Drug Trafficking Conviction and Deportation of Long-Term Resident
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA foreign national with a permanent residency permit, who had been living in Switzerland since 1989, was convicted of drug trafficking and sentenced to six and a half years in prison. The court found his culpability to be severe, noting his criminal energy and unscrupulous actions, and determined there was a significant risk of recidivism. Despite his long residency, the court reasoned that his recent years were spent in prison and he lacked a social network outside his family, making a ten-year deportation permissible, especially as his spouse would accompany him. The court acknowledged the hardship this would impose on their two minor sons but ultimately upheld the deportation order as it deemed it proportionate given the circumstances.
Legislator-Regeste
AmtlichAusweisung | Der über eine Niederlassungsbewilligung verfügende Beschwerdeführer mit Jahrgang 1958 befindet sich seit 1989 ununterbrochen in der Schweiz und hat eine Verurteilung zu sechseinhalb Jahren Zuchthaus wegen Betäubungsmittelhandel erwirkt. Sein Verschulden ist als schwer zu bezeichnen, wobei er bei der Tatbegehung eine grosse kriminelle Energie an den Tag gelegt und skrupellos gehandelt hat. Es muss von einer erheblichen Rückfallgefahr ausgegangen werden. Zwar lebt er seit 16 Jahren in der Schweiz, davon verbrachte er allerdings die letzten Jahre im Strafvollzug und verfügt ausserhalb der Familie über kein soziales Netz. Eine Ausweisung für die Dauer von zehn Jahren erscheint zumutbar, um so mehr als die Ehefrau, eine Landsmännin, ihm ins Heimatland folgen würde. Angesichts der gesamten Umstände ist dabei hinzunehmen, dass eine Rückkehr für die beiden minderjährigen Söhne eine gewisse Härte darstellen würde. Abweisung UP/URB wegen Aussichtslosigkeit. Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the expulsion decision.
Cited in relation to the balancing of interests and proportionality in expulsion cases.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00160
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205296&W10_KEY=13317139&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00160 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.08.2005 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Ausweisung · Der über eine Niederlassungsbewilligung verfügende Beschwerdeführer mit Jahrgang 1958 befindet sich seit 1989 ununterbrochen in der Schweiz und hat eine Verurteilung zu sechseinhalb Jahren Zuchthaus wegen Betäubungsmittelhandel erwirkt. Sein Verschulden ist als schwer zu bezeichnen, wobei er bei der Tatbegehung eine grosse kriminelle Energie an den Tag gelegt und skrupellos gehandelt hat.
Es muss von einer erheblichen Rückfallgefahr ausgegangen werden. Zwar lebt er seit 16 Jahren in der Schweiz, davon verbrachte er allerdings die letzten Jahre im Strafvollzug und verfügt ausserhalb der Familie über kein soziales Netz. Eine Ausweisung für die Dauer von zehn Jahren erscheint zumutbar, um so mehr als die Ehefrau, eine Landsmännin, ihm ins Heimatland folgen würde. Angesichts der gesamten Umstände ist dabei hinzunehmen, dass eine Rückkehr für die beiden minderjährigen Söhne eine gewisse Härte darstellen würde. Abweisung UP/URB wegen Aussichtslosigkeit.
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSWEISUNG BETÄUBUNGSMITTELDELIKT DROGENHANDEL INTERESSENABWÄGUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG · Rechtsnormen: · Art. 10 Abs. I lit. a ANAG Art. 16 Abs. III ANAV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: