Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2005.00259 • VG ZH VB.2005.00259 KI-generiert

Transfer to Open Custody Despite Lack of Insight

Geschäftsnummer VB.2005.00259
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual serving a 5.5-year prison sentence for rape and attempted rape petitioned the administrative court six months before the definite end of the sentence for transfer to open custody, despite the lack of insight into the offense and refusal of therapy, which typically indicates a risk of recidivism. The court overturned the refusal to transfer, reasoning that while lack of insight is a negative factor, the overall assessment must also incorporate the special prevention goals of the penal system, noting the sentencing court did not order specific measures and a specialist commission had recommended conditional release.

Legislator-Regeste

Amtlich

Versetzung in den offenen Strafvollzug | Der Beschwerdeführer, der wegen Vergewaltigung und Versuchs dazu eine Zuchthausstrafe von 5 1/2 Jahren zu verbüssen hat, ersucht das Verwaltungsgericht ein halbes Jahr vor dem definitiven Strafende um Versetzung in den offenen Strafvollzug: Grundsätze des Strafvollzugsrechts, umfassende Interessenabwägung. Freiheitsstrafen werden in geschlossenen oder offenen Strafanstalten vollzogen: Fluchtgefährliche, gemeingefährliche Insassen und Gefangene, bei denen erneute schwer wiegende Delinquenz gegen hochwertige Rechtsgüter zu befürchten ist, werden in geschlossene Anstalten eingewiesen (E. 2). Zu den Grundsätzen des Strafvollzugs, zum Stufensystem und zu weiteren Formen von Vollzugslockerungen, insbesondere Beziehungsurlauben (E. 4). Zur Bedeutung der Differenzialprognose bei der bedingten Entlassung: Es ist zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist (E. 5.2). Die verurteilte Person trifft im Vollzug eine grundsätzliche Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Wiedereingliederung in die Gesellschaft (E. 5.3). Die Weigerung, den Beschwerdeführer in den offenen Strafvollzug zu versetzen, ist aufgrund der besonderen (auch zeitlichen) Umstände nicht haltbar: Auch wenn fehlende Einsicht in das deliktische Verhalten (und damit verbunden die Verweigerung einer Therapie) für eine Rückfallgefährdung spricht, sind im Rahmen der Gesamtwürdigung auch die spezialpräventiven Grundsätze, welche der Strafvollzug anstrebt, zu berücksichtigen. Dabei ist nicht ohne Gewicht, dass das Strafgericht weder eine ambulante noch eine stationäre Massnahme angeordnet hat. Auch zu würdigen ist, dass die Fachkommission eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers empfohlen hat (E. 6). Gutheissung

Schlagwörter

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Obhutsübertragung Vollzug von Freiheitsstrafen Vergewaltigung Haftordnung bedingte Entlassung Häftlingsarbeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 37 Ziff. 1 StGB

This provision, related to the principles of execution of sentences, was implicitly used as a basis for granting the request for transfer to open custody, as discussed in the reasoning leading to the final decision.

Art. 37 Ziff. 2 StGB

This provision, related to the principles of execution of sentences, was implicitly used as a basis for granting the request for transfer to open custody, as discussed in the reasoning leading to the final decision.

Art. 38 StGB

This provision, related to the principles of execution of sentences, was implicitly used as a basis for granting the request for transfer to open custody, as discussed in the reasoning leading to the final decision.

Art. 43 StGB

This provision, related to the principles of execution of sentences, was implicitly used as a basis for granting the request for transfer to open custody, as discussed in the reasoning leading to the final decision.

§ 48 JVV

This provision, related to the execution standards, was implicitly used as a basis for granting the request for transfer to open custody, as discussed in the reasoning leading to the final decision.

§ 55 Abs. II JVV

This provision, related to the execution standards, was implicitly used as a basis for granting the request for transfer to open custody, as discussed in the reasoning leading to the final decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00259

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00259 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.08.2005 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Versetzung in den offenen Strafvollzug · Der Beschwerdeführer, der wegen Vergewaltigung und Versuchs dazu eine Zuchthausstrafe von 5 1/2 Jahren zu verbüssen hat, ersucht das Verwaltungsgericht ein halbes Jahr vor dem definitiven Strafende um Versetzung in den offenen Strafvollzug:

Grundsätze des Strafvollzugsrechts, umfassende Interessenabwägung. Freiheitsstrafen werden in geschlossenen oder offenen Strafanstalten vollzogen: Fluchtgefährliche, gemeingefährliche Insassen und Gefangene, bei denen erneute schwer wiegende Delinquenz gegen hochwertige Rechtsgüter zu befürchten ist, werden in geschlossene Anstalten eingewiesen (E. 2). Zu den Grundsätzen des Strafvollzugs, zum Stufensystem und zu weiteren Formen von Vollzugslockerungen, insbesondere Beziehungsurlauben (E. 4). Zur Bedeutung der Differenzialprognose bei der bedingten Entlassung:

Es ist zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist (E. 5.2). Die verurteilte Person trifft im Vollzug eine grundsätzliche Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Wiedereingliederung in die Gesellschaft (E. 5.3). Die Weigerung, den Beschwerdeführer in den offenen Strafvollzug zu versetzen, ist aufgrund der besonderen (auch zeitlichen) Umstände nicht haltbar: Auch wenn fehlende Einsicht in das deliktische Verhalten (und damit verbunden die Verweigerung einer Therapie) für eine Rückfallgefährdung spricht, sind im Rahmen der Gesamtwürdigung auch die spezialpräventiven Grundsätze, welche der Strafvollzug anstrebt, zu berücksichtigen.

Dabei ist nicht ohne Gewicht, dass das Strafgericht weder eine ambulante noch eine stationäre Massnahme angeordnet hat. Auch zu würdigen ist, dass die Fachkommission eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers empfohlen hat (E. 6). Gutheissung · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG OFFENER VOLLZUG STUFENVOLLZUG · Rechtsnormen: · § 48 JVV § 55 Abs. II JVV Art. 37 Ziff. 1 StGB Art. 37 Ziff. 2 StGB Art. 38 StGB Art. 43 StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3