Architectural Services Competition Justification Scope
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a selective procedure for architectural services involving a project competition, the court addressed the scope of justification required for a pre-qualification decision where numerous applications were submitted and subjective design qualities were assessed. The court reasoned that due to the large volume of applications and the inherent difficulty in objectively articulating aesthetic evaluations, an exhaustive justification for every rejected applicant is not expected; however, the responsible awarding authority, not merely the jury, must provide its own reasoning, and although supplemental arguments in later filings are generally barred, the court's duty to investigate permits consideration of belatedly raised points if they shed light on the challenged decision.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Projektwettbewerb im selektiven Verfahren für Architekturleistungen Mit der Präqualifikation steht für die Bewerber ein Entscheid von erheblicher Tragweite in Frage, bei dessen Beurteilung der Behörde ein grosser Beurteilungsspielraum zur Verfügung steht. Anderseits ist zu beachten, dass in Verfahren dieser Art regelmässig eine grössere Zahl von Bewerbungen eingeht - vorliegend waren es 83 gültige -, deren Prüfung auf rationelle Weise durchgeführt werden muss. Hinzu kommt, dass die Beurteilung von architektonischen und gestalterischen Qualitäten nur beschränkt objektivierbar und mit sprachlichen Mitteln nachvollziehbar sind. Unter diesen Umständen kann zum Präqualifikationsentscheid nicht für jeden Bewerber eine ausführliche Begründung erwartet werden (E. 5.1). Ausführungen der Duplik dürfen grundsätzlich nicht dazu verwendet werden, die Begründung des angefochtenen Vergabeentscheids zu ergänzen. Dieser Grundsatz wird jedoch durch die Untersuchungspflicht des Gerichts relativiert, die es rechtfertigen kann, auch verspätete Parteivorbringen noch zu berücksichtigen (E. 5.5). Bei der Eröffnung eines Vergabeentscheids wird die Begründung regelmässig erst nachträglich und in Kenntnis des erhobenen Rechtsmittels detailliert ausgearbeitet. (...) Wird für die Beurteilung der Angebote bzw. der Bewerbungen im selektiven Verfahren eine Jury eingesetzt, so gehört es zwar zu deren Aufgaben, ihren Entscheid in einem Bericht zu erläutern. Auch dieser kann jedoch bei einer grossen Zahl nicht berücksichtigter Bewerbungen nicht alle Aspekte detailliert darstellen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Jury die Bewerbungen nicht anonym beurteilt hat. Die Vergabebehörde konnte daher bei ihrem Entscheid nicht ohne weiteres gemäss § 10 Abs. 1 lit. i SumbV auf die Empfehlung der Jury abstellen, sondern musste eigene Erwägungen anstellen und einen eigenen Entscheid treffen. Unter diesen Umständen oblag es denn auch in erster Linie der Vergabestelle, ihren Entscheid zu begründen (E.5.6). Abweisung
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00264
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206273&W10_KEY=13317133&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00264 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.11.2006 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 03.09.2007 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Projektwettbewerb im selektiven Verfahren für Architekturleistungen Mit der Präqualifikation steht für die Bewerber ein Entscheid von erheblicher Tragweite in Frage, bei dessen Beurteilung der Behörde ein grosser Beurteilungsspielraum zur Verfügung steht.
Anderseits ist zu beachten, dass in Verfahren dieser Art regelmässig eine grössere Zahl von Bewerbungen eingeht - vorliegend waren es 83 gültige -, deren Prüfung auf rationelle Weise durchgeführt werden muss. Hinzu kommt, dass die Beurteilung von architektonischen und gestalterischen Qualitäten nur beschränkt objektivierbar und mit sprachlichen Mitteln nachvollziehbar sind. Unter diesen Umständen kann zum Präqualifikationsentscheid nicht für jeden Bewerber eine ausführliche Begründung erwartet werden (E. 5.1). Ausführungen der Duplik dürfen grundsätzlich nicht dazu verwendet werden, die Begründung des angefochtenen Vergabeentscheids zu ergänzen.
Dieser Grundsatz wird jedoch durch die Untersuchungspflicht des Gerichts relativiert, die es rechtfertigen kann, auch verspätete Parteivorbringen noch zu berücksichtigen (E. 5.5). Bei der Eröffnung eines Vergabeentscheids wird die Begründung regelmässig erst nachträglich und in Kenntnis des erhobenen Rechtsmittels detailliert ausgearbeitet. (...) Wird für die Beurteilung der Angebote bzw. der Bewerbungen im selektiven Verfahren eine Jury eingesetzt, so gehört es zwar zu deren Aufgaben, ihren Entscheid in einem Bericht zu erläutern. Auch dieser kann jedoch bei einer grossen Zahl nicht berücksichtigter Bewerbungen nicht alle Aspekte detailliert darstellen.
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Jury die Bewerbungen nicht anonym beurteilt hat. Die Vergabebehörde konnte daher bei ihrem Entscheid nicht ohne weiteres gemäss § 10 Abs. 1 lit. i SumbV auf die Empfehlung der Jury abstellen, sondern musste eigene Erwägungen anstellen und einen eigenen Entscheid treffen. Unter diesen Umständen oblag es denn auch in erster Linie der Vergabestelle, ihren Entscheid zu begründen (E. 5.6). Abweisung · --- · Stichworte: · ANFORDERUNG AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN BEGRÜNDUNG EIGNUNGSKRITERIEN JURY PRÄQUALIFIKATION UNGENÜGENDE/-R/-S VERFAHREN · Rechtsnormen:
· § 10 Abs. I lit. i SubmV § 20 lit. b SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3