Towing Services as Public Procurement: Scope and Bid Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered whether towing services for illegally parked, broken-down, or accident-involved vehicles constituted public procurement. The court determined that towing for illegally parked vehicles, and for breakdowns or accidents when ordered by the police without owner authorization, are public procurements as they fulfill the municipality's needs. However, towing services ordered directly by the vehicle owner or by police acting as the owner's representative do not primarily serve the municipality's needs and are thus not public procurements. The court also found that requiring a single point of contact for bids was permissible, especially since the tender allowed for subcontractors and consortia, thus not hindering effective competition.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Submissionsverfahren für das Abschleppen von falsch parkierten Fahrzeugen und Pannen- und Unfallfahrzeugen Soweit die Submission das Abschleppen von falsch parkierten Fahrzeugen im Auftrag der Stadtpolizei betrifft, liegt unstreitig eine öffentliche Beschaffung vor. Auch Abschleppaufträge für Pannen- und Unfallfahrzeuge, welche die Polizei ohne Ermächtigung der Fahrzeuginhaber erteilt, sind als öffentliche Beschaffung für eigene Bedürfnisse zu qualifizieren - unabhängig davon, ob diese Aufträge nachträglich vom Fahrzeuginhaber genehmigt werden. Hingegen werden mit den direkt durch den Fahrzeuginhaber oder durch die Polizeiorgane in direkter Stellvertretung des Fahrzeuginhabers erteilten Abschleppaufträge nicht in erster Linie eigene Bedürfnisse des Gemeinwesens, sondern solche der Unfallbeteiligten befriedigt (E. 3.2.1). - Trotz eines öffentlichen Interesses an der raschen Beseitigung der Fahrzeuge und an der Auswahl von geeigneten Abschleppdiensten, stellt der Abschleppdienst für Pannen- und Unfallfahrzeuge, der nicht dem Gemeinwesen gegenüber erbracht wird, keine Erfüllung einer staatlichen Aufgabe dar; damit liegt hier auch keine öffentliche Beschaffung vor (E. 3.2.2). Das (Eignungs-) Kriterium, das gesamte Auftragsvolumen auf dem Gebiet der Stadt Zürich müsse mit einem einheitlichen Angebot abgedeckt werden, hat das Verwaltungsgericht schon in einem früheren Entscheid als zulässig beurteilt. Vorliegend sahen die Ausschreibungsunterlagen zudem ausdrücklich die Möglichkeit vor, mit Subunternehmern oder als Zusammenschluss mehrerer Unternehmer ein Angebot einzureichen. Die Rüge, das Erfordernis eines "einzigen Ansprechpartners" verhindere einen wirksamen Wettbewerb, ist aus diesem Grund unbegründet (E.5). Gutheissung
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KI-generiertCited as a basis for determining that certain towing services constitute public procurement.
Cited in relation to the classification of towing services as public procurement.
Cited regarding the criteria for awarding a contract in public procurement.
Cited in connection with the evaluation of bids in public procurement.
Cited regarding eligibility criteria for contractors in public procurement.
Cited regarding the requirements for submitting bids in public procurement.
Cited regarding the evaluation of bids and the criteria for awarding contracts.
Cited regarding the ability to form consortia or use subcontractors in public procurement.
Cited in relation to the requirement of a single point of contact in public procurement bids.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00155
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00155 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.10.2005 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Submissionsverfahren für das Abschleppen von falsch parkierten Fahrzeugen und Pannen- und Unfallfahrzeugen Soweit die Submission das Abschleppen von falsch parkierten Fahrzeugen im Auftrag der Stadtpolizei betrifft, liegt unstreitig eine öffentliche Beschaffung vor. Auch Abschleppaufträge für Pannen- und Unfallfahrzeuge, welche die Polizei ohne Ermächtigung der Fahrzeuginhaber erteilt, sind als öffentliche Beschaffung für eigene Bedürfnisse zu qualifizieren - unabhängig davon, ob diese Aufträge nachträglich vom Fahrzeuginhaber genehmigt werden.
Hingegen werden mit den direkt durch den Fahrzeuginhaber oder durch die Polizeiorgane in direkter Stellvertretung des Fahrzeuginhabers erteilten Abschleppaufträge nicht in erster Linie eigene Bedürfnisse des Gemeinwesens, sondern solche der Unfallbeteiligten befriedigt (E. 3.2.1). - Trotz eines öffentlichen Interesses an der raschen Beseitigung der Fahrzeuge und an der Auswahl von geeigneten Abschleppdiensten, stellt der Abschleppdienst für Pannen- und Unfallfahrzeuge, der nicht dem Gemeinwesen gegenüber erbracht wird, keine Erfüllung einer staatlichen Aufgabe dar; damit liegt hier auch keine öffentliche Beschaffung vor (E. 3.2.2).
Das (Eignungs-) Kriterium, das gesamte Auftragsvolumen auf dem Gebiet der Stadt Zürich müsse mit einem einheitlichen Angebot abgedeckt werden, hat das Verwaltungsgericht schon in einem früheren Entscheid als zulässig beurteilt. Vorliegend sahen die Ausschreibungsunterlagen zudem ausdrücklich die Möglichkeit vor, mit Subunternehmern oder als Zusammenschluss mehrerer Unternehmer ein Angebot einzureichen. Die Rüge, das Erfordernis eines "einzigen Ansprechpartners" verhindere einen wirksamen Wettbewerb, ist aus diesem Grund unbegründet (E.5).
Gutheissung · --- · Stichworte: · ABSCHLEPPAUFTRÄGE ABSCHLEPPEN DIENSTLEISTUNGSKONZESSION EIGNUNGSKRITERIEN ÖFFENTLICHE BESCHAFFUNG PREIS STELLVERTRETER/-IN UND -VERTRETUNG SUBMISSIONSRECHT WETTBEWERB ZUSCHLAGSKRITERIEN · Rechtsnormen: · Art. 1 Abs. III lit. c IVöB Art. 11 lit. b IVöB Art. 16 Abs. I lit. a IVöB Art. 16 Abs. II IVöB § 13 Abs. I lit. m SubmV § 28 lit. a SubmV § 29 lit. a SubmV § 33 Abs. I SubmV § 33 Abs. II SubmV · Publikationen: · BEZ 2006 Nr. 14 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2