Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2005.00310 • VG ZH VB.2005.00310 KI-generiert

Water Fee Appeal Dismissed Due to Late Postmark

Geschäftsnummer VB.2005.00310
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint concerning water fees was dismissed because the appeal document was postmarked six days after the deadline. The complainant claimed to have deposited the envelope in a mailbox within the deadline, but the court found it highly unlikely that postal processing errors occurred, based on a report from the postal service. The court also determined that further evidence, such as hearing a witness named by the complainant, would not alter their conviction and thus waived further evidentiary proceedings without violating the complainant's right to be heard.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wassergebühren | Rechtzeitigkeit des Rekurses (Gebührenstreitigkeit) (Sachverhalt: Das Couvert mit der Rekursschrift ist sechs Tage nach Ablauf der Rekursfrist abgestempelt worden. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Couvert innert Frist in einen Briefkasten eingeworfen zu haben.) Rechtsgrundlagen (E. 3.1). Mögliche Fehler bei der postalischen Verarbeitung beschränken sich auf drei Bereiche: verspätete Leerung des Briefkastens oder zeitweiliger Verlust der Sendung auf dem Weg vom Briefkasten zur Poststelle oder verspätete Bearbeitung des Briefs auf der Poststelle (E. 3.2.1). Eine fehlerhafte Verarbeitung erscheint nach den Darlegungen im eingeholten Amtsbericht der Poststelle (E. 2.4) als höchst unwahrscheinlich (E. 3.2.2). Auf die Einvernahme des vom Beschwerdeführer genannten Zeugen kann ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden, weil die Überzeugung des Gerichts nach einer Würdigung des Amtsberichts einerseits und der Vorbringen des Beschwerdeführers anderseits (E. 2.3, 2.5) durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr geändert würde (E. 3.3). Das Nichteintreten der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Abweisung der Beschwerde (E. 4).

Schlagwörter

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Wasserrechtszins Anspruch auf rechtliches Gehör Postdienst Recht zur Hinterlegung verspätete Kündigung geschuldete Stempelabgabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 11 Abs. II VRG

Used to determine the timeliness of the appeal based on postmark dates.

§ 22 Abs. I VRG

Cited as the basis for the court's decision to dismiss the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00310

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00310 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.12.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Wassergebühren · Rechtzeitigkeit des Rekurses (Gebührenstreitigkeit) (Sachverhalt: Das Couvert mit der Rekursschrift ist sechs Tage nach Ablauf der Rekursfrist abgestempelt worden. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Couvert innert Frist in einen Briefkasten eingeworfen zu haben.) Rechtsgrundlagen (E. 3.1).

Mögliche Fehler bei der postalischen Verarbeitung beschränken sich auf drei Bereiche: verspätete Leerung des Briefkastens oder zeitweiliger Verlust der Sendung auf dem Weg vom Briefkasten zur Poststelle oder verspätete Bearbeitung des Briefs auf der Poststelle (E. 3.2.1). Eine fehlerhafte Verarbeitung erscheint nach den Darlegungen im eingeholten Amtsbericht der Poststelle (E. 2.4) als höchst unwahrscheinlich (E. 3.2.2). Auf die Einvernahme des vom Beschwerdeführer genannten Zeugen kann ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden, weil die Überzeugung des Gerichts nach einer Würdigung des Amtsberichts einerseits und der Vorbringen des Beschwerdeführers anderseits (E. 2.3, 2.5) durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr geändert würde (E. 3.3).

Das Nichteintreten der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Abweisung der Beschwerde (E. 4). · --- · Stichworte: · ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG BRIEFKASTEN FRIST/-EN FRISTVERSÄUMNIS FRISTWAHRUNG POSTAUFGABE RECHTZEITIGKEIT REKURS · Rechtsnormen: · § 11 Abs. II VRG § 22 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4