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VB.2005.00226 • VG ZH VB.2005.00226 KI-generiert

Neighbor Appeal Against Harbor Construction Concession Dismissed

Geschäftsnummer VB.2005.00226
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a neighbor's appeal against the concession granted for constructing a new harbor facility, which involved the removal of riparian vegetation, considering the applicant's public-service role and weighing various public interests including nature conservation and spatial planning. The court reasoned that it had jurisdiction, procedural issues like the need for further submissions or an on-site inspection were unfounded, and an environmental impact report was not mandatory; while upholding the nature protection requirements, the court agreed with the lower authority's balancing of interests, finding the planned compensatory measures for the vegetation removal sufficient and affirming the legality of related fishing and spatial planning permits, ultimately dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bewilligungen/Konzession | Konzessionserteilung für den Neubau der Hafenanlage Christoffel in Meilen; Beschwerde der Nachbarin gegen die Konzessionserteilung: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E.1). Keine Notwendigkeit eines zweiten Schriftenwechsels (E.2.1). Keine Durchführung eines Augenscheins (E.2.2). Keine Begutachtung durch die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission notwendig (E.2.3). Die gesuchstellende Hafengenossenschaft musste keinen Umweltverträglichkeitsbericht einreichen (E.2.4). Die Koordinationspflicht wurde nicht verletzt (E.3). Handelt es sich beim Konzessionsbewerber um ein Gemeinwesen, sind die öffentlichen Interessen der Gemeinde an der Konzessionserteilung - hier die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe - zu berücksichtigen, zu gewichten und gegen die für die Verweigerung sprechenden öffentlichen Interessen - hier jene des Naturschutzes, der Fischerei und Raumplanung - abzuwägen (E.4). Regelt das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht einzelne Aspekte der allgemeinen Interessenabwägung konkrekt, ist vorweg zu klären, ob das Vorhaben mit diesen Vorschriften zu vereinbaren ist (E.5). Die Beseitigung der Ufervegetation erfordert eine naturschutzrechtliche Bewilligung im Sinn von Art. 22 Abs. 2 NHG. Für diese Bewilligung ist Art. 18 Abs. 1ter NHG zu beachten, wonach der Verursacher für die Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume für angemessenen Ersatz zu sorgen hat (E.6.1). Auslegung von Art. 22 Abs. 2 NHG. Das Verwaltungsgericht Zürich schliesst sich der Rechtsauffassung des Waadtländer Verwaltungsgerichts an, dass die Beseitigung der Ufervegetation - auch ohne Seeaufschüttung - gestützt auf Art. 22 Abs. 2 NHG bewilligt werden kann (E.6.2). Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 22 Abs. 2 NHG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 lit. a GSchG erfüllt sind (E.6.3). Die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung zu Gunsten des Hafenprojekts erweist sich im Ergebnis nicht als rechtsverletzend (E.6.4). Die für den Eingriff in die Ufervegetationgep lanten Ersatzmassnahmen sind ausreichend (E.6.5). Art. 22 Abs. 2 NHG und Art. 18 Abs. 1ter NHG sind nicht verletzt (E.6.6). Auch die fischereirechtliche Bewilligung gemäss Art. 8 BGF und die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG wurden zu Recht erteilt (E.7). Das Parkplatzprojekt ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Soweit sich die Beschwerde gegen das Parkplatzprojekt als solches richtet, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (E.8.1). Auf die im Beschwerdeverfahren zum ersten Mal vorgebrachte Rüge, dass die Anzahl von 10 Pflichtparkplätzen ungenügend sei, ist nicht einzugehen. Die in einer Distanz von 175 m bis 250 m Entfernung zur Verfügung stehenden Parkplätze befinden sich in einer nützlichen Entfernung zur Hafenanlage (E.8.2). Weitere Einwände (E.9). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E.10). vgl. auch VB.2005.00225

Schlagwörter

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naturschutzrechtliche Bewilligung Umweltschutz Umweltverträglichkeitsbericht Konzession Verbindlichkeit Legitimation gegen Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 22 Abs. 2 NHG

Cited in relation to the requirement for a nature protection permit for the removal of riparian vegetation, which was examined for compliance.

Art. 18 Abs. 1ter NHG

Cited in connection with the requirement for the perpetrator to provide appropriate compensation for the impairment of protected habitats.

Art. 39 Abs. 2 lit. a GSchG

Cited as a prerequisite to be examined in conjunction with Art. 22 Abs. 2 NHG regarding the impairment of the riparian vegetation.

Art. 8 BGF

Cited as the legal basis for the rightly granted fishing permit.

Art. 24 RPG

Cited as the legal basis for the rightly granted exception permit.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Cited in the dispositive section concerning the allocation of costs following the dismissal of the appeal (implied by the cost consequence mentioned in E.10).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00226

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00226 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.12.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 10.10.2006 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Bewilligungen/Konzession · Konzessionserteilung für den Neubau der Hafenanlage Christoffel in Meilen; Beschwerde der Nachbarin gegen die Konzessionserteilung:

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E.1). Keine Notwendigkeit eines zweiten Schriftenwechsels (E.2.1). Keine Durchführung eines Augenscheins (E.2.2). Keine Begutachtung durch die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission notwendig (E.2.3). Die gesuchstellende Hafengenossenschaft musste keinen Umweltverträglichkeitsbericht einreichen (E.2.4). Die Koordinationspflicht wurde nicht verletzt (E.3). Handelt es sich beim Konzessionsbewerber um ein Gemeinwesen, sind die öffentlichen Interessen der Gemeinde an der Konzessionserteilung - hier die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe - zu berücksichtigen, zu gewichten und gegen die für die Verweigerung sprechenden öffentlichen Interessen - hier jene des Naturschutzes, der Fischerei und Raumplanung - abzuwägen (E.4).

Regelt das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht einzelne Aspekte der allgemeinen Interessenabwägung konkrekt, ist vorweg zu klären, ob das Vorhaben mit diesen Vorschriften zu vereinbaren ist (E.5). Die Beseitigung der Ufervegetation erfordert eine naturschutzrechtliche Bewilligung im Sinn von Art. 22 Abs. 2 NHG. Für diese Bewilligung ist Art. 18 Abs. 1ter NHG zu beachten, wonach der Verursacher für die Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume für angemessenen Ersatz zu sorgen hat (E.6.1). Auslegung von Art. 22 Abs. 2 NHG. Das Verwaltungsgericht Zürich schliesst sich der Rechtsauffassung des Waadtländer Verwaltungsgerichts an, dass die Beseitigung der Ufervegetation - auch ohne Seeaufschüttung - gestützt auf Art. 22 Abs. 2 NHG bewilligt werden kann (E.6.2).

Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 22 Abs. 2 NHG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 lit. a GSchG erfüllt sind (E.6.3). Die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung zu Gunsten des Hafenprojekts erweist sich im Ergebnis nicht als rechtsverletzend (E.6.4). Die für den Eingriff in die Ufervegetationgep lanten Ersatzmassnahmen sind ausreichend (E.6.5). Art. 22 Abs. 2 NHG und Art. 18 Abs. 1ter NHG sind nicht verletzt (E.6.6). Auch die fischereirechtliche Bewilligung gemäss Art. 8 BGF und die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG wurden zu Recht erteilt (E.7).

Das Parkplatzprojekt ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Soweit sich die Beschwerde gegen das Parkplatzprojekt als solches richtet, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (E.8.1). Auf die im Beschwerdeverfahren zum ersten Mal vorgebrachte Rüge, dass die Anzahl von 10 Pflichtparkplätzen ungenügend sei, ist nicht einzugehen. Die in einer Distanz von 175 m bis 250 m Entfernung zur Verfügung stehenden Parkplätze befinden sich in einer nützlichen Entfernung zur Hafenanlage (E.8.2). Weitere Einwände (E.9). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E.10). vgl. auch VB.2005.00225 · --- · Stichworte:

· AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN ERSATZMASSNAHMEN ERSCHLIESSUNGSANLAGE FISCHEREI GUTACHTEN HAFEN KONZESSION KOORDINATIONSPFLICHT NATUR- UND HEIMATSCHUTZ NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ ÖFFENTLICHE INTERESSEN PARKPLATZ RAUMPLANUNG UFER UFERVEGETATION UMWELTVERTRÄGLICHKEITSBERICHT · Rechtsnormen: · Art. 8 BGF Art. 39 Abs. 2 lit. a GSchG Art. 18 Abs. 1ter NHG Art. 22 Abs. 2 NHG § 203 Abs. I lit. a PBG § 244 Abs. I PBG Art. 24 RPG Art. 7 UVPV · Publikationen: · RB 2005 Nr. 77 S. 171 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2