Appeal Regarding Exception Permit for Temporary Open-Air Cinema on Agricultural Land
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal concerning an exception permit under Article 24 of the Spatial Planning Act for a four-week summer open-air cinema event on protected agricultural land on a prominent viewpoint, despite the main appellant's immediate interest having lapsed. The court determined that the temporary installations constituted buildings requiring a permit due to their exposed location and expected attendance, necessitating coordination with landscape protection permits, while noise assessment was appropriately handled locally. Furthermore, the court examined the standing of various appellants, granting it to an association concerning hiking path access and certain private parties, but denying it to others based on insufficient substantiation, lack of broad member interest, or distance, ultimately partially upholding the appeal in consideration of these factors but deciding against returning the case.
Legislator-Regeste
AmtlichAusnahmebewilligung nach Art. 24 RPG | Open-Air-Kinoveranstaltung auf dem Uetliberg ("Kino am Berg"; vier Wochen im Sommer 2005; Landwirtschaftszone; im Perimeter eines Objekts, das im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler bezeichnet ist; im Bereich eines im kantonalen Richtplan festgesetzten Aussichtspunkts) Das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers an einer Beurteilung der Beschwerde ist im Lauf des Beschwerdeverfahrens bereits im August 2005 dahingefallen. Weil sich jedoch grundsätzliche Fragen stellen, hat dieser gleichwohl ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung der Beschwerde (E. 1). Für die Beurteilung der Nebenfolgen im Rekursverfahren ist die Legitimation für alle Rekurrierenden im Einzelnen zu prüfen, was im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden kann (E. 2.1). Legitimationsvoraussetzungen im Einzelnen (E. 2.2). Der Verband "Fussverkehr Schweiz" ist legitimiert, soweit er sich auf den Zugang zu den Wanderwegen bezieht (E. 2.2.1). Drei Verbände, die sich vorab regional für Belange des Landschafts- und Umweltschutzes einsetzen, sind nicht legitimiert, weil sie entweder den von ihnen erhobenen (egoistischen) Verbandsrekurs nicht im Interesse einer grossen Anzahl der Mitglieder führen oder die Legitimationsvoraussetzungen nicht hinreichend substanziiert haben oder weil deren Mitglieder nicht mehr betroffen sind als andere Bewohner rund um den Uetliberg (E. 2.2.2). Infolge der Distanz ihrer Liegenschaften zum Uetliberg sind zwei Privatpersonen nicht legitimiert, während fünf andere Private legitimiert sind (E. 2.2.3). Bewilligungspflicht für Bauten im Allgemeinen gemäss eidgenössischem und kantonalem Recht. Die konkreten Installationen (u.a. Bühne, fest installierte Stuhlreihen, Leinwand) sind trotz der beschränkten Installationsdauer bewilligungspflichtige Bauten angesichts der exponierten Lage auf dem Üetliberg und des erwarteten Publikumsaufmarsches (E. 3.2). Koordination: Die baurechtlichen Bewilligungen hätten mit der erforderlichen Landschaftsschutzbewilligung koordiniert werden müssen (E. 4.1). Hingegen liegt eine hinreichende lärmschutzrechtliche Beurteilung richtigerweise durch die lokale Baubehörde vor (E. 4.2). Bewilligungspflicht für Bauten ausserhalb der Bauzone, zulässige Erweiterungen (E. 5.1). Das Open-Air-Kino ist selber nicht eine standortgebundene Nutzung (E. 5.2). Offen gelassen, ob für diese zusätzliche Nutzung die Rechtsgrundlagen eines bestandesgeschützten nicht standortgebundenen Betriebs oder diejenigen für eine Erweiterung eines standortgebundenen Betriebs anzuwenden sind; die Aktenlage lässt keine abschliessende Beurteilung zu (E. 5.3 f., 6). Teilweise Gutheissung im Sinn der Erwägungen, jedoch keine Rückweisung (E. 7). Regelung der Nebenfolgen für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren (E. 8).
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KI-generiertThis article governs the exception permits which were the main subject of the dispute.
This article concerning building outside the building zone was considered relevant for the permit requirement.
This article concerning building outside the building zone was considered relevant for the permit requirement.
This article concerning building outside the building zone was considered relevant for the permit requirement.
This provision concerns the appeal process, although its direct application in the final order is implied by the overall ruling structure.
This provision of the Cantonal Administrative Procedure Act (VRG) is likely related to the justification for handling the appeal despite the loss of current interest.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00324
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00324 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.12.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 18.04.2006 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG · Open-Air-Kinoveranstaltung auf dem Uetliberg ("Kino am Berg"; vier Wochen im Sommer 2005; Landwirtschaftszone; im Perimeter eines Objekts, das im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler bezeichnet ist; im Bereich eines im kantonalen Richtplan festgesetzten Aussichtspunkts) Das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers an einer Beurteilung der Beschwerde ist im Lauf des Beschwerdeverfahrens bereits im August 2005 dahingefallen.
Weil sich jedoch grundsätzliche Fragen stellen, hat dieser gleichwohl ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung der Beschwerde (E. 1). Für die Beurteilung der Nebenfolgen im Rekursverfahren ist die Legitimation für alle Rekurrierenden im Einzelnen zu prüfen, was im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden kann (E. 2.1). Legitimationsvoraussetzungen im Einzelnen (E. 2.2). Der Verband "Fussverkehr Schweiz" ist legitimiert, soweit er sich auf den Zugang zu den Wanderwegen bezieht (E. 2.2.1). Drei Verbände, die sich vorab regional für Belange des Landschafts- und Umweltschutzes einsetzen, sind nicht legitimiert, weil sie entweder den von ihnen erhobenen (egoistischen) Verbandsrekurs nicht im Interesse einer grossen Anzahl der Mitglieder führen oder die Legitimationsvoraussetzungen nicht hinreichend substanziiert haben oder weil deren Mitglieder nicht mehr betroffen sind als andere Bewohner rund um den Uetliberg (E. 2.2.2).
Infolge der Distanz ihrer Liegenschaften zum Uetliberg sind zwei Privatpersonen nicht legitimiert, während fünf andere Private legitimiert sind (E. 2.2.3). Bewilligungspflicht für Bauten im Allgemeinen gemäss eidgenössischem und kantonalem Recht. Die konkreten Installationen (u.a. Bühne, fest installierte Stuhlreihen, Leinwand) sind trotz der beschränkten Installationsdauer bewilligungspflichtige Bauten angesichts der exponierten Lage auf dem Üetliberg und des erwarteten Publikumsaufmarsches (E. 3.2). Koordination: Die baurechtlichen Bewilligungen hätten mit der erforderlichen Landschaftsschutzbewilligung koordiniert werden müssen (E. 4.1).
Hingegen liegt eine hinreichende lärmschutzrechtliche Beurteilung richtigerweise durch die lokale Baubehörde vor (E. 4.2). Bewilligungspflicht für Bauten ausserhalb der Bauzone, zulässige Erweiterungen (E. 5.1). Das Open-Air-Kino ist selber nicht eine standortgebundene Nutzung (E. 5.2). Offen gelassen, ob für diese zusätzliche Nutzung die Rechtsgrundlagen eines bestandesgeschützten nicht standortgebundenen Betriebs oder diejenigen für eine Erweiterung eines standortgebundenen Betriebs anzuwenden sind; die Aktenlage lässt keine abschliessende Beurteilung zu (E. 5.3 f., 6).
Teilweise Gutheissung im Sinn der Erwägungen, jedoch keine Rückweisung (E. 7). Regelung der Nebenfolgen für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren (E. 8). · --- · Stichworte: · AKTUELLES INTERESSE AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN AUSSERHALB DER BAUZONEN BESTANDESSCHUTZ BEWILLIGUNGSPFLICHT EGOISTISCHE VERBANDSBESCHWERDE KINO KOORDINATION LANDSCHAFTSSCHUTZ LÄRM LÄRMSCHUTZ LEGITIMATION NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ RECHTSSCHUTZINTERESSE STANDORTGEBUNDENHEIT UETLIBERG VERBANDSBESCHWERDE WANDERWEGE · Rechtsnormen: · § 1 ABauV § 2 Abs. II ABauV § 1 BauVV § 8 Abs. I BauVV Art. 4 Abs. IV LSV § 309 Abs. I PBG § 338a Abs. II PBG Art. 22 Abs. I RPG Art. 24 RPG Art. 24c RPG Art. 25a RPG Art. 37a RPG Art. 41 RPV Art. 42 RPV Art. 43 RPV Art. 7 Abs. I USG Art. 7 Abs. VII USG § 21 lit. a VRG · Publikationen:
· RB 2005 Nr. 65 S. 159 RB 2005 Nr. 80 S. 184 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3