anlagen geschaffen werden sollte.
Die Frage der selbständigen Bedeutung von § 226 Abs. 1 und 2 PBG kann vorliegend jedoch offen bleiben, da sich die streitigen Immissionen auch nach diesen Bestimmungen als zulässig erweisen (E. 2.3). Die Mobilfunkanlage hält die Anlagegrenzwerte unbestrittenermassen ein. Damit hat die private Beschwerdegegnerin alle auch im Sinn von § 226 Abs. 1 PBG zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen getroffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten. Die Grenzwerte der NISV sind so angesetzt, dass sie gemäss Art. 13 Abs. 2 USG auch die Wirkungen von Immissionen auf Personen mit erhöhter Empfindlichkeit berücksichtigen.
Dass das kantonale Recht, das (wenn überhaupt) nur noch hinsichtlich des Schutzes der baulich-technischen Umwelt selbständige Bedeutung hat, für die Zumutbarkeit emissionsbegrenzender Massnahmen einen noch strengeren Massstab anlegen will, kann ausgeschlossen werden (E. 3.1). Abweisung · --- · Stichworte: · ANLAGE BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN ELEKTROMAGNETISCHE STRAHLUNG IMMISSIONSSCHUTZ MOBILFUNKANLAGE SCHUTZ SCHUTZUMFANG TECHNIK UMWELT UMWELTORIENTIERT UMWELTSCHUTZGESETZ · Rechtsnormen: · Art. 49 Abs. I BV Art. 74 Abs. I BV Art. 1 Abs. I NISV Art. 2 Abs. II NISV Art. 4 NISV § 226 Abs. I PBG § 226 Abs. II PBG § 338a Abs. I PBG Art. 1 Abs. I USG Art. 11 Abs. II USG Art. 12 Abs. II USG Art. 13 Abs. II USG Art. 65 Abs. I USG Art. 65 Abs. II USG Art. 684 ZGB · Publikationen:
· BEZ 2006 Nr. 5 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3