Challenge to Reduction of Social Assistance Component (Grundbedarf II)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a challenge to the reduction of the "Grundbedarf II" (a component of basic needs) to a minimal amount as part of a fiscal consolidation program concerning social assistance. The court reasoned that while social assistance must guarantee the social minimum existence, as required by constitutional rights and law, the interpretation of this indeterminate legal term allows for a wide margin of discretion. Therefore, the uniform, policy-based reduction of "Grundbedarf II," which is only one component of the support budget, does not violate the right to assistance in need, as it promotes uniform and practical application without unduly infringing upon the obligation to consider individual needs, and the principles of proportionality and legitimate expectation were not violated by this budgetary measure.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Kürzung des Grundbedarfs II auf den Minimalbetrag als Massnahme des Sanierungsprogramms 04 Angesichts von zulässigen Gestaltungsbegehren ist auf verschiedene Feststellungsbegehren nicht einzutreten (E. 1.3). Rechtsgrundlagen für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen (E. 2.1). Zusammensetzung des individuellen Unterstützungsbudgets; Funktion des Grundbedarfs II (E. 2.2). Hinweis auf die neue Konzeption der Sozialhilfeleistungen gemäss den geänderten SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004 (für diesen Fall noch nicht anwendbar) (E. 2.3, 5.3). Begriff des absoluten und sozialen Existenzminimums; Sozialhilfeleistungen gewährleisten das soziale Existenzminimum (E. 3.1 und 4.1). Das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) steht der Kürzung des Grundbedarfs II nicht entgegen (E. 3.2). Die Kürzung beruht auf einem konzeptionellen Beschluss des Regierungsrats, was den Gemeinden mit einem separaten Schreiben mitgeteilt wurde (E. 4.2). Offen gelassen, ob dieses Schreiben als verbindliche generelle Weisung an die Gemeinden aufzufassen ist oder ob es nur die Kostenersatzpflicht zwischen Kanton und Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe betrifft und damit keine direkte bindende Aussage über die Bemessung der kommunalen Sozialhilfeleistungen enthält. Jedenfalls widerspricht es nicht der gesetzlich verankerten Pflicht, bei der Bemessung der Sozialhilfeleistungen auch "individuelle Bedürfnisse" angemessen zu berücksichtigen, wenn der Grundbedarf II aus Gründen einer rechtsgleichen und praktikablen Anwendung auf einen einheitlichen kantonalen Ansatz reduziert wird (E. 4.3). Der kantonalgesetzliche Anspruch auf Gewährleistung des sozialen Existenzminimums wird durch die Kürzung des Grundbedarfs II nicht verletzt. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "sozialen Existenzminimums" unterliegt nämlich einem weiten Beurteilungsspielraum. Es ist noch gesetzeskonform, wenn der Grundbedarf II, der lediglich e i n e Leistungskomponente darstellt, ausfinanzpolitischen Gründen einheitlich reduziert wird (E. 4.1 und 4.4). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat für die Bemessung der Leistungen nur beschränkte Bedeutung und kann nicht selbständig angerufen werden (E. 5.1), auch wenn die Leistungseinbusse den Beschwerdeführer hart trifft (E. 5.2). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist nicht verletzt, weil der angefochtene (Rahmen-)Leistungsentscheid unter dem Vorbehalt der Änderung der Verhältnisse steht und daher unter den konkreten Umständen keine Vertrauensgrundlage schaffen konnte (E. 5.3). Abweisung.
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KI-generiertThe court ruled that the fundamental right to assistance in need (Art. 12 BV) does not preclude the reduction of the Basic Need II.
This provision likely concerns the legal basis for the entitlement to social assistance, considered in the context of the reduction.
This provision likely concerns the scope or assessment of social assistance claims, considered in the context of the reduction.
This provision likely concerns the implementation or specific rules for social assistance expenditures, considered in the context of the reduction.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00148
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00148 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.06.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Kürzung des Grundbedarfs II auf den Minimalbetrag als Massnahme des Sanierungsprogramms 04 Angesichts von zulässigen Gestaltungsbegehren ist auf verschiedene Feststellungsbegehren nicht einzutreten (E. 1.3). Rechtsgrundlagen für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen (E. 2.1).
Zusammensetzung des individuellen Unterstützungsbudgets; Funktion des Grundbedarfs II (E. 2.2). Hinweis auf die neue Konzeption der Sozialhilfeleistungen gemäss den geänderten SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004 (für diesen Fall noch nicht anwendbar) (E. 2.3, 5.3). Begriff des absoluten und sozialen Existenzminimums; Sozialhilfeleistungen gewährleisten das soziale Existenzminimum (E. 3.1 und 4.1). Das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) steht der Kürzung des Grundbedarfs II nicht entgegen (E. 3.2). Die Kürzung beruht auf einem konzeptionellen Beschluss des Regierungsrats, was den Gemeinden mit einem separaten Schreiben mitgeteilt wurde (E. 4.2).
Offen gelassen, ob dieses Schreiben als verbindliche generelle Weisung an die Gemeinden aufzufassen ist oder ob es nur die Kostenersatzpflicht zwischen Kanton und Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe betrifft und damit keine direkte bindende Aussage über die Bemessung der kommunalen Sozialhilfeleistungen enthält. Jedenfalls widerspricht es nicht der gesetzlich verankerten Pflicht, bei der Bemessung der Sozialhilfeleistungen auch "individuelle Bedürfnisse" angemessen zu berücksichtigen, wenn der Grundbedarf II aus Gründen einer rechtsgleichen und praktikablen Anwendung auf einen einheitlichen kantonalen Ansatz reduziert wird (E. 4.3).
Der kantonalgesetzliche Anspruch auf Gewährleistung des sozialen Existenzminimums wird durch die Kürzung des Grundbedarfs II nicht verletzt. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "sozialen Existenzminimums" unterliegt nämlich einem weiten Beurteilungsspielraum. Es ist noch gesetzeskonform, wenn der Grundbedarf II, der lediglich e i n e Leistungskomponente darstellt, ausfinanzpolitischen Gründen einheitlich reduziert wird (E. 4.1 und 4.4). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat für die Bemessung der Leistungen nur beschränkte Bedeutung und kann nicht selbständig angerufen werden (E. 5.1), auch wenn die Leistungseinbusse den Beschwerdeführer hart trifft (E. 5.2).
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist nicht verletzt, weil der angefochtene (Rahmen-)Leistungsentscheid unter dem Vorbehalt der Änderung der Verhältnisse steht und daher unter den konkreten Umständen keine Vertrauensgrundlage schaffen konnte (E. 5.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · EXISTENZMINIMUM EXISTENZSICHERUNGSGARANTIE GRUNDBEDARF II KÜRZUNG SKOS-RICHTLINIEN SOZIALES EXISTENZMINIMUM SOZIALHILFE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERTRAUENSSCHUTZ WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. II BV Art. 5 Abs. III BV Art. 9 BV Art. 12 BV § 14 SHG § 15 Abs. I SHG § 17 SHV · Publikationen:
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