Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2005.00208 • VG ZH VB.2005.00208 KI-generiert

Calculation of Chargeable Floor Area for Dwelling-Like Ancillary Spaces

Geschäftsnummer VB.2005.00208
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed an appeal concerning the calculation of chargeable floor area for a planned multi-family house, specifically regarding spaces labeled as "cellar" and "laundry" in the ground and upper floors. The court reasoned that spaces fulfilling nearly all requirements for living or working areas, such as the generously sized rooms (up to $12.9 \text{ m}^2$ for cellars and $25.5 \text{ m}^2$ for laundry rooms) documented with washing machines, must be counted as chargeable area under the relevant planning law, despite being labeled as ancillary spaces formerly excluded from such calculations. The court concluded that the size and near-complete suitability of these rooms for dwelling or work superseded their designation, precluding the use of restrictions or subsequent corrective provisions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Anrechenbarkeit von gemäss Baueingabeplänen mit "Keller" und "Waschen" bezeichneten Räumen im Erd- und Obergeschoss eines projektierten Mehrfamilienhauses Die streitbetroffenen Räume erfüllen die für Wohn- und Arbeitsräume geltenden Anforderungen fast vollständig. Einstellräume für Vorräte und Hausrat sowie Wasch- und Trocknungsräume, wie sie § 10 Abs. 1 aABauV ausdrücklich von der Anrechenbarkeit ausnahm, gehören auch nach der Aufhebung dieser Bestimmung nicht zu den gemäss § 255 Abs. 1 PBG anrechenbaren Flächen. Das gilt jedoch nur insoweit, als aufgrund von Ausstattung, Lage und Grösse dieser Räume die entsprechende Nutzung als hinreichend gesichert erscheint, was dann nicht zutrifft, wenn solche Räume die Anforderungen an Wohn- und Arbeitsräume ganz oder fast vollständig erfüllen. Allein die Bezeichnung als Keller- bzw. Waschräume und die in den Plänen angegebene Ausstattung mit Waschmaschinen und dergleichen vermag an der Eignung solcher Räume zu anrechenbaren Nutzungen nichts zu ändern. Die grosszügigen Flächenmasse von bis zu 12,9 m2 für die "Keller" und bis zu 25,5 m2 für die mit "Waschen" bezeichneten Räume gehen weit über das für einen Haushalt aus praktischen Gründen Erforderliche hinaus, so dass ohne weiteres nur einer der beiden jeder Wohnung zugewiesenen Räume als Nebenraum genutzt werden könnte (E. 2.3). Ein Nutzungsbeschränkungsrevers fällt nicht in Betracht (E. 2.4). Eine Heilung des Mangels durch Nebenbestimmungen ist ausgeschlossen (E. 2.5). Gutheissung (E. 3).

Schlagwörter

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Planungsverfahren Wohnungsrecht Ausmass der Baute Hilfsarbeit Zuweisung der Familienwohnung Wohnkosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 255 Abs. I PBG

This provision concerns the areas considered countable, which is the central issue leading to the decision regarding the building permit.

§ 297 PBG

Cited in relation to the administrative procedure or relevant planning law provisions governing the decision.

§ 301 Abs. I PBG

Cited in relation to the administrative procedure or relevant planning law provisions governing the decision.

§ 302 Abs. II PBG

Cited in relation to the administrative procedure or relevant planning law provisions governing the decision.

§ 303 Abs. I PBG

Cited in relation to the administrative procedure or relevant planning law provisions governing the decision.

§ 39 BBauV I

Cited in relation to the administrative procedure or relevant planning law provisions governing the decision, likely concerning building regulations.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00208

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00208 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.07.2005 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Anrechenbarkeit von gemäss Baueingabeplänen mit "Keller" und "Waschen" bezeichneten Räumen im Erd- und Obergeschoss eines projektierten Mehrfamilienhauses Die streitbetroffenen Räume erfüllen die für Wohn- und Arbeitsräume geltenden Anforderungen fast vollständig.

Einstellräume für Vorräte und Hausrat sowie Wasch- und Trocknungsräume, wie sie § 10 Abs. 1 aABauV ausdrücklich von der Anrechenbarkeit ausnahm, gehören auch nach der Aufhebung dieser Bestimmung nicht zu den gemäss § 255 Abs. 1 PBG anrechenbaren Flächen. Das gilt jedoch nur insoweit, als aufgrund von Ausstattung, Lage und Grösse dieser Räume die entsprechende Nutzung als hinreichend gesichert erscheint, was dann nicht zutrifft, wenn solche Räume die Anforderungen an Wohn- und Arbeitsräume ganz oder fast vollständig erfüllen. Allein die Bezeichnung als Keller- bzw. Waschräume und die in den Plänen angegebene Ausstattung mit Waschmaschinen und dergleichen vermag an der Eignung solcher Räume zu anrechenbaren Nutzungen nichts zu ändern.

Die grosszügigen Flächenmasse von bis zu 12,9 m2 für die "Keller" und bis zu 25,5 m2 für die mit "Waschen" bezeichneten Räume gehen weit über das für einen Haushalt aus praktischen Gründen Erforderliche hinaus, so dass ohne weiteres nur einer der beiden jeder Wohnung zugewiesenen Räume als Nebenraum genutzt werden könnte (E. 2.3). Ein Nutzungsbeschränkungsrevers fällt nicht in Betracht (E. 2.4). Eine Heilung des Mangels durch Nebenbestimmungen ist ausgeschlossen (E. 2.5). Gutheissung (E. 3). · --- · Stichworte: · ANRECHENBARE FLÄCHE ANRECHENBARKEIT ARBEITSRAUM AUFENTHALT AUSNÜTZUNGSBERECHNUNG AUSNÜTZUNGSREVERS AUSNÜTZUNGSÜBERSCHREITUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN FENSTERFLÄCHE KELLER LIFT NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGSREVERS TREPPENHAUS TROCKENRAUM WASCHRAUM WOHNRAUM · Rechtsnormen:

· § 39 BBauV I § 255 Abs. I PBG § 297 PBG § 301 Abs. I PBG § 302 Abs. II PBG § 303 Abs. I PBG · Publikationen: · BEZ 2005 Nr. 37 S. 4 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2