Psychotherapist Permit Appeal Dismissed Over Lack of Supervised Employment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered an appeal regarding a permit for independent practice as a psychotherapist. The applicant acknowledged not fulfilling the requirement for supervised employment but argued her extensive experience and advanced training should be considered equivalent. The court rejected this argument, stating that specialized training and supervision do not substitute for the required supervised employment, nor does the internal market law permit such an exception. The appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichBewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Psychotherapeutin | Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Psychotherapeutin: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E.1). Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass sie keine unselbstständige Tätigkeit im Sinn von § 22 Abs. 1 lit.c GesundheitsG erfüllt hat. Sie stellt jedoch das Begehren, dass ihre langjährige Berufserfahrung sowie die ständige Weiterbildung weit über das Mindestmass hinaus als äquivalent zur geforderten unselbstständigen Tätigkeit zu betrachten sei (E.2.2). Dem Begehren kann nicht stattgegeben werden. Eine noch so gute Spezialausbildung vermag die unselbstständige Tätigkeit nicht zu ersetzen (E.2.3.1). Ebenfalls lässt sich die Überwachung durch eine Supervisorin oder durch einen Supervisor nicht mit der Kontrolle der unselbstständigen Tätigkeit gleichsetzen (E.2.3.2). Auch gestützt auf das Binnenmarktgesetz ist eine ist eine Zulassung nicht möglich (E.2.3.3). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E.3).
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the legal basis for the requirement of self-employed professional practice as a psychotherapist, which the applicant did not fulfill.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00257
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00257 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.08.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Psychotherapeutin · Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Psychotherapeutin: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E.1). Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass sie keine unselbstständige Tätigkeit im Sinn von § 22 Abs. 1 lit.c GesundheitsG erfüllt hat.
Sie stellt jedoch das Begehren, dass ihre langjährige Berufserfahrung sowie die ständige Weiterbildung weit über das Mindestmass hinaus als äquivalent zur geforderten unselbstständigen Tätigkeit zu betrachten sei (E.2.2). Dem Begehren kann nicht stattgegeben werden. Eine noch so gute Spezialausbildung vermag die unselbstständige Tätigkeit nicht zu ersetzen (E.2.3.1). Ebenfalls lässt sich die Überwachung durch eine Supervisorin oder durch einen Supervisor nicht mit der Kontrolle der unselbstständigen Tätigkeit gleichsetzen (E.2.3.2). Auch gestützt auf das Binnenmarktgesetz ist eine ist eine Zulassung nicht möglich (E.2.3.3).
Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E.3). · --- · Stichworte: · BERUFSAUSÜBUNG BERUFSAUSÜBUNGSBEWILLIGUNG BINNENMARKTGESETZ PSYCHOTHERAPEUT/-IN UNSELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT · Rechtsnormen: · § 22 Abs. I lit. c aGesundheitsG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3