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VB.2005.00184 • VG ZH VB.2005.00184 KI-generiert

Property Owner Forfeits Appeal Due to Binding Withdrawal of Representation

Geschäftsnummer VB.2005.00184
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A property owner appealed a neighborhood plan that imposed a servitude restricting commercial activity on his property to enclosed spaces. During the neighborhood plan process, the owner's representative withdrew a request, and the court held this withdrawal was binding and legally effective, causing the owner to forfeit his right to appeal. The court found no error in the withdrawal, no violation of formal requirements for servitudes as it was publicly mandated, and the servitude's content was permissible. The appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Quartierplan | Festsetzung Quartierplan: Rückzug eines Antrags im Quartierplanverfahren: Der Festsetzungsbeschluss sieht eine Dienstbarkeit zulasten des Grundstücks des Beschwerdeführers vor, wonach gewerbliche Tätigkeit auf dem belasteten Grundstück nur in geschlossenen Räumen zulässig sein sollen (E.3.1). Der Beschwerdeführer stellte innert der Auflagefrist des zweiten Quartierplanentwurfs das Begehren, es sei kein Nutzungsrevers zu begründen. Anlässlich der zweiten Quartierplanversammlung zog der Vertreter des Beschwerdeführers den Antrag zurück (E.3.2). Der Auffassung der Vorinstanz, wonach zurückgezogene Begehren die gleichen Rechtsfolgen nach sich ziehen wie nicht gestellte, nämlich den Verlust des Rekursrechts durch Verwirkung, ist beizupflichten (E.4.1). Der Vertreter unterlag beim Rückzug des Antrags keinem Grundlagenirrtum (E.4.2). Es war dem Beschwerdegegner möglich und zumutbar, innert Frist die Nichtgenehmigung des vom Vertreter ausgeübten Rückzugs des Antrags zu erklären (E.4.3). Die Vorinstanz hat den Rückzug des Antrags zu Recht als verbindlich und rechtswirksam erachtet, weshalb der Beschwerdeführer sein Rekursrecht verwirkt hat (E.4.4). Der Beschwerdeführer macht geltend, der Dienstbarkeitsvertrag sei nichtig, was von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre. Die Formvorschriften des Dienstbarkeitsvertrags im Sinne von Art. 732 ZGB sind nicht verletzt, da es sich vorliegend um eine zwangsweise Begründung einer Dienstbarkeit auf öffentlichrechtlicher Grundlage handelt (E.5.1). Der Inhalt der Dienstbarkeit erweist sich auch nicht als unzulässig (E.5.2). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E.7).

Schlagwörter

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Widerrufsrecht Eigentumsrecht Verstrickungsbruch Nichteinzonung Bewilligungsentzug Liegenschaftsgrenze

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 38 OR

Cited in relation to the representative's withdrawal of the motion, implying a potential lack of authorization, although the court ultimately found this not to be the case.

§ 155 PBG

Implied as the legal basis for the zoning plan and its provisions, although not explicitly stated as the direct reason for the final order in the dispositive.

Art. 732 ZGB

Cited regarding the formal requirements for the creation of a servitude, which the court found not to be violated in this public law context.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00184

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00184 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.11.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 18.08.2006 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Quartierplan · Festsetzung Quartierplan: Rückzug eines Antrags im Quartierplanverfahren: Der Festsetzungsbeschluss sieht eine Dienstbarkeit zulasten des Grundstücks des Beschwerdeführers vor, wonach gewerbliche Tätigkeit auf dem belasteten Grundstück nur in geschlossenen Räumen zulässig sein sollen (E.3.1).

Der Beschwerdeführer stellte innert der Auflagefrist des zweiten Quartierplanentwurfs das Begehren, es sei kein Nutzungsrevers zu begründen. Anlässlich der zweiten Quartierplanversammlung zog der Vertreter des Beschwerdeführers den Antrag zurück (E.3.2). Der Auffassung der Vorinstanz, wonach zurückgezogene Begehren die gleichen Rechtsfolgen nach sich ziehen wie nicht gestellte, nämlich den Verlust des Rekursrechts durch Verwirkung, ist beizupflichten (E.4.1). Der Vertreter unterlag beim Rückzug des Antrags keinem Grundlagenirrtum (E.4.2).

Es war dem Beschwerdegegner möglich und zumutbar, innert Frist die Nichtgenehmigung des vom Vertreter ausgeübten Rückzugs des Antrags zu erklären (E.4.3). Die Vorinstanz hat den Rückzug des Antrags zu Recht als verbindlich und rechtswirksam erachtet, weshalb der Beschwerdeführer sein Rekursrecht verwirkt hat (E.4.4). Der Beschwerdeführer macht geltend, der Dienstbarkeitsvertrag sei nichtig, was von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre. Die Formvorschriften des Dienstbarkeitsvertrags im Sinne von Art. 732 ZGB sind nicht verletzt, da es sich vorliegend um eine zwangsweise Begründung einer Dienstbarkeit auf öffentlichrechtlicher Grundlage handelt (E.5.1).

Der Inhalt der Dienstbarkeit erweist sich auch nicht als unzulässig (E.5.2). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E.7). · --- · Stichworte: · ERSCHLIESSUNGSPLAN, LANDUMLEGUNG, QUARTIERPLAN FORMVORSCHRIFTEN GRUNDDIENSTBARKEIT GRUNDLAGENIRRTUM NICHTIGKEIT QUARTIERPLAN QUARTIERPLANFESTSETZUNG REKURSRECHT RÜCKZUG OHNE VOLLMACHT VERTRETUNG · Rechtsnormen: · Art. 38 OR § 155 PBG Art. 732 ZGB · Publikationen: · RB 2005 Nr. 58 S. 152 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3