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VB.2005.00267 • VG ZH VB.2005.00267 KI-generiert

Social Welfare Authority v. District Council: Reimbursement of Social Assistance and Guardian Liability

Geschäftsnummer VB.2005.00267
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A social welfare authority appealed a district council decision that upheld a claim for reimbursement of social assistance benefits against the authority, where the claim involved funds the recipient was entitled to from relatives under family support law. The court ruled that the claim for family support is a right belonging to the person in need, and since the recipient was under legal guardianship, the guardianship authority acted on their behalf to pursue this claim. Therefore, any action for reimbursement, if necessary, should primarily be directed against the legally incapacitated person (via their guardian), and the social welfare authority could not be held liable for any potential procedural missteps by the guardianship authority. The court upheld the appeal, granting the social welfare authority's position.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Rückerstattungsforderung (Fr. 16'000.-) des Beschwerdegegners gegenüber der Sozialbehörde wurde vom Bezirksrat gutgeheissen; Beschwerdeerhebung durch die Sozialbehörde: Zuständigkeit der Einzelrichterin (E.1). Gesetzliche Grundlagen der Verwandtenunterstützung. Der Vormund vertritt den bevormundeten Sozialhilfebezüger in allen rechtlichen Angelegenheiten (E.2.1). Beim Unterstützungsanspruch im Sinne von Art. 328/329 ZGB handelt es sich um einen Anspruch des Unterstützungsbedürftigen gegenüber dem Unterstützungspflichtigen. Da der Unterstützungsbedürftige wegen seiner Bevormundung nicht in der Lage war, seinen Anspruch geltend zu machen, handelte die Amtsvormundschaft an seiner Stelle. Eine Rückerstattungsklage wäre daher in erster Linie gegen den Bevormundeten geltend zu machen (E.2.2). Das allfällige Fehlverhalten der Amtsvormundschaft kann der Sozialbehörde nicht angelastet werden (E.2.3). Gutheissung der Beschwerde und Kostenfolge (E.3).

Schlagwörter

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Sozialhilfebehörde Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe Wohlfahrtsfonds Leistungsbezüger Familienleistungsausgleich Verantwortlichkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 328 Abs. 1 ZGB

This provision relates to the basis for the claim of support by relatives, which is relevant to the decision regarding the reimbursement claim.

Art. 329 Abs. 1 ZGB

This provision relates to the basis for the claim of support by relatives, which is relevant to the decision regarding the reimbursement claim.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00267

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00267 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.08.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Rückerstattungsforderung (Fr. 16'000.-) des Beschwerdegegners gegenüber der Sozialbehörde wurde vom Bezirksrat gutgeheissen; Beschwerdeerhebung durch die Sozialbehörde: Zuständigkeit der Einzelrichterin (E.1). Gesetzliche Grundlagen der Verwandtenunterstützung. Der Vormund vertritt den bevormundeten Sozialhilfebezüger in allen rechtlichen Angelegenheiten (E.2.1).

Beim Unterstützungsanspruch im Sinne von Art. 328/329 ZGB handelt es sich um einen Anspruch des Unterstützungsbedürftigen gegenüber dem Unterstützungspflichtigen. Da der Unterstützungsbedürftige wegen seiner Bevormundung nicht in der Lage war, seinen Anspruch geltend zu machen, handelte die Amtsvormundschaft an seiner Stelle. Eine Rückerstattungsklage wäre daher in erster Linie gegen den Bevormundeten geltend zu machen (E.2.2). Das allfällige Fehlverhalten der Amtsvormundschaft kann der Sozialbehörde nicht angelastet werden (E.2.3). Gutheissung der Beschwerde und Kostenfolge (E.3).

· --- · Stichworte: · SOZIALHILFE VERTRAUENSSCHUTZ VERWANDTENUNTERSTÜTZUNG VORMUNDSCHAFT WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 328 Abs. 1 ZGB Art. 329 Abs. 1 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3