Social Assistance: Remittal of Matter, Needs Assessment, and Scholarship Conditions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns social assistance and the court reviewed a decision that had remitted a matter back to the lower instance. The court found that while the lower instance's budget calculation was understandable, its decision lacked a detailed needs assessment, and therefore, a remittal was not justified. The court also clarified that the duty to provide support began later than initially stated, that a condition in the lower decision linking social assistance to scholarship requirements was invalid, and that a clause regarding the limitation of benefits was superseded by new guidelines. The court further held that the supported child had no right to know about child support payments made directly to the municipality by the father. The municipality's appeal was partially granted, and costs were allocated accordingly.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe Die Vorinstanz hat die Sache an die Erstinstanz "im Sinn der Erwägungen" zurückgewiesen. Die in den Erwägungen enthaltenen Anordnungen an die Erstinstanz sind anfechtbar (E. 1.2). Rechtsgrundlagen für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und zur vorgängigen Abklärung der Verhältnisse (E. 2.1 f.); Anforderungen an die Begründung (E. 2.3). Übergangsrechtlich sind die SKOS-Richtlinien in der alten Fassung anwendbar (E. 2.4). Auf eine erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Aktennotiz darf abgestellt werden (E. 3.1). Die Budgetberechnung des Sachbearbeiters der Gemeinde lässt sich nachvollziehen. Das Fehlen einer detaillierten Bedarfsberechnung im erstinstanzlichen Beschluss steht nicht im Widerspruch zu den Anforderungen an die Begründung. Eine Rückweisung ist nicht gerechtfertigt (E. 3.2). Die Unterstützungspflicht beginnt erst im Dezember 2004 und nicht etwa schon früher (E. 3.3). Ein Vorbehalt im Dispositiv der Erstinstanz, der Leistungen der Sozialhilfe von der Erfüllung stipendienrechtlicher Voraussetzungen abhängig macht, ist unzulässig (E. 3.4). Die Klausel im Dispositiv der Erstinstanz, wonach die Sozialhilfeleistungen zu befristen seien, ist inzwischen hinfällig geworden, da mit den anwendbaren neuen SKOS-Richtlinien die Leistungen ohnehin neu berechnet werden mussten (E. 3.5). Es besteht in der vorliegenden Konstellation kein Anspruch des unterstützten Kindes auf Kenntnis der Unterhaltsleistungen des Vaters, die dieser direkt an die Gemeinde bezahlt (E. 3.6). Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Gemeinde (E. 4.1). Die Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand wird mit separater Präsidialverfügung festgesetzt (E. 4.2). Kostenverlegung; Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Sozialhilfeempfängerin (Beschwerdegegnerin) erfüllt (E. 4.3). Entschädigungsfolgen (E. 4.4).
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KI-generiertCited as a legal basis for the provision of social assistance and the preliminary clarification of circumstances.
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Cited in relation to the appealability of orders contained in the reasoning.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00205
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00205 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.12.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe Die Vorinstanz hat die Sache an die Erstinstanz "im Sinn der Erwägungen" zurückgewiesen. Die in den Erwägungen enthaltenen Anordnungen an die Erstinstanz sind anfechtbar (E. 1.2). Rechtsgrundlagen für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und zur vorgängigen Abklärung der Verhältnisse (E. 2.1 f.);
Anforderungen an die Begründung (E. 2.3). Übergangsrechtlich sind die SKOS-Richtlinien in der alten Fassung anwendbar (E. 2.4). Auf eine erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Aktennotiz darf abgestellt werden (E. 3.1). Die Budgetberechnung des Sachbearbeiters der Gemeinde lässt sich nachvollziehen. Das Fehlen einer detaillierten Bedarfsberechnung im erstinstanzlichen Beschluss steht nicht im Widerspruch zu den Anforderungen an die Begründung. Eine Rückweisung ist nicht gerechtfertigt (E. 3.2). Die Unterstützungspflicht beginnt erst im Dezember 2004 und nicht etwa schon früher (E. 3.3).
Ein Vorbehalt im Dispositiv der Erstinstanz, der Leistungen der Sozialhilfe von der Erfüllung stipendienrechtlicher Voraussetzungen abhängig macht, ist unzulässig (E. 3.4). Die Klausel im Dispositiv der Erstinstanz, wonach die Sozialhilfeleistungen zu befristen seien, ist inzwischen hinfällig geworden, da mit den anwendbaren neuen SKOS-Richtlinien die Leistungen ohnehin neu berechnet werden mussten (E. 3.5). Es besteht in der vorliegenden Konstellation kein Anspruch des unterstützten Kindes auf Kenntnis der Unterhaltsleistungen des Vaters, die dieser direkt an die Gemeinde bezahlt (E. 3.6).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Gemeinde (E. 4.1). Die Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand wird mit separater Präsidialverfügung festgesetzt (E. 4.2). Kostenverlegung; Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Sozialhilfeempfängerin (Beschwerdegegnerin) erfüllt (E. 4.3). Entschädigungsfolgen (E. 4.4). · --- · Stichworte: · BEDARFSBERECHNUNG BEFRISTUNG BEGRÜNDUNG ERÖFFNUNG DER VERFÜGUNG FAMILIENRECHT KINDERUNTERHALT KINDESRECHT SACHVERHALTSERMITTLUNG SACHVERHALTSFESTSTELLUNG SKOS-RICHTLINIEN SOZIALHILFE STIPENDIEN UNTERHALT UNTERSTÜTZUNGSPFLICHT WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:
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