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VB.2005.00164 • VG ZH VB.2005.00164 KI-generiert

Social Assistance Appeal Dismissed for Late Filing, Remanded for Further Investigation

Geschäftsnummer VB.2005.00164
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A court dismissed an appeal for social assistance filed directly with it after the deadline, stating such claims must first go through the relevant social services. The court found that the artist's provided financial records, while not formal accounting, were sufficient given their context and prior assessments, and it was disproportionate to demand more detailed accounting. The court remanded the case for the social services to investigate the applicant's financial situation further, including inquiring about the spouse's income and a patron's involvement, and determined that legal representation was not required in this instance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Mitwirkungspflicht Auf ein nach Ablauf der Beschwerdefrist direkt beim Verwaltungsgericht gestelltes Gesuch um Gewährung von Sozialhilfe ist nicht einzutreten (E. 1.2). Rechtsgrundlagen für die Entrichtung von Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen und zur Mitwirkungspflicht im Besonderen (E. 2.1). Der Beschwerdeführer hat der Sozialbehörde bereits verschiedene Unterlagen zu seiner finanziellen Situation eingereicht. Nachdem in einem vorangegangen Rekursverfahren die Vorinstanz festgestellt hatte, dass die Verhältnisse des Beschwerdeführers hinreichend geklärt seien, durfte der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass die eingereichten Unterlagen ausreichend seien. Die "Hilfsbuchhaltung" des als Künstler tätigen Beschwerdeführers (nicht buchführungspflichtig) genügt. Es ist unverhältnismässig, eine weiter gehende "ordentliche Buchhaltung" zu verlangen. Die Sozialbehörde hat die finanzielle Situation anderweitig zu klären (konkret bezeichnete Unterlagen; Ermittlung des Einkommens der Ehefrau; Befragung des Mäzens; Prüfung, ob künftig Weisungen nötig) (E. 2.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung (E. 2.3). Die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands waren nicht erfüllt, weil er unter den konkreten Umständen für die Wahrung seiner Rechte keines Rechtsbeistands bedurfte (E. 4.2).

Schlagwörter

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Sozialhilfe verspätete Eingabe Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Forderungseingabe gesetzliche Vertretung Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 3 SHG

It serves as the legal basis for the entitlement to social assistance.

§ 18 SHG

It establishes the duty of cooperation for recipients of social assistance.

§ 7 VRG

This provision is cited for the inadmissibility of the application for social assistance filed directly with the administrative court after the appeal period had expired.

§ 16 Abs. II VRG

This provision is cited regarding the conditions for the appointment of legal aid, stating it was not fulfilled because the applicant did not require legal counsel under the given circumstances.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00164

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00164 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.06.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Mitwirkungspflicht Auf ein nach Ablauf der Beschwerdefrist direkt beim Verwaltungsgericht gestelltes Gesuch um Gewährung von Sozialhilfe ist nicht einzutreten (E. 1.2). Rechtsgrundlagen für die Entrichtung von Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen und zur Mitwirkungspflicht im Besonderen (E. 2.1).

Der Beschwerdeführer hat der Sozialbehörde bereits verschiedene Unterlagen zu seiner finanziellen Situation eingereicht. Nachdem in einem vorangegangen Rekursverfahren die Vorinstanz festgestellt hatte, dass die Verhältnisse des Beschwerdeführers hinreichend geklärt seien, durfte der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass die eingereichten Unterlagen ausreichend seien. Die "Hilfsbuchhaltung" des als Künstler tätigen Beschwerdeführers (nicht buchführungspflichtig) genügt. Es ist unverhältnismässig, eine weiter gehende "ordentliche Buchhaltung" zu verlangen.

Die Sozialbehörde hat die finanzielle Situation anderweitig zu klären (konkret bezeichnete Unterlagen; Ermittlung des Einkommens der Ehefrau; Befragung des Mäzens; Prüfung, ob künftig Weisungen nötig) (E. 2.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung (E. 2.3). Die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands waren nicht erfüllt, weil er unter den konkreten Umständen für die Wahrung seiner Rechte keines Rechtsbeistands bedurfte (E. 4.2). · --- · Stichworte: · BUCHFÜHRUNGSPFLICHTIG BUCHHALTUNG KÜNSTLER/-IN MITWIRKUNGSPFLICHT SACHVERHALTSFESTSTELLUNG SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT SOZIALHILFE UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) UNTERSUCHUNGSPFLICHT WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:

· § 3 SHG § 14 SHG § 18 SHG § 27 SHV § 28 SHV § 7 VRG § 16 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3