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VB.2005.00319 • VG ZH VB.2005.00319 KI-generiert

Gravestone Removal Sanction Overturned Due to Disproportionality

Geschäftsnummer VB.2005.00319
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed a decision ordering the removal of a gravestone that did not comply with municipal cemetery and burial regulations concerning aesthetics, specifically the stone's black color and inscription technique, where the court upheld the lower authority's finding that the regulation against overly dark stones was constitutional, but ultimately ruled that the removal order was a disproportionate sanction given the minor deviations, thereby accepting the appeal, despite rejecting the appellant's reliance on legitimate expectation and affirming that subsequent approval for the non-compliant stone and base was not possible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bestattungswesen | Beseitigung einen Grabsteins, der den kommunalen Friedhof- und Bestattungsvorschriften nicht entspricht: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E.1.1). Der Bezirksrat hat die Rekurslegitimation der Beschwerdeführerin zu Recht bejaht (E.1.2). Friedhofsvorschriften dürfen auch Vorschriften zur ästhetischen Gestaltung des Friedhofs enthalten. Mit der Friedhofsverordnung soll eine einigermassen einheitliche Gestaltung der einzelnen Grabmäler sichergestellt werden (E.2). Die Vorinstanzen haben die schwarze Farbe des Grabsteins, die Ausführung der Inschrift sowie die Gestaltung des zugehörigen Sockels beanstandet (E.3). Die Friedhofsveordnung verbietet die Verwendung von zu schwarz wirkenden Steine. Die Vorinstanzen haben zu Recht beanstandet, dass der streitbetroffene Grabstein diese Bestimmung verletzt. Die Vorschrift hält vor dem Willkürverbot stand (E.4.1). Es ist sehr fraglich, ob die Vorschrift, wenn sie so ausgelegt wird, dass Gravuren, die in der von der Beschwerdeführerin angewandten Technik angebracht werden, unulässig sind, vor dem Willkürverbot standhält. Doch kann die Klärung dieser Frage vorliegend offen bleiben (E.4.2). Auch für den Sockel ist keine nachträgliche Bewilligung möglich (E.4.3). Verneinung der nachträglichen Bewilligungsfähigkeit (E.4.4). Die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf ein schützenswertes Vertrauen berufen (E.5.1). Hingegen erweist sich der Beseitigungsbefehl in Anbetracht der geringfügigen Abweichungen als unverhältnismässige Sanktion. Gutheissung der Beschwerde (E.5.2). Kostenfolge (E.6).

Schlagwörter

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unverhältnismässige Sanktion Abschiebung Verwaltungsbehörde Anspruch auf schickliches Begräbnis Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Genehmigung der Verordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 BV

This article is cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating it was relevant to the court's review, though the specific reasoning is not detailed in the dispositive summary provided.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00319

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00319 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.09.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Bestattungswesen · Beseitigung einen Grabsteins, der den kommunalen Friedhof- und Bestattungsvorschriften nicht entspricht: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E.1.1). Der Bezirksrat hat die Rekurslegitimation der Beschwerdeführerin zu Recht bejaht (E.1.2). Friedhofsvorschriften dürfen auch Vorschriften zur ästhetischen Gestaltung des Friedhofs enthalten.

Mit der Friedhofsverordnung soll eine einigermassen einheitliche Gestaltung der einzelnen Grabmäler sichergestellt werden (E.2). Die Vorinstanzen haben die schwarze Farbe des Grabsteins, die Ausführung der Inschrift sowie die Gestaltung des zugehörigen Sockels beanstandet (E.3). Die Friedhofsveordnung verbietet die Verwendung von zu schwarz wirkenden Steine. Die Vorinstanzen haben zu Recht beanstandet, dass der streitbetroffene Grabstein diese Bestimmung verletzt. Die Vorschrift hält vor dem Willkürverbot stand (E.4.1). Es ist sehr fraglich, ob die Vorschrift, wenn sie so ausgelegt wird, dass Gravuren, die in der von der Beschwerdeführerin angewandten Technik angebracht werden, unulässig sind, vor dem Willkürverbot standhält.

Doch kann die Klärung dieser Frage vorliegend offen bleiben (E.4.2). Auch für den Sockel ist keine nachträgliche Bewilligung möglich (E.4.3). Verneinung der nachträglichen Bewilligungsfähigkeit (E.4.4). Die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf ein schützenswertes Vertrauen berufen (E.5.1). Hingegen erweist sich der Beseitigungsbefehl in Anbetracht der geringfügigen Abweichungen als unverhältnismässige Sanktion. Gutheissung der Beschwerde (E.5.2). Kostenfolge (E.6). · --- · Stichworte: · ÄSTHETIKVORSCHRIFT FARBE FRIEDHOF GRABSTEIN LEGITIMATION NACHTRÄGLICHE BEWILLIGUNG SCHRIFTENWECHSEL ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERTRAUENSSCHUTZ WILLKÜR WILLKÜRVERBOT · Rechtsnormen:

· Art. 9 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3