Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2005.00225 • VG ZH VB.2005.00225 KI-generiert

Concession Revocation Appeal: Standing and Public Interest Justification

Geschäftsnummer VB.2005.00225
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed the legitimacy of an appeal against the cancellation of a concession for mooring buoys, where the lower court had refused to hear the appeal due to a lack of standing and alleged loss of interest following contract terminations. The court ruled that both concession holders and those entitled to use the spots under a public-law contract possess standing to appeal, and the lower court erred in dismissing the appeal, as the termination of the underlying mooring contracts was subject to a separate administrative action, not an appeal, and the postponement of the final termination date maintained the appellants' legitimate interest in challenging the concession revocation. Furthermore, the court upheld the revocation itself, finding a legal basis in overriding public interest, specifically the need for ecological replacement measures associated with a planned harbor facility, concluding that the removal of the buoys served this public interest and was proportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bewilligungen/Konzesion | Aufhebung der Konzession für Bojenplätze; Vorinstanz war auf den Rekurs nicht eingetreten: Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert, da sie vom angefochtenen Nichteintretensbeschluss berührt sind (E.1). Streitgegenstand bildet in erster Linie die Frage, ob der Regierungsrat zu Recht auf den Rekurs mangels Rekurslegitimation nicht eingetreten ist (E.2.1). NIcht nur der Inhaber einer Konzesssion, sondern auch der lediglich aufgrund eines öffentlichrechtlichen Vertrags zu deren Nutzung Berechtigte, ist zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Die Vorinstanz erwog jedoch, dass die Bojenplätze bereits rechtskräftig gekündigt worden seien, weshalb die Beschwerdeführenden kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Aufrechterhaltung der Konzession hätten (E.2.2). Diesem Argument kann nicht gefolgt werden: Gegen die Kündigung der Schiff-Standplatz-Mietverträge konnte nur mit verwaltungsrechtlicher Klage (und nicht mit einem Rechtsmittel) vorgegangen werden. Ausserdem wurde der Zeitpunkt der (endgültigen) Kündigung auf den Zeitpunkt der Konzessionserteilung hinausgeschoben. Schliesslich bot das Klageverfahren keinen gleichwertigen Rechtsschutz, weshalb es den Beschwerdeführenden nicht verwehrt sein kann, den Rechtsmittelweg zu beschreiten (E.2.3). Die Vorinstanz ist zu Unrecht nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführenden eingetreten (E.2.4). Aufgrund der klaren Rechtslage kann auf eine Rückweisung verzichtet werden (E.3.1). Für den Widerruf einer Konzession besteht eine gesetzliche Grundlage, wenn öffentliche Interessen den Widerruf erfordern (E.3.2). Für den Bau der geplanten Hafenanlage, welche zum Widerruf der Bojenkonzession führt, besteht ein öffentliches Interesse. Der Bau der Hafenanlage ist nur zulässig, wenn ökologische Ersatzmassnahmen ergriffen werden. Bei der Entfernung der Bojenplätze handelt es sich um eine solche Ersatzmassnahme, weshalb hierfür ein öffentliches Interesse besteht. Die Massnahme erweist sich auch als verhältnismässig (E.3.3). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E.4). vgl. auch VB.2005.00225 und VK.2001.00003

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation verwaltungsrechtlicher Widerruf Konzession Wegfall des Rechtsschutzinteresses Überwiegendes öffentliches Interesse verwaltungsrechtlicher Vertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 21 lit. a VRG

The court applied this article in its reasoning, which led to the reversal of the lower court's decision not to entertain the appeal (implied by the finding that the appellants were legitimized).

Art. 82 lit. k VRG

This provision was likely cited in the context of the procedural basis for reviewing the lower court's decision, although its specific role in the final orders is inferred from the context of the appeal being addressed substantively.

Art. 18 Abs. 1ter NHG

This article pertains to the substantive legal basis for environmental measures, which was central to upholding the revocation of the concession (E.3.2, E.3.3).

§ 5 Abs. 1 StationierungsV

This provision was used in the context of the substantive review regarding the concession and its revocation.

§ 9 StationierungsV

This provision was used in the context of the substantive review regarding the concession and its revocation.

Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E.4).

The decision mandates the rejection of the appeal and sets the resulting costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00225

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00225 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.12.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Bewilligungen/Konzesion · Aufhebung der Konzession für Bojenplätze; Vorinstanz war auf den Rekurs nicht eingetreten: Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert, da sie vom angefochtenen Nichteintretensbeschluss berührt sind (E.1). Streitgegenstand bildet in erster Linie die Frage, ob der Regierungsrat zu Recht auf den Rekurs mangels Rekurslegitimation nicht eingetreten ist (E.2.1).

NIcht nur der Inhaber einer Konzesssion, sondern auch der lediglich aufgrund eines öffentlichrechtlichen Vertrags zu deren Nutzung Berechtigte, ist zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Die Vorinstanz erwog jedoch, dass die Bojenplätze bereits rechtskräftig gekündigt worden seien, weshalb die Beschwerdeführenden kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Aufrechterhaltung der Konzession hätten (E.2.2). Diesem Argument kann nicht gefolgt werden: Gegen die Kündigung der Schiff-Standplatz-Mietverträge konnte nur mit verwaltungsrechtlicher Klage (und nicht mit einem Rechtsmittel) vorgegangen werden.

Ausserdem wurde der Zeitpunkt der (endgültigen) Kündigung auf den Zeitpunkt der Konzessionserteilung hinausgeschoben. Schliesslich bot das Klageverfahren keinen gleichwertigen Rechtsschutz, weshalb es den Beschwerdeführenden nicht verwehrt sein kann, den Rechtsmittelweg zu beschreiten (E.2.3). Die Vorinstanz ist zu Unrecht nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführenden eingetreten (E.2.4). Aufgrund der klaren Rechtslage kann auf eine Rückweisung verzichtet werden (E.3.1). Für den Widerruf einer Konzession besteht eine gesetzliche Grundlage, wenn öffentliche Interessen den Widerruf erfordern (E.3.2).

Für den Bau der geplanten Hafenanlage, welche zum Widerruf der Bojenkonzession führt, besteht ein öffentliches Interesse. Der Bau der Hafenanlage ist nur zulässig, wenn ökologische Ersatzmassnahmen ergriffen werden. Bei der Entfernung der Bojenplätze handelt es sich um eine solche Ersatzmassnahme, weshalb hierfür ein öffentliches Interesse besteht. Die Massnahme erweist sich auch als verhältnismässig (E.3.3). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E.4). vgl. auch VB.2005.00225 und VK.2001.00003 · --- · Stichworte: · BOOTSANLEGEPLATZ BOOTSLIEGEPLATZ BOOTSPLÄTZE ERSATZMASSNAHMEN GEWÄSSERSCHUTZ KONZESSION LEGITIMATION MIETERLEGITIMATION ÖFFENTLICHE INTERESSEN ÖKOLOGIE RECHTSKRAFT REKURSLEGITIMATION RÜCKWEISUNG SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE VERWALTUNGSRECHTLICHE KLAGE WIDERRUF · Rechtsnormen:

· Art. 18 Abs. 1ter NHG § 5 Abs. 1 StationierungsV § 9 StationierungsV § 21 lit. a VRG § 82 lit. k VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3