Appeal Regarding Retroactive Permit for Road Setback Violation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal concerning a retroactive permit for an extension to a dining room and a covered garden seating area built outside designated building zones, which violated mandatory road setback requirements. While the court confirmed that the site met the minimum access road width and distance requirements for being classified as developable land, it determined that the significant reduction in the required 3.5-meter road setback, reaching only 0 to 2.0 meters with a roof even encroaching on an intersection, did not constitute a special circumstance justifying an exception under planning law. The court reasoned that neither the mere creation of the structures, the private interest in a convenient kitchen access, nor the appropriateness of the location established the necessary "particular situation," leading to the rejection of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichAusnahmebewilligung nach Art. 24c RPG | Nachträgliche Ausnahmebewilligung nach § 220 PBG für Anbau eines Esszimmers und eines überdachten Gartensitzplatzes mit Wegabstandunterschreitungen ausserhalb der Bauzonen. Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Voraussetzungen von Art. 24c RPG und Art. 42 RPV erfüllt sind. Ein Zufahrtsweg muss mindestens 3 m breit sein, damit das Baugrundstück als baureif eingestuft werden kann. Dabei ist jedoch nicht verlangt, dass eine für Fahrzeuge ausgebaute Zufahrt direkt bis zur Haustüre führt. Vielmehr ist ein Wohnhaus auch dann hinlänglich erschlossen, wenn zwischen dem Ende der Zufahrt und dem Hauseingang eine Weglänge von 80 m liegt. Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt (E. 4.1). Das erstellte Esszimmer sowie der Gartensitzplatz unterschreiten den von § 265 PBG geforderten Strassenabstand von 3,5 m deutlich, indem lediglich ein Abstand zwischen 0,0 und 2,0 m eingehalten wird. An der Strassenkreuzung ragt zudem das Dach des Esszimmers in den Weg. Es liegen keine besonderen baurechtlichen Verhältnisse vor, die eine Ausnahmesituation darstellen, denn mit der Form oder Beschaffenheit des Baugrundstücks bzw. Projekts lässt sich die Situation nicht begründen. Ein privates Interesse zum Anbau eines Esszimmers mit direktem Küchenzugang vermag von der Beachtung baurechtlicher Vorschriften nicht zu befreien. Es darf für die Beurteilung der Besonderheit der Verhältnisse auch keine Rolle spielen, ob die umstrittenen Bauten bereits erstellt sind oder sich erst in Planung befinden. Genauso wenig liegen besondere Verhältnisse schon dann vor, wenn ein Anbau am vorgesehenen Standort sinnvoll ist oder dadurch keine Interessen der Nachbarn oder der Allgemeinheit tangiert würden (E. 4.2). Da sich die Vorinstanzen mit der Frage der Wiederherstellung noch nicht befasst haben, hat darüber die kommunale Baubewilligungsbehörde zu befinden (E. 4.3). Gutheissung (E. 5).
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KI-generiertThe court considered the compliance with the conditions set out in Art. 24c RPG.
The appeal concerned a request for a subsequent exception permit under § 220 PBG.
The court analyzed the violation of the road distance requirement stipulated by § 265 PBG.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00334
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00334 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.11.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG · Nachträgliche Ausnahmebewilligung nach § 220 PBG für Anbau eines Esszimmers und eines überdachten Gartensitzplatzes mit Wegabstandunterschreitungen ausserhalb der Bauzonen. Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Voraussetzungen von Art. 24c RPG und Art. 42 RPV erfüllt sind.
Ein Zufahrtsweg muss mindestens 3 m breit sein, damit das Baugrundstück als baureif eingestuft werden kann. Dabei ist jedoch nicht verlangt, dass eine für Fahrzeuge ausgebaute Zufahrt direkt bis zur Haustüre führt. Vielmehr ist ein Wohnhaus auch dann hinlänglich erschlossen, wenn zwischen dem Ende der Zufahrt und dem Hauseingang eine Weglänge von 80 m liegt. Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt (E. 4.1). Das erstellte Esszimmer sowie der Gartensitzplatz unterschreiten den von § 265 PBG geforderten Strassenabstand von 3,5 m deutlich, indem lediglich ein Abstand zwischen 0,0 und 2,0 m eingehalten wird.
An der Strassenkreuzung ragt zudem das Dach des Esszimmers in den Weg. Es liegen keine besonderen baurechtlichen Verhältnisse vor, die eine Ausnahmesituation darstellen, denn mit der Form oder Beschaffenheit des Baugrundstücks bzw. Projekts lässt sich die Situation nicht begründen. Ein privates Interesse zum Anbau eines Esszimmers mit direktem Küchenzugang vermag von der Beachtung baurechtlicher Vorschriften nicht zu befreien. Es darf für die Beurteilung der Besonderheit der Verhältnisse auch keine Rolle spielen, ob die umstrittenen Bauten bereits erstellt sind oder sich erst in Planung befinden.
Genauso wenig liegen besondere Verhältnisse schon dann vor, wenn ein Anbau am vorgesehenen Standort sinnvoll ist oder dadurch keine Interessen der Nachbarn oder der Allgemeinheit tangiert würden (E. 4.2). Da sich die Vorinstanzen mit der Frage der Wiederherstellung noch nicht befasst haben, hat darüber die kommunale Baubewilligungsbehörde zu befinden (E. 4.3). Gutheissung (E. 5). · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN AUSNAHMESITUATION BAUREIFE BESONDERE VERHÄLTNISSE ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG) ERSCHLIESSUNGSSTRASSE NOTZUFAHRT STRASSENABSTAND WEGABSTAND ZUFAHRTSBREITE ZUFAHRTSWEG · Rechtsnormen:
· § 220 PBG § 237 Abs. I PBG § 265 PBG Art. 24c RPG § 3 Zugangsnormalien · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3