Appeal Dismissed for Lack of Standing in Demolition Permit Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal concerned the permit for demolishing a barn and constructing a new residential building. The court dismissed the appeal because the appellants lacked standing to challenge the decision based on neighborhood protection norms, such as setback regulations, given the significant distance between their properties and the construction site, and they failed to demonstrate any specific adverse impact on their own interests from the alleged violation of these rules. Furthermore, the court found that the mere frequent use of a road or the ownership of properties on both sides of a narrow point did not automatically confer legitimate interest or a special impact necessary for standing, absent any asserted special connection between their parcels beyond simple ownership.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung und weitere Bewilligungen | Abbruch einer Scheune und Neubau eines Wohnhauses Soweit sich die Beschwerdeführenden auf Normen berufen, denen auch nachbarschützende Funktion zukommt, wie insbesondere den Abstandsvorschriften, ist die Entfernung ihrer Liegenschaften zum Baugrundstück zu gross, als dass allein aus der Anrufung dieser Normen ihre Betroffenheit ersichtlich ist. Sie haben in keiner Weise darzulegen vermocht, inwiefern sie durch die behauptete Verletzung der Abstandsvorschriften in eigenen Interessen beeinträchtigt werden. - Die häufige Benutzung einer Strasse schafft für sich allein keine legitimationsbegründende Beziehungsnähe, der behauptete Nachteil muss den Rechtsmittelkläger in besonderer Weise treffen. Eine solche Betroffenheit lässt sich nicht schon aufgrund des Umstands schliessen, dass die Beschwerdeführenden Eigentümer von Grundstücken auf beiden Seiten der Engnis sind. Eine besondere Betroffenheit könnte sich allenfalls ergeben, wenn zwischen beiden Grundstücken eine besondere Verbindung bestünde. Vorliegend wurde jedoch keine über die Eigentümerschaft hinaus gehende Verbindung zwischen den beiden Grundstücken geltend gemacht (E. 2.4). Abweisung
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00285
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00285 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.10.2005 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung und weitere Bewilligungen · Abbruch einer Scheune und Neubau eines Wohnhauses Soweit sich die Beschwerdeführenden auf Normen berufen, denen auch nachbarschützende Funktion zukommt, wie insbesondere den Abstandsvorschriften, ist die Entfernung ihrer Liegenschaften zum Baugrundstück zu gross, als dass allein aus der Anrufung dieser Normen ihre Betroffenheit ersichtlich ist.
Sie haben in keiner Weise darzulegen vermocht, inwiefern sie durch die behauptete Verletzung der Abstandsvorschriften in eigenen Interessen beeinträchtigt werden. - Die häufige Benutzung einer Strasse schafft für sich allein keine legitimationsbegründende Beziehungsnähe, der behauptete Nachteil muss den Rechtsmittelkläger in besonderer Weise treffen. Eine solche Betroffenheit lässt sich nicht schon aufgrund des Umstands schliessen, dass die Beschwerdeführenden Eigentümer von Grundstücken auf beiden Seiten der Engnis sind. Eine besondere Betroffenheit könnte sich allenfalls ergeben, wenn zwischen beiden Grundstücken eine besondere Verbindung bestünde.
Vorliegend wurde jedoch keine über die Eigentümerschaft hinaus gehende Verbindung zwischen den beiden Grundstücken geltend gemacht (E. 2.4). Abweisung · --- · Stichworte: · BERÜHRTSEIN NACHBARLEGITIMATION RAUMBEZIEHUNG · Rechtsnormen: · § 338a Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3