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VB.2005.00214 • VG ZH VB.2005.00214 KI-generiert

Street Renaming Dispute: Appeal Inadmissible

Geschäftsnummer VB.2005.00214
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns a dispute over a street name change. The court ruled that an appeal against a district council's decision on street renaming is inadmissible. The court reasoned that street renamings generally do not have the character of a formal administrative decision and are therefore not appealable. Because the applicant also labeled their submission as a supervisory complaint, the district council's treatment of it as such, rather than as an appeal, was deemed appropriate. Furthermore, any appeal concerning the costs imposed by the district council was also deemed inadmissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strassenumbenennung | Unzulässigkeit der Beschwerde gegen aufsichtsrechtlichen Entscheid des Bezirksrats (Strassenumbenennung) Der im aufsichtsrechtlichen Verfahren ergangene abschlägige Entscheid des Bezirksrats kann nicht mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (E. 1). Weil Strassenumbenennungen nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in aller Regel keinen Verfügungscharakter aufweisen und demzufolge nicht mit Rekurs oder Beschwerde anfechtbar sind, ist es nicht zu beanstanden, dass der Bezirksrat die Eingabe des Beschwerdeführers nicht als Rekurs sondern als Aufsichtsbeschwerde behandelt hat, zumal der Beschwerdeführer seine Eingabe auch als Aufsichtsbeschwerde bezeichnet hat (E. 2). Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auch insofern unzulässig, als sie sich gegen die Kostenauflage des Bezirksrats richten sollte (E. 3). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Namensänderung Verwaltungsbeschwerde Streitgegenstand Meldung der Adressänderung Einrede der Verfassungswidrigkeit Mehrbelastung einer Dienstbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 41 Abs. I VRG

Used to declare the appeal inadmissible because the decision of the district council was not an appealable decision.

§ 43 Abs. III VRG

Used to declare the appeal inadmissible because it was directed against the cost allocation of the district council.

§ 19 Abs. I VRG

Cited in relation to the treatment of the submission as a supervisory complaint rather than an appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00214

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00214 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.06.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Strassenumbenennung · Unzulässigkeit der Beschwerde gegen aufsichtsrechtlichen Entscheid des Bezirksrats (Strassenumbenennung) Der im aufsichtsrechtlichen Verfahren ergangene abschlägige Entscheid des Bezirksrats kann nicht mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (E. 1).

Weil Strassenumbenennungen nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in aller Regel keinen Verfügungscharakter aufweisen und demzufolge nicht mit Rekurs oder Beschwerde anfechtbar sind, ist es nicht zu beanstanden, dass der Bezirksrat die Eingabe des Beschwerdeführers nicht als Rekurs sondern als Aufsichtsbeschwerde behandelt hat, zumal der Beschwerdeführer seine Eingabe auch als Aufsichtsbeschwerde bezeichnet hat (E. 2). Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auch insofern unzulässig, als sie sich gegen die Kostenauflage des Bezirksrats richten sollte (E. 3).

Nichteintreten. · --- · Stichworte: · AUFSICHTSBESCHWERDE RECHTSVERWEIGERUNG REKURS STRASSENUMBENENNUNG VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE) · Rechtsnormen: · § 19 Abs. I VRG § 41 Abs. I VRG § 43 Abs. III VRG · Publikationen: · BEZ 2005 Nr. 29 S. 6 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4