Residence Permit Renewal Denied Due to Lack of Changed Circumstances
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court refused to consider a request for the renewal of a residence permit because the applicants' situation had not significantly changed since their permit was denied in 2000 and subsequently upheld in appeals and a non-entry decision. The court found that the applicants' continued presence in Switzerland was based solely on temporary stops on their deportation, and no legal entitlement to residency had arisen.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Wiedererwägung/fehlender Rechtsanspruch Die Gesuche der Beschwerdeführenden um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind bereits im Jahr 2000 von der Direktion für Soziales und Sicherheit abgewiesen worden; der entsprechende Entscheid ist im Jahr 2002 in Rechtskraft erwachsen. Ein Wiedererwägungsgesuch wurde durch einen Nichteintretensentscheid der Direktion vom 18. Dezember 2002 erledigt, wobei die Anordnung anfangs 2004 rechtskräftig geworden ist. Die Wegweisung war am 24. September 2001 auf das Gebiet der ganzen Schweiz ausgedehnt worden - auch diese Regelung ist längst in Rechtskraft erwachsen. Seither beruht die Bewilligung, sich weiter in der Schweiz aufzuhalten, lediglich auf einem von den jeweils tätigen Rechtsmittelinstanzen angeordneten Wegweisungsstopp. Die massgebenden Verhältnisse haben sich seit der letzten gerichtlichen Beurteilung nicht wesentlich geändert und sind insbesondere nach wie vor nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Aufenthalt zu begründen. Nichteintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited as the legal basis for the decision regarding the residence permit.
Cited as the legal basis for the decision regarding the rejection of the application.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00168
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00168 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.10.2005 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Wiedererwägung/fehlender Rechtsanspruch Die Gesuche der Beschwerdeführenden um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind bereits im Jahr 2000 von der Direktion für Soziales und Sicherheit abgewiesen worden; der entsprechende Entscheid ist im Jahr 2002 in Rechtskraft erwachsen.
Ein Wiedererwägungsgesuch wurde durch einen Nichteintretensentscheid der Direktion vom 18. Dezember 2002 erledigt, wobei die Anordnung anfangs 2004 rechtskräftig geworden ist. Die Wegweisung war am 24. September 2001 auf das Gebiet der ganzen Schweiz ausgedehnt worden - auch diese Regelung ist längst in Rechtskraft erwachsen. Seither beruht die Bewilligung, sich weiter in der Schweiz aufzuhalten, lediglich auf einem von den jeweils tätigen Rechtsmittelinstanzen angeordneten Wegweisungsstopp. Die massgebenden Verhältnisse haben sich seit der letzten gerichtlichen Beurteilung nicht wesentlich geändert und sind insbesondere nach wie vor nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Aufenthalt zu begründen.
Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ANPASSUNG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG FREIES ERMESSEN GESUNDHEITSZUSTAND IV-RENTE NICHTEINTRETEN RECHTSANSPRUCH UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) VERÄNDERTE VERHÄLTNISSE VOLLZUGSSTOP WIEDERERWÄGUNG · Rechtsnormen: · Art. 4 ANAG § 16 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3