Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2005.00268 • VG ZH VB.2005.00268 KI-generiert

Appeal Against Refusal of Retroactive Building Permit for Exposed Brickwork

Geschäftsnummer VB.2005.00268
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal contested the refusal to grant a retroactive building permit for exposed brickwork on a residential building located within an area of supra-municipal significance designated for its visual character. The court found the lower authority's factual determinations to be accurate, rejected the appellant's claim that the cantonal zoning regulation, requiring the primary use of conventional or conventionally appearing materials for new construction, was misinterpreted against its clear wording, and dismissed the argument that the denial lacked proportionality or sufficient public interest justification. Furthermore, the court upheld the fee charged by the building appeals commission as within the standard range and dismissed the complaint regarding party compensation as it related to a prior, unchallenged decision, resulting in the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung für Sichtsteinmauerwerk eines Wohnhauses im Perimeter eines Ortsbilds von überkommunaler Bedeutung Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz erweist sich als zutreffend (E. 2). Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanzen hätten die Bestimmung der kommunalen Bau- und Zonenordnung, wonach für Neubauten primär herkömmliche oder allenfalls herkömmlich wirkende Materialien zu verwenden sind, gegen ihren klaren Wortlaut angewendet, ist offensichtlich unbegründet (E. 3). Auch die Rüge, die angefochtene Anordnung sei unverhältnismässig und nicht durch hinreichende öffentliche Interessen gerechtfertigt, erweist sich als unbegründet (E. 4). Die vom Beschwerdeführer gerügte Spruchgebühr der Vorinstanz liegt ohne weiteres im Gebührenrahmen der Baurekurskommissionen (E. 5.1). Die Rüge betreffend Parteientschädigung bezieht sich auf einen früheren Entscheid, der unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen ist (E. 5.2). Abweisung (E. 6).

Schlagwörter

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nachträgliche Baubewilligung Gebührenfestsetzung Bauordnung Baustoffe Bau- und Zonenordnung Wohnnutzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 6 Abs. I BZO
· Art. 6 Abs. I BZO Oberstammheim § 35 Abs.
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00268

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00268 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.08.2005 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung für Sichtsteinmauerwerk eines Wohnhauses im Perimeter eines Ortsbilds von überkommunaler Bedeutung Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz erweist sich als zutreffend (E. 2). Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanzen hätten die Bestimmung der kommunalen Bau- und Zonenordnung, wonach für Neubauten primär herkömmliche oder allenfalls herkömmlich wirkende Materialien zu verwenden sind, gegen ihren klaren Wortlaut angewendet, ist offensichtlich unbegründet (E. 3).

Auch die Rüge, die angefochtene Anordnung sei unverhältnismässig und nicht durch hinreichende öffentliche Interessen gerechtfertigt, erweist sich als unbegründet (E. 4). Die vom Beschwerdeführer gerügte Spruchgebühr der Vorinstanz liegt ohne weiteres im Gebührenrahmen der Baurekurskommissionen (E. 5.1). Die Rüge betreffend Parteientschädigung bezieht sich auf einen früheren Entscheid, der unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen ist (E. 5.2). Abweisung (E. 6). · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN FASSADENGESTALTUNG FASSADENVERPUTZ HAUPTGEBÄUDE INVENTAR MATERIALWAHL MAUER NEBENGEBÄUDE ORTSBILDSCHUTZ PARTEIENTSCHÄDIGUNG REKURSKOSTEN SACHVERHALTSFESTSTELLUNG SCHUTZOBJEKT SICHTSTEINMAUERWERK · Rechtsnormen:

· Art. 6 Abs. I BZO Oberstammheim § 35 Abs. I OV BRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4