Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2005.00181 • VG ZH VB.2005.00181 KI-generiert

Property Owner Denied Permit for Illegal Massage Salon

Geschäftsnummer VB.2005.00181
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A property owner retroactively sought a building permit for a sex work massage salon after converting office space, but the court upheld the denial and a remediation order. The property was located in a residential preservation zone prohibiting such establishments. The court reasoned that the salon was not permissible under zoning laws at the time of conversion or currently, and the order to restore the lawful state was justified. The court also imposed a significant fee due to the substantial revenue potential of the illegal operation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung und Befehl | Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung für das Einrichten eines sexgewerblichen Massagesalons anstelle von Büros. Befehl zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Entscheid auf dem Zirkulationsweg und mit summarischer Begründung wegen offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde (E. 1.2). Gemäss § 55 Abs. 1 VRG kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt wurde. Das ist hier nicht der Fall, obwohl die Baubehörde den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Rekurs und Beschwerde durchaus hätte in Erwägung ziehen können (E. 2). Die streitbetroffene Liegenschaft liegt gemäss der geltenden BZO der Stadt Zürich in einer Quartiererhaltungszone mit einem Wohnanteil von 60%. In einem solchen Gebiet sind gemäss Art. 24c Abs. 3 BZO sexgewerbliche Salons oder vergleichbare Einrichtungen untersagt. Der Salon war deshalb bereits im Zeitpunkt der eigenmächtigen Umnutzung nicht bewilligungsfähig und ist es auch heute nicht. Gegen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands als solchen werden auch in der Beschwerde keine Einwände erhoben. Die angeordnete Massnahme ist rechtmässig (E. 3). Abweisung. Da die Streitigkeit acht Massageräume betrifft, und angesichts der gerichtsnotorisch hohen Mieteinnahmen, die für sexgewerblich genutzte Räume erzielt werden, rechtfertigt sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.- (E. 4).

Schlagwörter

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nicht bewilligtes Gebäude Baubewilligung für Wohngebäude Arbeitsbewilligungen staatliche Güter Bauzone Zonenvorschriftsverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 24c Abs. 3 BZO
Used to prohibit sex trade businesses in residential areas.
Art. 24c Abs. III BZO99
I VRG Art. 24c Abs. III BZO99 Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4
§ 55 Abs. 1 VRG
Establishes the suspensive effect of an appeal unless otherwise stated for special reasons.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24c Abs. 3 BZO

Used to prohibit sex trade businesses in residential areas.

§ 55 Abs. 1 VRG

Establishes the suspensive effect of an appeal unless otherwise stated for special reasons.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00181

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00181 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.06.2005 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung und Befehl · Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung für das Einrichten eines sexgewerblichen Massagesalons anstelle von Büros. Befehl zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Entscheid auf dem Zirkulationsweg und mit summarischer Begründung wegen offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde (E. 1.2).

Gemäss § 55 Abs. 1 VRG kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt wurde. Das ist hier nicht der Fall, obwohl die Baubehörde den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Rekurs und Beschwerde durchaus hätte in Erwägung ziehen können (E. 2). Die streitbetroffene Liegenschaft liegt gemäss der geltenden BZO der Stadt Zürich in einer Quartiererhaltungszone mit einem Wohnanteil von 60%. In einem solchen Gebiet sind gemäss Art. 24c Abs. 3 BZO sexgewerbliche Salons oder vergleichbare Einrichtungen untersagt.

Der Salon war deshalb bereits im Zeitpunkt der eigenmächtigen Umnutzung nicht bewilligungsfähig und ist es auch heute nicht. Gegen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands als solchen werden auch in der Beschwerde keine Einwände erhoben. Die angeordnete Massnahme ist rechtmässig (E. 3). Abweisung. Da die Streitigkeit acht Massageräume betrifft, und angesichts der gerichtsnotorisch hohen Mieteinnahmen, die für sexgewerblich genutzte Räume erzielt werden, rechtfertigt sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.- (E. 4). · --- · Stichworte:

· AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN ENTZUG (AUFSCHIEBENDE WIRKUNG) MASSAGESALON QUARTIERERHALTUNGSZONE SEXGEWERBE SUMMARISCHE BEGRÜNDUNG WIEDERHERSTELLUNG WOHNANTEIL ZIRKULATIONSENTSCHEID · Rechtsnormen: · § 38 Abs. I VRG § 55 Abs. I VRG Art. 24c Abs. III BZO99 Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4