Building Height Calculation for Extensions: Original vs. Current Ground Level
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal regarding the denial of a building permit for the vertical extension of an apartment building, specifically concerning the calculation of building height which depends on the elevation of the "natural ground." The court reasoned that for amendments or extensions to an existing structure, the relevant "natural ground" level for determining compliance with height regulations under the relevant administrative regulation ($\S 5$ ABauV) must be the terrain level at the time the original construction permit ("Stammbaubewilligung") was granted, rather than the terrain level at the time of the subsequent extension application, as the regulation is designed to apply to the initial building project; this interpretation, which deviates from previous case law, ensures a legally consistent and sensible application of the rules, including $\S 5$ Abs. 2 lit. b ABauV, which generally disregards terrain modifications undertaken in relation to the original intended use.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Aufstockung eines Mehrfamilienhauses in Meilen. Überschreitung der Gebäudehöhe. Die Bestimmung von § 5 ABauV ist auf unüberbaute Parzellen zugeschnitten. Unter "Baugesuch" im Sinn von § 5 Abs. 1 ABauV ist somit das "Stammbaugesuch" zu verstehen. Bei Änderung oder Erweiterung einer Baute ist nach § 5 Abs. 1 ABauV der gewachsene Boden bei Einreichung des ursprünglichen Gesuchs für die "Stammbaubewilligung" massgebend und nicht das Terrain bei Einreichung eines Änderungs- oder Erweiterungsgesuchs. Nur diese Auslegung des Verordnungstexts führt zu einer gesetzeskonformen und sinnvollen Rechtsanwendung. Zu diesem Ergebnis führt - entgegen der bisherigen Rechtsprechung - auch die Anwendung von § 5 Abs. 2 lit. b ABauV. Diese Bestimmung sieht im ersten Halbsatz den Rückgriff auf die früheren Verhältnisse dann vor, wenn der Boden im Hinblick auf die - gemäss ursprünglicher Neubaubewilligung - beabsichtigte Nutzung des Grundstücks umgestaltet worden ist (E. 3.2). Auch nach den vorgesehenen Regeln des künftigen Rechts (vgl. Anhang Ziff. 3.1 IVHB) wird bei der Festlegung des gewachsenen Bodens grundsätzlich auf das ursprüngliche natürlich gewachsene Terrain abgestellt und bleiben Abgrabungen und Aufschüttungen unbeachtlich (E. 3.3). Gutheissung.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00295
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00295 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.09.2005 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Aufstockung eines Mehrfamilienhauses in Meilen. Überschreitung der Gebäudehöhe. Die Bestimmung von § 5 ABauV ist auf unüberbaute Parzellen zugeschnitten. Unter "Baugesuch" im Sinn von § 5 Abs. 1 ABauV ist somit das "Stammbaugesuch" zu verstehen.
Bei Änderung oder Erweiterung einer Baute ist nach § 5 Abs. 1 ABauV der gewachsene Boden bei Einreichung des ursprünglichen Gesuchs für die "Stammbaubewilligung" massgebend und nicht das Terrain bei Einreichung eines Änderungs- oder Erweiterungsgesuchs. Nur diese Auslegung des Verordnungstexts führt zu einer gesetzeskonformen und sinnvollen Rechtsanwendung. Zu diesem Ergebnis führt - entgegen der bisherigen Rechtsprechung - auch die Anwendung von § 5 Abs. 2 lit. b ABauV. Diese Bestimmung sieht im ersten Halbsatz den Rückgriff auf die früheren Verhältnisse dann vor, wenn der Boden im Hinblick auf die - gemäss ursprünglicher Neubaubewilligung - beabsichtigte Nutzung des Grundstücks umgestaltet worden ist (E. 3.2).
Auch nach den vorgesehenen Regeln des künftigen Rechts (vgl. Anhang Ziff. 3.1 IVHB) wird bei der Festlegung des gewachsenen Bodens grundsätzlich auf das ursprüngliche natürlich gewachsene Terrain abgestellt und bleiben Abgrabungen und Aufschüttungen unbeachtlich (E. 3.3). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABGRABUNG AUFSCHÜTTUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN GEBÄUDEHÖHE GEWACHSENER BODEN STAMMBEWILLIGUNG TERRAIN TERRAINVERÄNDERUNG WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.) · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen:
· BEZ 2006 Nr. 9 RB 2005 Nr. 75 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2