Petitioner's Untimely Appeal Dismissed Due to Insufficient Justification for Deadline Restoration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe petitioner submitted a supplementary appeal brief late, citing illness as the reason for the delay and requesting a restoration of the deadline. The court reasoned that while serious illness can be grounds for restoring a procedural deadline, the petitioner failed to provide objective evidence that her diagnosed lung infection, angina, and ear infection prevented her from either acting herself or engaging a third party to file the well-founded appeal within the original time limit; consequently, the court upheld the decision to dismiss the appeal due to its formal deficiency, as there was no sufficient justification for restoring the supplementary filing period.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Infolge Krankheit verspätet eingereichte verbesserte Rekursschrift; Fristwiederherstellung? Als Fristwiederherstellungsgrund gemäss § 12 Abs. 2 VRG gilt unter anderem die ernsthafte Erkrankung des Pflichtigen. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass der Rechtssuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (E. 3.1). Zwar litt die Beschwerdeführerin erwiesenermassen an einer Lungenentzündung bzw. an einer Angina und einer Mittelohrentzündung, jedoch ergeben sich vorliegend keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass sie dadurch ausser Stande gewesen war, ihren Rekurs innert Frist zu begründen (E. 3.2). Es besteht somit vorliegend kein hinreichender Grund für die Wiederherstellung der Nachbesserungsfrist, weshalb der Bezirksrat zu Recht auf den unstrittig mangelhaften Rekurs nicht eingetreten ist (E. 3.2). Abweisung (E. 4).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision concerns the grounds for the restoration of a deadline, which was denied, leading to the non-admission of the appeal.
This provision pertains to the decision regarding the non-admission of the deficient appeal, which was upheld.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00171
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00171 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.08.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Infolge Krankheit verspätet eingereichte verbesserte Rekursschrift; Fristwiederherstellung? Als Fristwiederherstellungsgrund gemäss § 12 Abs. 2 VRG gilt unter anderem die ernsthafte Erkrankung des Pflichtigen. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass der Rechtssuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (E. 3.1).
Zwar litt die Beschwerdeführerin erwiesenermassen an einer Lungenentzündung bzw. an einer Angina und einer Mittelohrentzündung, jedoch ergeben sich vorliegend keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass sie dadurch ausser Stande gewesen war, ihren Rekurs innert Frist zu begründen (E. 3.2). Es besteht somit vorliegend kein hinreichender Grund für die Wiederherstellung der Nachbesserungsfrist, weshalb der Bezirksrat zu Recht auf den unstrittig mangelhaften Rekurs nicht eingetreten ist (E. 3.2). Abweisung (E. 4). · --- · Stichworte: · FRISTWIEDERHERSTELLUNG FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGRÜNDE KRANKHEIT NACHBESSERUNG ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGRECHT VERWIRKUNGSFRIST · Rechtsnormen:
· § 12 Abs. I VRG § 12 Abs. II VRG § 22 Abs. I VRG § 23 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4