Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2005.00272 • VG ZH VB.2005.00272 KI-generiert

Social Assistance Reduction Upheld Due to Spouse's Non-Compliance

Geschäftsnummer VB.2005.00272
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative authority upheld the extension of a reduction in basic social assistance for the second component (Grundbedarf II) due to the claimant's spouse failing to comply with a directive from the social services to register with the public employment office and attend required interviews, despite the claimant fulfilling their own job search obligations. The court reasoned that the social authority was correct to continue the reduction for the spouse's non-compliance while lifting a separate reduction related to assumed income, and further found that a subsequent rephrasing of the original decision by a higher administrative body was merely a correction of a clerical error without changing the substance of the ruling, thus upholding the decision to deny the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Fürsorge; Verlängerung der Kürzung des Grundbedarfs II wegen Nichteinhaltung einer Weisung. Der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss der Sozialbehörde die Weisung erteilt, sich beim RAV zur Stellenvermittlung anzumelden und die Kontrollgespräche regelmässig wahrzunehmen. Gleichzeitig beschloss sie, dass der Beschwerdeführer, ab sofort acht Arbeitsbemühungen monatlich nachzuweisen habe, ansonsten werde die bereits bestehende Leistungskürzung für den angenommenen Lohn Job-Bus und den Grundbedarf II aufrechterhalten (E. 3.2). Da nur der Beschwerdeführer seinen Auflagen nachkam, jedoch nicht seine Frau, beschloss die Sozialbehörde zu Recht die Verlängerung der Kürzung des Grundbedarfs II bzw. hob zu Recht nur die Kürzung des Lohns Job-Bus auf (E. 3.2). Die vom Bezirksrat vorgenommene Neuformulierung von Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses der Sozialbehörde ist nicht zu beanstanden, da sich daraus keine inhaltliche Änderung ergibt bzw. es sich bloss um die Korrekur eines sog. Kanzleifehlers handelt (E. 4). Abweisung (E. 5).

Schlagwörter

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Kürzung der Sozialhilfe Ehegatte Sozialamt Verwaltungskonformität missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Beistandspflicht
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00272

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00272 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.08.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Fürsorge; Verlängerung der Kürzung des Grundbedarfs II wegen Nichteinhaltung einer Weisung. Der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss der Sozialbehörde die Weisung erteilt, sich beim RAV zur Stellenvermittlung anzumelden und die Kontrollgespräche regelmässig wahrzunehmen.

Gleichzeitig beschloss sie, dass der Beschwerdeführer, ab sofort acht Arbeitsbemühungen monatlich nachzuweisen habe, ansonsten werde die bereits bestehende Leistungskürzung für den angenommenen Lohn Job-Bus und den Grundbedarf II aufrechterhalten (E. 3.2). Da nur der Beschwerdeführer seinen Auflagen nachkam, jedoch nicht seine Frau, beschloss die Sozialbehörde zu Recht die Verlängerung der Kürzung des Grundbedarfs II bzw. hob zu Recht nur die Kürzung des Lohns Job-Bus auf (E. 3.2). Die vom Bezirksrat vorgenommene Neuformulierung von Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses der Sozialbehörde ist nicht zu beanstanden, da sich daraus keine inhaltliche Änderung ergibt bzw. es sich bloss um die Korrekur eines sog. Kanzleifehlers handelt (E. 4).

Abweisung (E. 5). · --- · Stichworte: · ARBEITSSUCHE KANZLEIFEHLER KÜRZUNG TERMINE WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 21 SHG § 24 SHG § 23 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4