Multi-family House Height and Integration Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered whether a proposed multi-family house, featuring a flat roof and an attic storey, violated building regulations regarding building height and integration into the surrounding area. The court ruled that the building's height should be measured to the intersection of the facade and the roof of the top full storey, not the attic storey, and that the specific rule about setbacks for height calculations applied to pitched roofs. The court found no violation of the integration requirement and dismissed the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Neubau eines Mehrfamilienhauses Qualifikation des streitigen Bauprojekts als ein Gebäude (E. 3.2 und 3.3). Gebäudehöhe: Bei Bauten mit Flachdächern ist der obere Gebäudehöhenmesspunkt die Schnittlinie zwischen (traufseitiger) Fassade und Dachfläche, wobei als Dachfläche jenes des obersten Vollgeschosses zu verstehen ist. Die Vorschrift, wonach durch Rücksprünge bewirkte Mehrhöhen bis zu einer Tiefe von 1,5 m nicht zu beachten sind, ist auf Bauten mit Steildächern ausgerichtet. Vorliegend kann offen gelassen werden, ob derartige Rücksprünge bei Flachdachbauten überhaupt unbeachtlich sind. Auf jeden Fall bleibt auch bei Rücksprüngen die Dachfläche des obersten Vollgeschosses Gebäudehöhenmesspunkt und für die Berechnung der Gebäudehöhe ist nicht die Dachfläche des Attikageschosses massgebend (E. 3.2.2). Keine Verletzung des Einordnungsgebots (E. 4). Abweisung
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KI-generiertBasis for the rejection of the appeal regarding the calculation of building height.
Applied in the decision regarding the interpretation of building height in relation to flat roofs and setbacks.
Used to determine the building height measurement point for flat roofs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00335
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00335 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.11.2005 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Neubau eines Mehrfamilienhauses Qualifikation des streitigen Bauprojekts als ein Gebäude (E. 3.2 und 3.3). Gebäudehöhe: Bei Bauten mit Flachdächern ist der obere Gebäudehöhenmesspunkt die Schnittlinie zwischen (traufseitiger) Fassade und Dachfläche, wobei als Dachfläche jenes des obersten Vollgeschosses zu verstehen ist.
Die Vorschrift, wonach durch Rücksprünge bewirkte Mehrhöhen bis zu einer Tiefe von 1,5 m nicht zu beachten sind, ist auf Bauten mit Steildächern ausgerichtet. Vorliegend kann offen gelassen werden, ob derartige Rücksprünge bei Flachdachbauten überhaupt unbeachtlich sind. Auf jeden Fall bleibt auch bei Rücksprüngen die Dachfläche des obersten Vollgeschosses Gebäudehöhenmesspunkt und für die Berechnung der Gebäudehöhe ist nicht die Dachfläche des Attikageschosses massgebend (E. 3.2.2). Keine Verletzung des Einordnungsgebots (E. 4).
Abweisung · --- · Stichworte: · ATTIKAGESCHOSS AUSNÜTZUNG DACHFIRST DACHFLÄCHE DACHGESCHOSS EINORDNUNG FIRSTHÖHE GEBÄUDEHÖHE HYPOTHETISCH TRAUFSEITE VOLLGESCHOSS · Rechtsnormen: · § 238 Abs. I PBG § 255 Abs. II PBG § 275 Abs. I PBG § 275 Abs. II PBG § 280 Abs. I PBG § 281 Abs. I lit. a PBG § 292 Abs. I lit. a PBG § 292 Abs. I lit. b PBG Art./§ 17 BZO Uitikon Art./§ 18 BZO Uitikon · Publikationen: · BEZ 2006 Nr. 8 RB 2005 Nr. 73 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3