Social Welfare Recipient v. Social Welfare Authority: Business Expense Calculation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA social welfare recipient challenged the calculation of their business expenses by the social welfare authority. The court found that most of the business expenses recognized by the district council were correct, but a monthly adjustment of CHF 160 was necessary for future calculations. The social welfare authority was partially successful in its appeal, winning one-quarter of the case, while the recipient won three-quarters.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe, Berechnung der Erwerbsunkosten: Zuständigkeit des Einzelrichters (E.1). Gesetzliche Grundlagen. Ausmass der wirtschaftlichen Hilfe bei der Unterstützung von Selbstständigerwerbenden (E.2). Die Sozialbehörde macht geltend, dass die vom Bezirksrat beschlossenen und die von der Sozialbehörde bereits übernommenen Erwerbsunkosten die Bruttoeinnahmen der Sozialhiflebezügerin übersteigen würden. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden (E.3.3). Die vom Bezirksrat anerkannten Erwerbsunkosten erweisen sich mehrheitlich als korrekt. Eine Korrektur um Fr. 160.- monatlich ist für die zukünftige Ausrichtung von Erwerbsunkosten vorzunehmen (E.3.4-3.5). Die Sozialbehörde obsiegt zu einem Viertel, die Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln. Teilweise Gutheissung und Kostenfolge (E.5).
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00251
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00251 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.08.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe, Berechnung der Erwerbsunkosten: Zuständigkeit des Einzelrichters (E.1). Gesetzliche Grundlagen. Ausmass der wirtschaftlichen Hilfe bei der Unterstützung von Selbstständigerwerbenden (E.2). Die Sozialbehörde macht geltend, dass die vom Bezirksrat beschlossenen und die von der Sozialbehörde bereits übernommenen Erwerbsunkosten die Bruttoeinnahmen der Sozialhiflebezügerin übersteigen würden.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden (E.3.3). Die vom Bezirksrat anerkannten Erwerbsunkosten erweisen sich mehrheitlich als korrekt. Eine Korrektur um Fr. 160.- monatlich ist für die zukünftige Ausrichtung von Erwerbsunkosten vorzunehmen (E.3.4-3.5). Die Sozialbehörde obsiegt zu einem Viertel, die Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln. Teilweise Gutheissung und Kostenfolge (E.5). · --- · Stichworte: · ERWERBSUNKOSTEN SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT SOZIALHILFE WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4