Building Permit Dispute: Core Zone Three-Family House Access and Setback Variances
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA dispute arose concerning a building permit for a three-family house in a core zone, where objectors alleged insufficient access, violations of road setbacks, and breaches of traffic safety regulations on what was essentially the last undeveloped parcel in the area. The court upheld the permit, reasoning that given the constrained site conditions, improvements made to the access were sufficient, justifying an exception to standard accessibility requirements under relevant planning law; furthermore, building closer to the road edge was permissible as it improved the local visual character without harming hygiene or traffic safety, and deviations from strict technical requirements for the exit were warranted due to the small scale of the site, making the lower authority's approval of these variances justifiable.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Dreifamilienhaus in einer Kernzone in Horgen: Die Beschwerdeführenden machen ungenügende Erschliessung (E. 3), Strassenabstandsverletzungen (E. 4) sowie Verstösse gegen die Verkehrssicherheitsverordnung (E. 5) geltend. Beim streitbetroffenen Baugrundstück handelt es sich praktisch um die letzte unüberbaute Parzelle in dieser Kernzone. Die im Rahmen der engen Verhältnisse möglichen Verbesserungen der Erschliessung wurden vorgenommen. Unter diesen Voraussetzungen wäre es unverhältnismässig, einen weiteren Ausbau der Erschliessungsflächen oder einen Verzicht auf Nutzungsmöglichkeiten zu verlangen. Es liegen damit wichtige Gründe im Sinn von § 360 Abs. 3 PBG vor, die ein Abweichen von den Anforderungen der Zugangsnormalien erlauben (E. 3.2.2). Unabhängig von der Qualifikation der an das Baugrundstück grenzenden Verkehrsflächen lässt Ziff. 2.2.4 Abs. 1 BZO gestützt auf § 50 Abs. 2 PBG für die Kernzonen das Bauen auf oder näher an die Strassengrenze zu, wenn dadurch das Ortsbild verbessert wird und die Wohnhygiene sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werden (E. 4.2.1). Die Voraussetzungen für eine Abstandsunterschreitung sind erfüllt (E. 4.3). Die geplante Ausfahrt vom Baugrundstück hält die Anforderungen an den Ausfahrts-Typ A gemäss Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung unbestrittenermassen nicht ein. Den kleinräumigen Verhältnissen ist jedoch im Sinn einer weniger strengen Handhabung der technischen Anforderungen Rechnung zu tragen. Die Baurekurskommission hat die Abweichungen gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG zu Recht als vertretbar beurteilt (E. 5.4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis allowing deviation from access standards due to important reasons in the context of narrow conditions.
Cited as the basis allowing construction on or closer to the street boundary in core zones under certain conditions.
Cited in conjunction with Art. 2.2.4 Abs. 1 BZO to permit closer construction in core zones if it improves the cityscape and does not impair hygiene or traffic safety.
This provision is listed among the cited legal norms, although its specific application in the final orders is not detailed beyond listing.
Cited as the basis on which the Appeals Commission correctly considered the deviations (regarding the exit) as justifiable.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00261
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00261 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.01.2006 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Dreifamilienhaus in einer Kernzone in Horgen: Die Beschwerdeführenden machen ungenügende Erschliessung (E. 3), Strassenabstandsverletzungen (E.
4) sowie Verstösse gegen die Verkehrssicherheitsverordnung (E.
5) geltend. Beim streitbetroffenen Baugrundstück handelt es sich praktisch um die letzte unüberbaute Parzelle in dieser Kernzone. Die im Rahmen der engen Verhältnisse möglichen Verbesserungen der Erschliessung wurden vorgenommen. Unter diesen Voraussetzungen wäre es unverhältnismässig, einen weiteren Ausbau der Erschliessungsflächen oder einen Verzicht auf Nutzungsmöglichkeiten zu verlangen. Es liegen damit wichtige Gründe im Sinn von § 360 Abs. 3 PBG vor, die ein Abweichen von den Anforderungen der Zugangsnormalien erlauben (E. 3.2.2).
Unabhängig von der Qualifikation der an das Baugrundstück grenzenden Verkehrsflächen lässt Ziff. 2.2.4 Abs. 1 BZO gestützt auf § 50 Abs. 2 PBG für die Kernzonen das Bauen auf oder näher an die Strassengrenze zu, wenn dadurch das Ortsbild verbessert wird und die Wohnhygiene sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werden (E. 4.2.1). Die Voraussetzungen für eine Abstandsunterschreitung sind erfüllt (E. 4.3). Die geplante Ausfahrt vom Baugrundstück hält die Anforderungen an den Ausfahrts-Typ A gemäss Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung unbestrittenermassen nicht ein.
Den kleinräumigen Verhältnissen ist jedoch im Sinn einer weniger strengen Handhabung der technischen Anforderungen Rechnung zu tragen. Die Baurekurskommission hat die Abweichungen gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG zu Recht als vertretbar beurteilt (E. 5.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSTAND ABSTANDSUNTERSCHREITUNG AUSFAHRT BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG) KERNZONE ORTSBILD SICHTVERHÄLTNISSE STRASSENABSTAND VERKEHRSSICHERHEIT VERKEHRSSICHERHEITSVERORDNUNG WOHNHYGIENE ZUGÄNGLICHKEIT ZUGANGSNORMALIEN · Rechtsnormen:
· Art. 2.2.4 Abs. I BZO Horgen § 50 Abs. II PBG § 265 Abs. I PBG § 360 Abs. III PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3