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VB.2005.00242 • VG ZH VB.2005.00242 KI-generiert

Appeal Regarding Building Permit for Listed Row House: Neighbor Standing and Inventoried Object Protection Jurisdiction

Geschäftsnummer VB.2005.00242
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal against the granting of a building permit for additions and alterations to a listed row house, raising the issue of neighbor standing and the jurisdiction regarding the protection of inventoried objects. The court reasoned that if a construction project risks endangering an inventoried object, the public authority must first issue a protective decision; however, the building authority’s discretion in determining potential harm is limited, and substantive decisions regarding the protection objective and scope of an inventoried item are reserved for the body responsible for urban planning decisions, not the building authority during the permit process, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | An- und Umbauten bei einem inventarisierten Reiheneinfamilienhaus. Erwägungen zur Nachbarlegitimation (E. 2). Gefährdet ein Bauprojekt ein inventarisiertes Objekt, so hat das Gemeinwesen vorab einen Schutzentscheid zu treffen. Nur wenn eine Gefährdung eines inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben von vornherein ausgeschlossen werden kann, besteht für das Gemeinwesen keine Veranlassung, über die Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang des Inventarobjekts zu entscheiden (E. 4.1). Den Baubehörden steht bei der Frage, ob ein Bauvorhaben das Schutzobjekt zu beeinträchtigen vermag oder nicht, ein gewisses Beurteilungsermessen zu. Vorliegend ist jedoch offenkundig, dass die in der Rekursvernehmlassung nachgebrachten Entscheidungsgründe weit über eine solche Feststellung hinausgehen und inhaltlich die erstmalige Festlegung von Schutzziel und Schutzumfang darstellen. Diese Anordnungen sind indessen dem dafür zuständigen Stadtrat vorbehalten und können nicht von der Baubehörde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens getroffen werden (E. 4.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Legitimation gegen Baubewilligung Beschwerdelegitimation Schutzbereich des Patents Baurechtsdienstbarkeit Städtebau öffentliches Gebäude

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 211 Abs. II PBG

This provision is cited in the context of the decision regarding the approval of building modifications concerning an inventoried building.

§ 203 Abs. II PBG

This provision is cited in the context of the decision regarding the approval of building modifications concerning an inventoried building.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00242

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00242 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.08.2005 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · An- und Umbauten bei einem inventarisierten Reiheneinfamilienhaus. Erwägungen zur Nachbarlegitimation (E. 2). Gefährdet ein Bauprojekt ein inventarisiertes Objekt, so hat das Gemeinwesen vorab einen Schutzentscheid zu treffen. Nur wenn eine Gefährdung eines inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben von vornherein ausgeschlossen werden kann, besteht für das Gemeinwesen keine Veranlassung, über die Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang des Inventarobjekts zu entscheiden (E. 4.1).

Den Baubehörden steht bei der Frage, ob ein Bauvorhaben das Schutzobjekt zu beeinträchtigen vermag oder nicht, ein gewisses Beurteilungsermessen zu. Vorliegend ist jedoch offenkundig, dass die in der Rekursvernehmlassung nachgebrachten Entscheidungsgründe weit über eine solche Feststellung hinausgehen und inhaltlich die erstmalige Festlegung von Schutzziel und Schutzumfang darstellen. Diese Anordnungen sind indessen dem dafür zuständigen Stadtrat vorbehalten und können nicht von der Baubehörde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens getroffen werden (E. 4.2).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN GEFÄHRDUNG INVENTAR INVENTAREINTRAG REIHENEINFAMILIENHAUS REIHENHAUSSIEDLUNG SCHUTZOBJEKT ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · § 203 Abs. II PBG § 211 Abs. II PBG · Publikationen: · BEZ 2006 Nr. 3 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3