Underground Delivery System Concession Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a dispute concerning a concession for occupying public ground with an underground delivery system, specifically addressing the concession fee, duration, and the obligation for the system's creator to buy into an existing system. The court upheld the administrative decision regarding the purchase sum, finding no violation of the right to be heard or adequate justification, and ruled that prior construction permit reservations did not prejudice subsequent decisions, nor did they constitute a breach of good faith. Furthermore, the court determined that the concession for occupying public ground should be fee-exempt because it was permitted by a prior planning designation, set the concession duration at a sustainable 25 years based on investment amortization, and ultimately found no legal basis, contractual or statutory, to compel the system creator to purchase into the existing system, rejecting the notion that public interest alone was sufficient for such an obligation.
Legislator-Regeste
AmtlichKonzession | Konzession für die Beanspruchung des öffentlichen Grundes für ein unterirdisches Anlieferungssystem (Im Streit liegen die Konzessionsgebühr, die Konzessionsdauer und die Verpflichtung der Erstellerin der neuen Anlagen, sich in das bestehende Anlieferungssystem einzukaufen.) Eintretensfragen (E. 1.1-1.3). Ein zweiter Schriftenwechsel ist nicht erforderlich (E. 1.4). Die Verfügung des städtischen Tiefbauamtes, womit dieses in Anwendung einer Nebenbestimmung der Konzession die Einkaufssumme festgesetzt hat, ist nicht nichtig (E. 2.1-2.2). Diesbezüglich liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (E. 2.3) und des Anspruchs auf eine Begründung (E. 2.4) vor. Punkte, die in der früher erteilten Baubewilligung thematisiert waren, sind als Vorbehalte zur Baubewilligung aufzufassen, die keine weiteren Entscheide präjudizieren (E. 3.1). Der Grundsatz und Treu und Glauben ist nicht verletzt (E. 3.2). Rechtsgrundlagen zur Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes: Die Inanspruchnahme ist unter anderem dann gebührenfrei, wenn diese durch eine planungsrechtliche Festlegung erlaubt wird. Der zu einem früheren Zeitpunkt festgesetzte Gestaltungsplan stellt eine solche planungsrechtliche Festlegung dar (E. 4 Ingress, 4.1). Der Wortlaut der anwendbaren PBG-Norm, die Materialien und die Rechtsprechung legen keine Auslegung nahe, welche die Folge der Gebührenfreiheit nur restriktiv zur Anwendung kommen lässt (E. 4.2). Das anwendbare Recht enthält keine konkreten Hinweise auf die zulässige Konzessionsdauer. Einen Anhaltspunkt liefert die Dauer der Amortisation der getätigten Investitionen (E. 5.3). Es ist davon auszugehen, dass die Investitionen innerhalb von 25 Jahren abgeschrieben werden können (E. 5.4). Einen Anspruch auf eine lang dauernde oder gar unbefristete Konzession gibt es unter den vorliegenden Umständen nicht (E. 5.5). Die frühere Praxis spricht unter den heutigen Verhältnissen nicht gegen eine Befristung (E. 5.6). Die verfügungsmässig (E. 5.2)festgelegteK onzessionsdauer von 25 Jahren ist deshalb haltbar (E. 5.7). Die Erstellerin der Anlieferungsanlage kann zum Einkauf weder gestützt auf eine vertragliche Grundlage noch aufgrund von höchstens analog anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet werden (E. 6.3-6.4). Ein angebliches öffentliches Interesse am Einkauf reicht nicht aus (E. 6.5). Die Erstellerin hat sich nicht treuwidrig verhalten (E. 6.7). Das Gemeinwesen darf nicht gestützt auf seine Stellung als Eigentümer an Teilen der Anlieferungsanlage die Erstellerin verfügungsweise verpflichten, mit den andern Benutzern eine Benutzungsordnung zu vereinbaren (E. 7.3-7.4). Regelung der Nebenfolgen (E. 8).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertAlthough cited, this provision (guarantee of a fair hearing/reasoning) was only mentioned in the reasoning regarding the challenge to the administrative act and was not the basis for the final orders regarding the concession fee, duration, or buy-in obligation.
This provision concerning the fee exemption based on planning decisions was used in the reasoning to justify the finding on the concession fee, but it does not appear in the dispositive orders.
This procedural provision was cited in the context of the legal framework but does not appear in the final dispositive orders.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00279
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00279 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.02.2006 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 14.11.2006 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Konzession · Konzession für die Beanspruchung des öffentlichen Grundes für ein unterirdisches Anlieferungssystem (Im Streit liegen die Konzessionsgebühr, die Konzessionsdauer und die Verpflichtung der Erstellerin der neuen Anlagen, sich in das bestehende Anlieferungssystem einzukaufen.) Eintretensfragen (E. 1.1-1.3).
Ein zweiter Schriftenwechsel ist nicht erforderlich (E. 1.4). Die Verfügung des städtischen Tiefbauamtes, womit dieses in Anwendung einer Nebenbestimmung der Konzession die Einkaufssumme festgesetzt hat, ist nicht nichtig (E. 2.1-2.2). Diesbezüglich liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (E. 2.3) und des Anspruchs auf eine Begründung (E. 2.4) vor. Punkte, die in der früher erteilten Baubewilligung thematisiert waren, sind als Vorbehalte zur Baubewilligung aufzufassen, die keine weiteren Entscheide präjudizieren (E. 3.1).
Der Grundsatz und Treu und Glauben ist nicht verletzt (E. 3.2). Rechtsgrundlagen zur Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes: Die Inanspruchnahme ist unter anderem dann gebührenfrei, wenn diese durch eine planungsrechtliche Festlegung erlaubt wird. Der zu einem früheren Zeitpunkt festgesetzte Gestaltungsplan stellt eine solche planungsrechtliche Festlegung dar (E. 4 Ingress, 4.1). Der Wortlaut der anwendbaren PBG-Norm, die Materialien und die Rechtsprechung legen keine Auslegung nahe, welche die Folge der Gebührenfreiheit nur restriktiv zur Anwendung kommen lässt (E. 4.2).
Das anwendbare Recht enthält keine konkreten Hinweise auf die zulässige Konzessionsdauer. Einen Anhaltspunkt liefert die Dauer der Amortisation der getätigten Investitionen (E. 5.3). Es ist davon auszugehen, dass die Investitionen innerhalb von 25 Jahren abgeschrieben werden können (E. 5.4). Einen Anspruch auf eine lang dauernde oder gar unbefristete Konzession gibt es unter den vorliegenden Umständen nicht (E. 5.5). Die frühere Praxis spricht unter den heutigen Verhältnissen nicht gegen eine Befristung (E. 5.6). Die verfügungsmässig (E. 5.2)festgelegteK onzessionsdauer von 25 Jahren ist deshalb haltbar (E. 5.7).
Die Erstellerin der Anlieferungsanlage kann zum Einkauf weder gestützt auf eine vertragliche Grundlage noch aufgrund von höchstens analog anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet werden (E. 6.3-6.4). Ein angebliches öffentliches Interesse am Einkauf reicht nicht aus (E. 6.5). Die Erstellerin hat sich nicht treuwidrig verhalten (E. 6.7). Das Gemeinwesen darf nicht gestützt auf seine Stellung als Eigentümer an Teilen der Anlieferungsanlage die Erstellerin verfügungsweise verpflichten, mit den andern Benutzern eine Benutzungsordnung zu vereinbaren (E. 7.3-7.4).
Regelung der Nebenfolgen (E. 8). · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNG EINKAUF GEBÜHREN GEBÜHRENERMÄSSIGUNG KONZESSION KONZESSIONSDAUER KONZESSIONSGEBÜHR NICHTIGKEIT RECHT DER ÖFFENTLICHEN SACHEN RECHTLICHES GEHÖR SONDERNUTZUNG SONDERNUTZUNGSKONZESSION VORBEHALT · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 231 PBG § 10 Abs. II VRG · Publikationen: · RB 2006 Nr. 43 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2