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VB.2005.00229 • VG ZH VB.2005.00229 KI-generiert

Physicians' Medication Inventory Challenge Dismissed as Moot Following License Revocation

Geschäftsnummer VB.2005.00229
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal by physicians challenging a directive to dissolve their medication inventories, stemming from a higher court's decision that reinstated a prior law limiting self-dispensation of medication by doctors to those outside of major cities. The court found that while the physicians initially had a valid interest in determining if the directive constituted a formal order, this interest ceased when the health department subsequently issued a formal order revoking their licenses. Therefore, the case was dismissed as moot. The court noted that the revocation was justified due to a significant shift in legal precedent, not merely a change in practice, and that the prior ruling on the constitutionality of the law meant current arguments regarding economic freedom were unlikely to succeed, while a public interest existed in rectifying unequal treatment among physicians.

Legislator-Regeste

Amtlich

Heilmittelabgabe | Selbstdispensation der Ärzte: Widerruf der Bewilligungen (Ausgangslage: Das Bundesgericht hat mit Entscheid 2P.131/2004 - jedenfalls faktisch - die Rechtslage gemäss § 17 des Gesundheitsgesetzes in der Fassung von 1962 wiederhergestellt, wonach nur Ärzte ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur Medikamente selber abgeben dürfen. In der Folge hat die Gesundheitsdirektion diejenigen Ärzte in Zürich und Winterthur, die 1998 aufgrund des Verwaltungsgerichtsurteils vom 26. Februar 1998 eine Selbstdispensationsbewilligung erhalten hatten, mit einem S c h r e i b e n darauf hingewiesen, dass sie nun innert acht Wochen die Medikamentenbestände aufzulösen hätten.) Das Verwaltungsgericht ist zuständig; Direktbeschwerde (E. 2.1 am Anfang). Die Beschwerde führenden Ärzte hatten im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges Interesse feststellen zu lassen, ob dem Schreiben tatsächlich kein Verfügungscharakter zukommt (E. 2.1 am Ende). Im Zeitpunkt der Urteilsfällung haben sie jedoch kein entsprechendes Interesse mehr, da inzwischen die Gesundheitsdirektion den Bewilligungsentzug förmlich verfügt hat. Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit (E. 2.2). Hinweise für die weitere Verfahrensabwicklung: Die achtwöchige Liquidationsfrist begann nicht automatisch mit der Mitteilung des Entscheids des Bundesgerichts zu laufen. Es bedarf eines förmlichen Widerrufs (der nun im Verlauf des Beschwerdeverfahrens erfolgt ist) (E. 3.1). Es ist fraglich, ob Apotheker einen Anspruch auf Beiladung in die zukünftigen Verfahren betreffend Widerruf der Selbstdispensationsbewilligung ableiten können (E. 3.2). Der Entscheid des Bundesgerichts schafft einen gewichtigen Ansatzpunkt, um die Bewilligungen zu widerrufen. Der Entscheid kann nicht einer Praxisänderung gleichgestellt werden, die einen Widerruf nur ausnahmsweise rechtfertigen kann. Ein Bestandesschutz wurde durch den Wortlaut der Bewilligungen ausgeschlossen (E. 3.3.1). Die Argumente, mit denen die Beschwerdeführer eine Verletzungder Wirtschaftsfreiheit rügen, sind kaum geeignet, einen Widerruf der Bewilligung als verfasungswidrig darzutun, denn das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 26. Februar 1998 § 17 GesundheitsG ausdrücklich als mit der Handels- und Gewerbefreiheit vereinbar gewürdigt. Ein öffentliches Interesse an einem Widerruf besteht, weil damit eine stossende Ungleichheit unter den Ärzten in Zürich und Wintertur beseitigt wird (E. 3.3.2).

Schlagwörter

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rechtsungleiche Behandlung Praxisänderung Gesundheitswesen Verjährung Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Entzug der Konzession

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 17 aGesundheitsG

This provision was used to justify the revocation of self-dispensing permits for doctors in Zurich and Winterthur.

§ 19a Abs. II Ziff. 1 VRG

This provision was applied to declare the appeal inadmissible due to lack of subject matter.

§ 41 Abs. I VRG

This provision is cited in relation to the appeal and the court's jurisdiction.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00229

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00229 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.07.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Heilmittelabgabe · Selbstdispensation der Ärzte: Widerruf der Bewilligungen (Ausgangslage: Das Bundesgericht hat mit Entscheid 2P.131/2004 - jedenfalls faktisch - die Rechtslage gemäss § 17 des Gesundheitsgesetzes in der Fassung von 1962 wiederhergestellt, wonach nur Ärzte ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur Medikamente selber abgeben dürfen.

In der Folge hat die Gesundheitsdirektion diejenigen Ärzte in Zürich und Winterthur, die 1998 aufgrund des Verwaltungsgerichtsurteils vom 26. Februar 1998 eine Selbstdispensationsbewilligung erhalten hatten, mit einem S c h r e i b e n darauf hingewiesen, dass sie nun innert acht Wochen die Medikamentenbestände aufzulösen hätten.) Das Verwaltungsgericht ist zuständig; Direktbeschwerde (E. 2.1 am Anfang). Die Beschwerde führenden Ärzte hatten im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges Interesse feststellen zu lassen, ob dem Schreiben tatsächlich kein Verfügungscharakter zukommt (E. 2.1 am Ende).

Im Zeitpunkt der Urteilsfällung haben sie jedoch kein entsprechendes Interesse mehr, da inzwischen die Gesundheitsdirektion den Bewilligungsentzug förmlich verfügt hat. Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit (E. 2.2). Hinweise für die weitere Verfahrensabwicklung: Die achtwöchige Liquidationsfrist begann nicht automatisch mit der Mitteilung des Entscheids des Bundesgerichts zu laufen. Es bedarf eines förmlichen Widerrufs (der nun im Verlauf des Beschwerdeverfahrens erfolgt ist) (E. 3.1). Es ist fraglich, ob Apotheker einen Anspruch auf Beiladung in die zukünftigen Verfahren betreffend Widerruf der Selbstdispensationsbewilligung ableiten können (E. 3.2).

Der Entscheid des Bundesgerichts schafft einen gewichtigen Ansatzpunkt, um die Bewilligungen zu widerrufen. Der Entscheid kann nicht einer Praxisänderung gleichgestellt werden, die einen Widerruf nur ausnahmsweise rechtfertigen kann. Ein Bestandesschutz wurde durch den Wortlaut der Bewilligungen ausgeschlossen (E. 3.3.1). Die Argumente, mit denen die Beschwerdeführer eine Verletzungder Wirtschaftsfreiheit rügen, sind kaum geeignet, einen Widerruf der Bewilligung als verfasungswidrig darzutun, denn das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 26. Februar 1998 § 17 GesundheitsG ausdrücklich als mit der Handels- und Gewerbefreiheit vereinbar gewürdigt.

Ein öffentliches Interesse an einem Widerruf besteht, weil damit eine stossende Ungleichheit unter den Ärzten in Zürich und Wintertur beseitigt wird (E. 3.3.2). · --- · Stichworte: · ANSPRUCH AUF GLEICHBEHANDLUNG APOTHEKE/-ER ARZT BEILADUNG BESTANDESSCHUTZ BEWILLIGUNGSENTZUG FESTSTELLUNGSINTERESSE FORMEN DES VERWALTUNGSHANDELNS GEGENSTANDSLOSIGKEIT HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT HEILMITTELABGABE MEDIKAMENTE PRAXISÄNDERUNG SELBSTDISPENSATION ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT VERFÜGUNG VERFÜGUNGSBEGRIFF WIDERRUF WIRTSCHAFTSFREIHEIT · Rechtsnormen:

· § 17 aGesundheitsG § 51 HeilmittelV § 19a Abs. II Ziff. 1 VRG § 41 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2