Building Permit Denial Appeal Moot After Reconsideration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complaint regarding the denial of building permits, which included exceptions under various articles of the Spatial Planning Act, became moot after the building authority reconsidered and granted the building application of the appellant. The court consequently declared the appeal without object and ruled that the court costs and party compensation must be borne by the building authority as the losing party due to the principle of causation, while maintaining the ancillary consequences of the originally contested decision as they were not demonstrably untenable when judged against the application approval date.
Legislator-Regeste
AmtlichAusnahmebewilligungen nach Art. 22, 24-24d u. 37a RPG | Gegenstandslosigkeit der Beschwerde; Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nachdem die Baudirektion in Wiedererwägung ihrer anfänglichen Bewilligungsverweigerung dem Baugesuch des Beschwerdeführers entsprochen hat, ist die vorliegende Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 1). Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Baudirektion als unterliegender Partei aufzuerlegen. Sie hat den Beschwerdeführer für das Gerichtsverfahren zu entschädigen (E. 2). Die Nebenfolgenregelung des angefochtenen Entscheids ist zu belassen, da sich der Entscheid des Regierungsrats, sofern auf den Zeitpunkt der Beurteilung des Baugesuchs abgestellt wird, nicht als unhaltbar erweist (E. 2).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe administrative court ordered the imposition of court costs on the opposing party (Baudirektion) because the appeal became moot.
The administrative court ordered that the opposing party (Baudirektion) compensate the appellant for legal costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00204
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00204 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.10.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Ausnahmebewilligungen nach Art. 22, 24-24d u. 37a RPG · Gegenstandslosigkeit der Beschwerde; Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nachdem die Baudirektion in Wiedererwägung ihrer anfänglichen Bewilligungsverweigerung dem Baugesuch des Beschwerdeführers entsprochen hat, ist die vorliegende Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 1).
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Baudirektion als unterliegender Partei aufzuerlegen. Sie hat den Beschwerdeführer für das Gerichtsverfahren zu entschädigen (E. 2). Die Nebenfolgenregelung des angefochtenen Entscheids ist zu belassen, da sich der Entscheid des Regierungsrats, sofern auf den Zeitpunkt der Beurteilung des Baugesuchs abgestellt wird, nicht als unhaltbar erweist (E. 2). · --- · Stichworte: · ABSCHREIBUNG AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN GEGENSTANDSLOSIGKEIT GERICHTSKOSTEN KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN PARTEIENTSCHÄDIGUNG REKURSKOSTEN VERURSACHERPRINZIP WIEDERERWÄGUNG · Rechtsnormen:
· Art. 22 RPG Art. 24 RPG § 13 VRG § 17 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3