Revocation of Settlement Permit Due to Fraudulent Marriage
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA citizen of a foreign nation, who obtained a settlement permit in 2003 following his marriage to a citizen in 1997, had that permit revoked by the migration authority after he divorced his wife and promptly remarried his compatriot in the foreign country, subsequently applying for family reunification for the new spouse. The court upheld the revocation, reasoning that the initial marriage, which ended in divorce shortly before the permit was granted, was maintained solely to secure the residency and subsequent settlement permit, thus constituting grounds for revocation under the relevant law regarding obtaining the permit through false statements or knowing concealment of essential facts.
Legislator-Regeste
AmtlichNiederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung | Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Bangladesch, heiratete 1997 eine Schweizer Bürgerin. Im März 2003 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Im Juli 2003 wurde die Ehe geschieden. Im September des gleichen Jahres heiratete er in Bangladesch eine Landsfrau und stellte daraufhin für die Ehefrau ein Gesuch um Bewilligung des Familiennachzugs. Darauf widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht. Dies ist der Fall bei Entscheiden über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (E. 1.1). Nach Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (E. 4). Die Vorinstanz hat zu Recht aus dem an die Erteilung der Niederlassungsbewilligung anschliessenden Verhalten des Beschwerdeführers den Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der seit 1999 getrennten Ehe einzig und allein der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und dem anschliessenden Erteilen der Niederlassungsbewilligung diente (E. 5). Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe reasoning directly invokes this article as the basis for the revocation of the settlement permit, which is the core issue addressed by the court.
Cited in the context of admissibility concerning decisions on the revocation of a settlement permit, although the decision states 'Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist' (Dismissal, insofar as the appeal is admissible).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00163
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00163 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.11.2005 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 11.04.2006 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung · Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Bangladesch, heiratete 1997 eine Schweizer Bürgerin. Im März 2003 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Im Juli 2003 wurde die Ehe geschieden.
Im September des gleichen Jahres heiratete er in Bangladesch eine Landsfrau und stellte daraufhin für die Ehefrau ein Gesuch um Bewilligung des Familiennachzugs. Darauf widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht. Dies ist der Fall bei Entscheiden über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (E. 1.1). Nach Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (E. 4).
Die Vorinstanz hat zu Recht aus dem an die Erteilung der Niederlassungsbewilligung anschliessenden Verhalten des Beschwerdeführers den Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der seit 1999 getrennten Ehe einzig und allein der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und dem anschliessenden Erteilen der Niederlassungsbewilligung diente (E. 5). Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist. · --- · Stichworte: · NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 3 Abs. II ANAG Art. 7 Abs. I ANAG Art. 7 Abs. II ANAG Art. 9 Abs. IV ANAG Art. 11 Abs. I ANAV Art. 16 Abs. III ANAV Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 100 Abs. I Ziff. 3 OG § 43 Abs. I lit. h VRG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3