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VB.2005.00150 • VG ZH VB.2005.00150 KI-generiert

Expulsion of Long-Term Resident for Serious Criminal Offenses Upheld

Geschäftsnummer VB.2005.00150
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a ten-year expulsion order for an individual who had resided in Switzerland for over 15 years and possessed a permanent residency permit. The individual had received sentences totaling over four years, including a significant term for robbery, attempted extortion, and assault, demonstrating severe culpability and a high risk of recidivism. Despite the long period of residence and separation from family, the court found that the public interest in expelling the individual due to the gravity of their offenses and their criminal history outweighed the private interests.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausweisung | Verhältnismässigkeit der Ausweisung Der über eine Niederlassungsbewilligung verfügende Beschwerdeführer befindet sich seit 1989 ununterbrochen in der Schweiz und hat Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als vier Jahren erwirkt, unter anderem eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten wegen mehrfachen Raubes, versuchter Erpressung und Körperverletzung. Sein Verschulden ist als sehr schwer zu bezeichnen, wobei er bei der Tatbegehung eine grosse kriminelle Energie an den Tag gelegt und skrupellos gehandelt hat. Es muss von einer erheblichen Rückfallgefahr ausgegangen werden. Zwar lebt er seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz, davon verbrachte er allerdings rund drei Jahre im Strafvollzug und verfügt ausserhalb der Familie nicht über ein stärkeres soziales Netz. Eine Ausweisung für die Dauer von zehn Jahren erscheint zumutbar, obschon ihn diese von seinen in der Schweiz wohnhaften Geschwistern und Eltern trennt, zu denen jedoch keine besondere Abhängigkeit besteht. Auch die Trennung von seiner minderjährigen, unter der elterlichen Sorge der Mutter stehenden Tochter aus einer inzwischen geschiedenen Ehe ist hinzunehmen, weshalb insgesamt die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung gegenüber den privaten Interessen überwiegen. Gutheissung UP/URB. Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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strafrechtliche Landesverweisung Rückfall bei Straftaten fester Wohnsitz Strafzumessung bei Raub Versuch im Strafrecht Entlassung aus dem Bürgerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 10 Abs. I lit. a ANAG
Cited as the legal basis for the expulsion order.
Art. 11 Abs. III ANAG
Cited as the legal basis for the expulsion order.
Art. 16 Abs. III ANAV
Cited as the legal basis for the expulsion order.
Art. 8 EMRK
Cited in relation to the proportionality of the expulsion.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. I lit. a ANAG

Cited as the legal basis for the expulsion order.

Art. 11 Abs. III ANAG

Cited as the legal basis for the expulsion order.

Art. 16 Abs. III ANAV

Cited as the legal basis for the expulsion order.

Art. 8 EMRK

Cited in relation to the proportionality of the expulsion.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00150

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00150 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.07.2005 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 17.02.2006 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Ausweisung · Verhältnismässigkeit der Ausweisung Der über eine Niederlassungsbewilligung verfügende Beschwerdeführer befindet sich seit 1989 ununterbrochen in der Schweiz und hat Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als vier Jahren erwirkt, unter anderem eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten wegen mehrfachen Raubes, versuchter Erpressung und Körperverletzung.

Sein Verschulden ist als sehr schwer zu bezeichnen, wobei er bei der Tatbegehung eine grosse kriminelle Energie an den Tag gelegt und skrupellos gehandelt hat. Es muss von einer erheblichen Rückfallgefahr ausgegangen werden. Zwar lebt er seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz, davon verbrachte er allerdings rund drei Jahre im Strafvollzug und verfügt ausserhalb der Familie nicht über ein stärkeres soziales Netz. Eine Ausweisung für die Dauer von zehn Jahren erscheint zumutbar, obschon ihn diese von seinen in der Schweiz wohnhaften Geschwistern und Eltern trennt, zu denen jedoch keine besondere Abhängigkeit besteht.

Auch die Trennung von seiner minderjährigen, unter der elterlichen Sorge der Mutter stehenden Tochter aus einer inzwischen geschiedenen Ehe ist hinzunehmen, weshalb insgesamt die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung gegenüber den privaten Interessen überwiegen. Gutheissung UP/URB. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSWEISUNG FREIHEITSSTRAFE GEWALTDELIKT ÖFFENTLICHES INTERESSE RÜCKFALLGEFAHR UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERSCHULDEN VERURTEILUNG ZUMUTBARKEIT · Rechtsnormen: · Art. 10 Abs. I lit. a ANAG Art. 11 Abs. III ANAG Art. 16 Abs. III ANAV Art. 8 EMRK · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3