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VB.2005.00227 • VG ZH VB.2005.00227 KI-generiert

Procurement Award Annulled Due to Flawed Price Weighting and Defective Personnel Evaluation

Geschäftsnummer VB.2005.00227
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed a procurement decision for civil engineering works on a transformer station, where the award criteria included price (weighted 80%) and key personnel qualifications (references, experience, education). The court found the authority's method of scoring the price bids flawed because it did not adequately reflect the 80% weighting, noting the narrow 20-30% price range used was too restrictive for the works, suggesting 40-60% was more realistic; furthermore, the evaluation of the "references" criterion was defective as necessary inquiries were not documented, the "experience" rating was unsustainable, and while the "education" rating was questionable, it was upheld. Consequently, the court annulled the award decision and remanded the matter for reassessment, particularly concerning the "references" criterion where the appealing party could potentially score better in a re-evaluation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Submission von Baumeisterarbeiten für Trafostation: Umstrittene Bewertung der Angebotspreise sowie der Schlüsselpersonen mit den Unterkriterien "Referenzen", "Erfahrung" und "Ausbildung". Die Bewertung der Angebotspreise durch die Beschwerdegegnerin gewährleistet nicht, dass der Preis das vorgesehene Gewicht von 80 % erhält. Die gewählte Art der Preisbewertung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht zulässig (E. 3.1). Da es sich vorliegend nicht nur um anspruchslose Arbeiten handelt, ist die von der Vergabebehörde vorgesehene Preisspanne von nur etwa 20 bis 30 % zu eng. Bei einer solchen Vergabe erscheint eine Preisspanne von 40 bis 50 % als realistisch; auch eine solche von 60 % liegt noch im Ermessensspielraum (E. 3.2). Die Ausübung des der Vergabebehörde bei der Bewertung des Unterkriteriums "Referenzen" zustehenden Ermessens setzt voraus, dass die betreffenden Auskünfte eingeholt und dokumentiert werden, ansonsten der Behörde die tatsächlichen Grundlagen für ihren Ermessensentscheid fehlen (E. 4.2). Die Bewertung des Unterkriteriums "Erfahrung" erweist sich als unhaltbar (E. 4.3), diejenige des Unterkriteriums "Ausbildung" zwar als fragwürdig, jedoch noch haltbar (E. 4.4). Obwohl die Vergabebehörde bei der Gleichwertigkeit zweier Angebote grundsätzlich nach Ermessen wählen kann, würde im vorliegenden Fall ein Entscheid zugunsten der Mitbeteiligten ausser Acht lassen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der erforderlichen Neubewertung der Referenzen noch bessere Noten erzielen kann. Der Vergabeentscheid ist aufzuheben und die Sache an die Vergabebehörde zurückzuweisen (E. 5). Gutheissung.

Schlagwörter

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Offertbewertung Vergabe öffentlicher Aufträge Zuschlagskriterien Schiedsspruchaufhebung Ablauf der Vergabeverfahren Tiefbauvertrag
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00227

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00227 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.09.2005 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Submission von Baumeisterarbeiten für Trafostation: Umstrittene Bewertung der Angebotspreise sowie der Schlüsselpersonen mit den Unterkriterien "Referenzen", "Erfahrung" und "Ausbildung". Die Bewertung der Angebotspreise durch die Beschwerdegegnerin gewährleistet nicht, dass der Preis das vorgesehene Gewicht von 80 % erhält.

Die gewählte Art der Preisbewertung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht zulässig (E. 3.1). Da es sich vorliegend nicht nur um anspruchslose Arbeiten handelt, ist die von der Vergabebehörde vorgesehene Preisspanne von nur etwa 20 bis 30 % zu eng. Bei einer solchen Vergabe erscheint eine Preisspanne von 40 bis 50 % als realistisch; auch eine solche von 60 % liegt noch im Ermessensspielraum (E. 3.2). Die Ausübung des der Vergabebehörde bei der Bewertung des Unterkriteriums "Referenzen" zustehenden Ermessens setzt voraus, dass die betreffenden Auskünfte eingeholt und dokumentiert werden, ansonsten der Behörde die tatsächlichen Grundlagen für ihren Ermessensentscheid fehlen (E. 4.2).

Die Bewertung des Unterkriteriums "Erfahrung" erweist sich als unhaltbar (E. 4.3), diejenige des Unterkriteriums "Ausbildung" zwar als fragwürdig, jedoch noch haltbar (E. 4.4). Obwohl die Vergabebehörde bei der Gleichwertigkeit zweier Angebote grundsätzlich nach Ermessen wählen kann, würde im vorliegenden Fall ein Entscheid zugunsten der Mitbeteiligten ausser Acht lassen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der erforderlichen Neubewertung der Referenzen noch bessere Noten erzielen kann. Der Vergabeentscheid ist aufzuheben und die Sache an die Vergabebehörde zurückzuweisen (E. 5).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSBILDUNG ERFAHRUNG PREIS PREISSPANNE REFERENZ REFERENZAUSKÜNFTE SCHLÜSSELPERSON SUBMISSIONSRECHT TIEFBAUARBEITEN ZUSCHLAGSKRITERIEN · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3