Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2005.00172 • VG ZH VB.2005.00172 KI-generiert

City's Appeal Granted in Speed Limit Zone Dispute

Geschäftsnummer VB.2005.00172
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns a city's appeal against a lower court's decision to uphold residents' appeals regarding the expansion of a 30 km/h speed limit zone. The court found that the residents did not have sufficient standing to appeal because regularly driving on the road was not enough to demonstrate a direct, negative impact on them, especially when the speed reduction was minor and served to increase safety. The court also questioned whether the original 50 km/h speed limit was appropriate for the road conditions. Therefore, the city's appeal was granted, and the residents' appeals were dismissed due to lack of standing.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verkehrsanordnung | Tempo-30-Zone (Erweiterung der Zone in Oberwinterthur; Beschwerde der Stadt gegen die Rekursverfügung des Statthalters) Zuständigkeiten bei der Anfechtung von Verkehrsanordnungen. Auch eine Gemeinde ist zur Beschwerdeführung berechtigt (E. 1). Keiner der Beschwerdegegner wohnt d i r e k t am betroffenen Strassenzug. Die Vorinstanz bejahte die Rekurslegitimation unter Hinweis darauf, dass die Rekurrenten (jetzt Beschwerdegegner) die Strasse mehr oder weniger regelmässig befahren (E. 2.1). Die Legitimation zur Anfechtung von Verkehrsanordnungen war nach früherer Praxis weit gefasst, während die Legitimationsvoraussetzungen zur Anfechtung von baulichen Massnahmen eher enger umschrieben sind (E. 2.2). Ausgehend von diesem engeren Legitimationsbegriff genügt es für die Begründung der Legitimation noch nicht, dass eine Strasse regelmässig befahren wird. Vielmehr ist vorauszusetzen, dass mit der Verkehrsanordnung ein Nachteil verbunden ist, der den Rechtsmittelkläger in besonderer Weise trifft, was jedenfalls für unbedeutende Verkehrsverlangsamungen nicht zutrifft (E. 2.2). Es ist überhaupt fraglich, inwiefern Strassenanstösser durch eine Temporeduktion von 50 auf 30 km/h betroffen werden, da eine solche Massnahme die Verkehrssicherheit erhöht und dadurch gerade dem Schutz der Anwohner dient. Die Beeinträchtigung der Zufahrtsverhältnisse zu den Grundstücken durch eine Temporeduktion ist an der zusätzlichen Wegzeit zu messen. Konkret beträgt die zusätzliche Fahrzeit nur gerade 19 Sekunden. Zudem ist fraglich, ob der betroffene Strassenabschnitt angesichts der schmalen, nicht übersichtlichen Strassenführung mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h befahren werden kann. Die Vorinstanz hätte mangels Legitimation auf die Rekurse nicht eintreten dürfen (E. 2.3). Ausserdem haben die Rekurrenten ihr angeblich schutzwürdiges Interesse nicht hinreichend dargelegt, weshalb auch diesem Grund auf die Rekurse nicht eingetreten werden durfte (E. 2.4). Gutheissung der Beschwerde der Stadt.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Verkehrssicherheitsbedenken Sicherheitszone Geschwindigkeitsbusse Transportrecht Zonenplanänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 98a Abs. III OG

The court used this provision to determine if the parties had a legitimate interest to appeal.

Art. 103 lit. a OG

The court used this provision to determine the admissibility of the appeal.

Art. 3 Abs. IV SVG

The court used this provision to discuss the legality of traffic orders, specifically regarding speed limits.

§ 21 lit. a VRG

The court used this provision to determine the admissibility of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00172

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00172 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.06.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Verkehrsanordnung · Tempo-30-Zone (Erweiterung der Zone in Oberwinterthur; Beschwerde der Stadt gegen die Rekursverfügung des Statthalters) Zuständigkeiten bei der Anfechtung von Verkehrsanordnungen. Auch eine Gemeinde ist zur Beschwerdeführung berechtigt (E. 1). Keiner der Beschwerdegegner wohnt d i r e k t am betroffenen Strassenzug.

Die Vorinstanz bejahte die Rekurslegitimation unter Hinweis darauf, dass die Rekurrenten (jetzt Beschwerdegegner) die Strasse mehr oder weniger regelmässig befahren (E. 2.1). Die Legitimation zur Anfechtung von Verkehrsanordnungen war nach früherer Praxis weit gefasst, während die Legitimationsvoraussetzungen zur Anfechtung von baulichen Massnahmen eher enger umschrieben sind (E. 2.2). Ausgehend von diesem engeren Legitimationsbegriff genügt es für die Begründung der Legitimation noch nicht, dass eine Strasse regelmässig befahren wird. Vielmehr ist vorauszusetzen, dass mit der Verkehrsanordnung ein Nachteil verbunden ist, der den Rechtsmittelkläger in besonderer Weise trifft, was jedenfalls für unbedeutende Verkehrsverlangsamungen nicht zutrifft (E. 2.2).

Es ist überhaupt fraglich, inwiefern Strassenanstösser durch eine Temporeduktion von 50 auf 30 km/h betroffen werden, da eine solche Massnahme die Verkehrssicherheit erhöht und dadurch gerade dem Schutz der Anwohner dient. Die Beeinträchtigung der Zufahrtsverhältnisse zu den Grundstücken durch eine Temporeduktion ist an der zusätzlichen Wegzeit zu messen. Konkret beträgt die zusätzliche Fahrzeit nur gerade 19 Sekunden. Zudem ist fraglich, ob der betroffene Strassenabschnitt angesichts der schmalen, nicht übersichtlichen Strassenführung mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h befahren werden kann.

Die Vorinstanz hätte mangels Legitimation auf die Rekurse nicht eintreten dürfen (E. 2.3). Ausserdem haben die Rekurrenten ihr angeblich schutzwürdiges Interesse nicht hinreichend dargelegt, weshalb auch diesem Grund auf die Rekurse nicht eingetreten werden durfte (E. 2.4). Gutheissung der Beschwerde der Stadt. · --- · Stichworte: · BETROFFENHEIT LEGITIMATION STRASSENANLIEGER/-ANSTÖSSER STRASSENANLIEGER/-ANSTÖSSER STRASSENVERKEHRSRECHT TEMPO-30-ZONE VERKEHRSANORDNUNG · Rechtsnormen: · Art. 98a Abs. III OG Art. 103 lit. a OG Art. 3 Abs. IV SVG § 21 lit. a VRG · Publikationen:

· BEZ 2005 Nr. 38 S. 9 RB 2005 Nr. 9 S. 60 ZBL 2005 Nr. 106 S. 597 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2