Abuse of Discretion in Selective Tendering of Architectural Services
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a selective tendering process for architectural services for a police and justice center. The court affirmed that tendering authorities have significant discretion in pre-qualifying bidders and that the court should not interfere unless irrelevant factors were considered, which would constitute an abuse of discretion. In this case, given the importance of trust and collaboration for the complex planning project, the court found it reasonable for the tendering authority to consider existing significant disputes between the bidder and a related entity as a potential obstacle to a productive working relationship. Therefore, under the specific circumstances, this consideration was deemed permissible and not an improper use of discretion, leading to the rejection of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Projektwettbewerb im selektiven Verfahren für Architekturleistungen (Polizei- und Justizzentrum Zürich). Der Vergabebehörde steht bei der Präqualifikation der Bewerber ein grosser Ermessensspielraum zur Verfügung. In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht, nicht ein. Sollten jedoch bei der Ausübung des Ermessens sachfremde Gesichtspunkte berücksichtigt worden sein, würde dies einen Missbrauch des Ermessens darstellen, der zur Aufhebung des Entscheids führen müsste (E. 5.3.1). Die zu beurteilende Vergabe hatte einen anspruchsvollen Planungsauftrag zum Gegenstand, dessen Erfolg wesentlich davon abhing, dass die Parteien vertrauensvoll zusammenarbeiten können. In einer solchen Situation muss es zulässig sein, bei der Auswahl des Planers alle Gesichtspunkte mit einzubeziehen, die einer guten Zusammenarbeit objektiv im Wege stehen könnten. Angesichts der schwer wiegenden Auseinandersetzungen, die zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit einem anderen Projekt bestanden, wäre es nachvollziehbar, wenn die bei der vorliegenden Vergabe beteiligten Vertreter der Beschwerdegegnerin zur Überzeugung gelangt wären, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin vorderhand nicht möglich sei. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles würde dies keine unzulässige Berücksichtigung eines sachfremden Gesichtspunkts darstellen und wäre nicht zu beanstanden (E. 5.3.2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as a basis for the decision regarding the criteria for prequalification in a selective procedure.
Cited in relation to the role and discretion of the awarding authority in the prequalification process.
Cited regarding the review of the awarding authority's discretionary powers by the administrative court.
Cited as a legal norm applied in the context of the submission procedure.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00254
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00254 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.03.2009 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Projektwettbewerb im selektiven Verfahren für Architekturleistungen (Polizei- und Justizzentrum Zürich). Der Vergabebehörde steht bei der Präqualifikation der Bewerber ein grosser Ermessensspielraum zur Verfügung. In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht, nicht ein.
Sollten jedoch bei der Ausübung des Ermessens sachfremde Gesichtspunkte berücksichtigt worden sein, würde dies einen Missbrauch des Ermessens darstellen, der zur Aufhebung des Entscheids führen müsste (E. 5.3.1). Die zu beurteilende Vergabe hatte einen anspruchsvollen Planungsauftrag zum Gegenstand, dessen Erfolg wesentlich davon abhing, dass die Parteien vertrauensvoll zusammenarbeiten können. In einer solchen Situation muss es zulässig sein, bei der Auswahl des Planers alle Gesichtspunkte mit einzubeziehen, die einer guten Zusammenarbeit objektiv im Wege stehen könnten.
Angesichts der schwer wiegenden Auseinandersetzungen, die zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit einem anderen Projekt bestanden, wäre es nachvollziehbar, wenn die bei der vorliegenden Vergabe beteiligten Vertreter der Beschwerdegegnerin zur Überzeugung gelangt wären, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin vorderhand nicht möglich sei. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles würde dies keine unzulässige Berücksichtigung eines sachfremden Gesichtspunkts darstellen und wäre nicht zu beanstanden (E. 5.3.2).
Abweisung. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNG EIGNUNG ERMESSEN JURY PRÄQUALIFIKATION PREISGERICHT SELEKTIVES VERFAHREN SUBMISSIONSRECHT TREU UND GLAUBEN UNABHÄNGIGKEIT VERFAHREN · Rechtsnormen: · Art. 13 lit. h IVöB Art. 16 Abs. I lit. a IVöB Art. 16 Abs. II IVöB § 38 Abs. II SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3